Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Missbrauchs Abhängiger bestätigt, Berufsverbot aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 213/65
Datum
29.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Missbrauchs abhängiger Personen zur Unzucht und Körperverletzung verurteilt; seine Revision richtet sich gegen Verfahrens- und Sachrügen sowie gegen ein angeordnetes Berufsverbot. Der BGH hält die Beweiswürdigung und die Feststellungen zu sadistischen Motiven für tragfähig, bemängelt jedoch die Voraussetzungen für das Berufsverbot. Mangels Wahrscheinlichkeit weiterer Taten wird das Berufsverbot aufgehoben, die übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fehlende Teilnahme einzelner psychiatrischer Sachverständiger an der gesamten Hauptverhandlung begründet nicht ohne weiteres einen Verfahrensmangel; das Ausmaß der Teilnahme liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

2

Ob ein Zeuge wegen mangelnder Verstandesreife im Sinne des § 60 Nr. 1 StPO vom Eidesverbot betroffen ist, ist eine Tatsachenfrage, die der Tatrichter in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat.

3

Eine Züchtigungshandlung gegenüber Schülern ist als Missbrauch zur Unzucht (§ 174 Nr. 1 StGB) anzusehen, wenn die sexuelle sadistische Komponente die handlungsleitende Motivation überwiegt; unterschiedliche Einzelfallumstände können zu differenzierten Würdigungen führen.

4

Ein Berufsverbot als zusätzliche Nebenfolge der Strafe setzt voraus, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe allein nicht voraussichtlich ausreicht, um weiteren berufsbezogenen Missbrauch zu verhindern; fehlt die Wahrscheinlichkeit weiterer Taten, ist das Berufsverbot aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. Oktober 1964

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den ehemaligen Privatschulleiter Hans-Ulrich ████ ██ aus ████, geboren am ███████████ 1929 in ███, wegen Missbrauchs Abhängiger zur Unzucht in Tateinheit mit Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. Oktober 1964 im Strafausspruch dahin geändert, dass das Berufsverbot wegfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird jedoch um ein Viertel ermäßigt.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die Verfahrensrügen gehen fehl.

1. Dass zwei der drei psychiatrischen Sachverständigen nicht an der ganzen Hauptverhandlung teilgenommen haben, ist kein verfahrensrechtlicher Mangel. In welchem Umfange eine solche Teilnahme erforderlich ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGHSt 2, 25). Ein rechtlicher Fehler dieser Ermessensentscheidung ist hier nicht erkennbar.

2. Ob ein Zeuge „wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung“ hat (§ 60 Nr. 1 StPO), ist in tatsächlicher Beziehung vom Tatrichter zu beurteilen.

Das Landgericht hat den 61-jährigen Rentner ███ vereidigt, nachdem es einen im Entmündigungsverfahren ergangenen Beschluss verlesen hatte und auf Befragen von keiner Seite Bedenken gegen die Vereidigung erhoben worden waren. Dass diese gegen den § 60 Nr. 1 StPO verstoße, ergibt sich nicht daraus, dass der laut Urteilsgründen „durch Trunksucht erheblich depravierte Zeuge ███ seine Aussage in der Hauptverhandlung auf Vorhalt einschränken musste“ (UA S. 38/39).

II.

Die Sachbeschwerde bleibt im Wesentlichen erfolglos.

1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.

Der Angeklagte züchtigte mehrere seiner Schüler im Übermaß mit einem Rohrstock oder einer Reitpeitsche. Sie mussten dabei den Kopf zwischen seine Beine stecken.

Im Einklang mit den drei psychiatrischen Sachverständigen kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte „aus sadistischen Motiven“ handelte (UA S. 83). Allerdings war die „eigene Lusterregung“ (UA S. 93) nicht der einzige Beweggrund. Vielmehr „bestand bei allen Züchtigungen eine Mischung von pädagogischer, allerdings völlig abwegiger Strenge und sexueller sadistischer Trieverirrung“; dabei war „die sexuelle Komponente jedoch beherrschend“ (UA S. 91). Der Angeklagte hat daher die Schüler im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Unzucht missbraucht (BGHSt 13, 138, 141).

Soweit die Revision in breiten Ausführungen darzulegen sucht, der Angeklagte habe nur erzieherische Zwecke verfolgt, will sie die Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässigerweise durch eine andere ersetzen. Die Feststellungen enthalten auch nicht deshalb einen Widerspruch, weil die Strafkammer den Angeklagten in drei Fällen aus Mangel an Beweisen freispricht. Dem Schüler ███████ (UA S. 36) gab der Angeklagte nur 5 Stockschläge. Darum hatte „in diesem Falle die Kammer Bedenken, sexuelle sadistische Motive als erwiesen anzusehen“ (UA S. 81). Auch in den Fällen ███ (UA S. 39/40) und [REDACTED] (UA S. 41/42) bestanden „Zweifel, ob nach der Art der Züchtigung und ihres Grundes ein sadistisches Motiv vorherrschend oder bestimmend gewesen ist“ (UA S. 80). Dies alles hinderte das Landgericht nicht, die übrigen Fälle anders zu würdigen. Die Meinung der Revision, der Angeklagte habe entweder in allen Fällen oder in keinem einzigen aus Geschlechtslust gehandelt, ist abwegig.

Dass sich der Angeklagte des Mitwirkens sadistischer Beweggründe bewusst war, sagt die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich. Eine solche Feststellung ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, besonders aus den Äußerungen des Angeklagten zu den Schülern M. und T.: „Ich brauche wieder einmal ein Opfer“ (UA S. 32) und „Ich muss wieder jemanden verhauen“ (UA S. 33).

2. Das Berufsverbot kann nicht bestehen bleiben. Es setzt nämlich voraus, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe allein den Täter nicht von einem weiteren Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes abhalten würde; solche späteren Straftaten nach Verbüßung der Strafe müssen wahrscheinlich sein (BGH GA 1953, 154; 1955, 149 a. E.). Das schließen schon die bisherigen Feststellungen aus. Nach ihnen hat der Angeklagte „Ansätze zur Einsicht“ gezeigt und „sich bemüht, von seinem früheren Tun abzurücken“. Schon die Untersuchungshaft, die insgesamt etwa sechs Monate dauerte (UA S. 28), hat „diesen Angeklagten schwer beeindruckt“ (UA S. 95). Der Senat streicht daher das Berufsverbot.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

SchmidtSchmittKersting
SarstedtDr. Borker