Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen BtMG/NpSG/AMG verwehrt; Verfolgungsbeschränkung bei P.

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 214/26
Datum
19.05.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190526B5STR214.26.0
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten K. und W. gegen Verurteilungen wegen Betäubungsmittel‑ und Arzneimittelrechtsverstößen. Bei P. beschränkt der Senat gemäß §154a Abs.2 StPO die Verfolgung auf BtMG, Konsumcannabisgesetz und AMG, weshalb der tateinheitliche Schuldspruch nach dem NpSG entfällt. Die Kammer betont Unklarheiten bei der Einordnung von Ketamin; an Strafausspruch und Strafrahmen ändert dies nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a Abs.2 StPO kann aus prozessökonomischen Gründen angeordnet werden und führt dazu, dass tateinheitliche Schuldsprüche für nicht mehr verfolgte Tatbestände entfallen.

2

Bleibt die rechtliche Einordnung eines Stoffes (z.B. zwischen NpSG und AMG) unklar, rechtfertigt dies die Beschränkung der Verfolgung, ohne die Verurteilung wegen anderer tatbestandlicher Grundlagen zwingend aufzuheben.

3

Wenn neben einem strittigen Stoff auch der Handel mit einem eindeutig dem NpSG unterfallenden Stoff festgestellt ist, bleibt der Schuldspruch nach dem NpSG bestehen; eine abweichende Einordnung des anderen Stoffes ist dann unschädlich für den Schuldspruch und den Strafausspruch.

4

Der hierfür maßgebliche Strafrahmen richtet sich nach den verbleibenden und verfolgten Tatbeständen; ist der Strafrahmen (z.B. §29a Abs.1 BtMG) anwendbar, bleibt dieser bei der Strafzumessung maßgeblich (§52 Abs.2 StGB).

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 19. November 2025, Az: 544 KLs 10/25

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten K. und W. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. November 2025 werden als unbegründet verworfen.

2. Betreffend den Angeklagten P. wird die Strafverfolgung auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Arzneimittelgesetz beschränkt. Seine Revision gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bei ihm der tateinheitliche Schuldspruch des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen entfällt.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz und dem Arzneimittelgesetz zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten (K. ), vier Jahren (P. ) und drei Jahren und sechs Monaten (W. ) verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten K. und W. bleiben ohne Erfolg, während die Revision des Angeklagten P. zu einer geringfügigen Anpassung des Schuldspruchs führt (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts).

2

1. Der Senat hat bei dem Angeklagten P. aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Arzneimittelgesetz beschränkt. Damit entfällt der tateinheitliche Schuldspruch des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen gegen diesen Angeklagten. Denn insoweit ist unklar geblieben, ob das Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder dem Arzneimittelgesetz (AMG) unterfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2025 - 5 StR 134/24; vom 10. März 2026 - 5 StR 27/26). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lässt die Beschränkung angesichts der Tatvorwürfe im Übrigen den Strafausspruch unberührt, zumal die Strafe weiterhin dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) und der Umgang des Angeklagten mit Ketamin selbst bei Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt bliebe.

3

2. Bei den beiden anderen Angeklagten hat der Schuldspruch nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz Bestand, da insoweit nicht nur der Handel mit Ketamin, sondern auch mit einem weiteren, dem NpSG unterfallenden Stoff festgestellt ist. Den Schuldumfang und damit den Strafausspruch berührt eine etwa abweichende rechtliche Einordnung des Handeltreibens mit Ketamin vorliegend nicht.

CirenerMosbachervon Häfen
GerickeResch

Zitiert (2)