Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Diebstahls verworfen; Verneinung der Voraussetzungen des §56 Abs.2 StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 213/93
Datum
08.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Diebstahls wurden vom BGH nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen. Das Revisionsgericht beanstandete keinen Rechtsfehler in der tatrichterlichen Feststellung, dass die Voraussetzungen des §56 Abs.2 StGB nicht vorliegen. Zugleich stellte es klar, dass diese Feststellung einer späteren Aussetzung des Strafrestes nach §57 StGB nach Rechtskraft nicht entgegensteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sich aus der Sach- und Rechtsprüfung kein vom Tatgericht zu beanstandender Rechtsfehler ergibt.

2

Die tatrichterliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des §56 Abs.2 StGB nicht vorliegen, ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen und bleibt bei fehlendem Rechtsfehler verbindlich.

3

Die Verneinung der Voraussetzungen des §56 Abs.2 StGB durch das Tatgericht schließt nicht aus, dass nach Rechtskraft des Urteils die Aussetzung des Strafrestes nach §57 StGB gewährt werden kann.

4

Bei Abweisung der Revision hat regelmäßig jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 8. Juni 1993 in der Strafsache gegen

1. Georgi R. aus H., geboren am ██ ██ ██████ in ██ ██████,

2. Ivan Georgiev ██, geboren am ██ 1947 in ██ ████████,

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1993

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███ und ████ █████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Oktober 1992 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Erwägungen, mit denen der Tatrichter bei dem Angeklagten ██ die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, lassen keinen vom Revisionsgericht zu beanstandenden Rechtsfehler erkennen. Sie werden indes nach Rechtskraft des Urteils einer sofortigen Aussetzung des Strafrestes in Anwendung des § 57 StGB ersichtlich nicht entgegenstehen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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