Revision: Zurückverweisung wegen mangelhafter Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 213/59 (alt: 5 StR 335/58)
- Datum
- 12.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist eine konkrete Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Strafzweck (insbesondere allgemeiner Abschreckung) und der individuellen Besserungsprognose vorzunehmen.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass ohne Vollstreckung kein gesetzmäßiges Leben des Verurteilten zu erwarten ist oder besondere, gewichtige Umstände die Vollstreckung gebieten.
Gerichte müssen tatsächliche Feststellungen zu für die Prognose erheblichen Umständen treffen (z. B. bloßer Versuch, krankhafte Verminderung der Hemmschwelle, Alkoholmitwirkung, laufende therapeutische Behandlung) und diese in die Abwägung einbeziehen.
Die Möglichkeit der Fortsetzung oder Gewährleistung therapeutischer Maßnahmen während des Strafvollzugs ist in die Prüfung der Bewährungsfrage einzubeziehen und kann die Versagung der Strafaussetzung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 20. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Konzertsänger Wilhelm ███████ aus ███, geboren am ████████████ in ██ █████ (Ostpreußen), wegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 20. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 11. April 1958 wegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung, zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat am 16. September 1958 den Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung wegfiel. Im Übrigen hat er das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Das jetzt angefochtene Urteil lehnt die Strafaussetzung zur Bewährung erneut ab. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte hat sich einer Behandlung unterzogen, auf Grund deren für eine gewisse Zeit die Sicherheit besteht, dass er sich nicht gleichgeschlechtlich betätigen wird. Diese Zeit kann durch weitere Behandlung jeweils verlängert werden. Aus diesem Grunde nimmt die Strafkammer an, dass der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Sie glaubt jedoch, das öffentliche Interesse fordere die Vollstreckung der Strafe. Die Gründe des angefochtenen Urteils hierfür sind nicht durchweg frei von Rechtsbedenken.
Das Landgericht sagt unter Hinweis auf die Vorstrafen des Angeklagten, es sei nunmehr an der Zeit, dem Angeklagten nachhaltig klar zu machen, dass er sich von Jugendlichen fernhalten müsse. Diese Erwägung betrifft aber nicht das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung. Sie könnte nur unter dem Gesichtspunkt zur Versagung der Strafaussetzung führen, dass ohne Vollstreckung von dem Angeklagten in Zukunft kein gesetzmäßiges Leben zu erwarten sei; das aber stünde in offenem Widerspruch zu den Ausführungen, die das Landgericht an anderer Stelle hierüber macht. Am Schluss des angefochtenen Urteils wird gesagt, die Verführung Jugendlicher zur gleichgeschlechtlichen Unzucht sei eine schwere Gesetzesverletzung; sie schließe eine Strafaussetzung zwar nicht grundsätzlich aus, lasse sie aber doch nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt erscheinen. Diese Rechtsansicht ist – im Gegensatz zur Meinung der Revision – im Grundsatz durchaus zutreffend. Die Strafkammer hat aber nicht erkennbar geprüft, ob hier solche „besonderen Umstände“ vorliegen. Sie können vielleicht in folgendem gefunden werden: In beiden jetzt abgeurteilten Fällen ist es beim Versuch geblieben. Das Hemmungsvermögen des Angeklagten war krankhaft erheblich vermindert. Der Angeklagte stand außerdem zur Tatzeit unter ungewohntem Alkoholeinfluss. Er bemüht sich, durch ärztliche Behandlung seinen Geschlechtstrieb zu zügeln. Gerade gleichgeschlechtlich Veranlagte können bisweilen während des Strafvollzuges besonders nachteiligen Einflüssen ausgesetzt sein. Bisher steht nicht fest, ob die erforderliche Weiterbehandlung während der Strafvollstreckung möglich ist.
Der Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zwingt zu einer Abwägung, wie groß die Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten sind, die hier einander gegenüberstehen: einerseits die Frage, wie groß die Aussicht ist, dass dieser Angeklagte oder andere mögliche Täter durch eine Vollstreckung gerade dieser Strafe tatsächlich wirksam von der Begehung ähnlicher Taten abgeschreckt werden; andererseits die Aussicht, den festgestellten ernsten Besserungswillen des Angeklagten im Zusammenwirken mit den Möglichkeiten ärztlicher Behandlung zu einer endgültigen Rückführung zu einem anständigen Leben zu benutzen. Der vom Landgericht besonders hervorgehobene Strafzweck der allgemeinen Abschreckung hätte dabei in einem Sonderfall wie diesem besonderes Gewicht nur dann, wenn die abgeurteilten Taten in weiteren Kreisen bekannt geworden sind und damit gerechnet werden könnte, dass eine breitere Öffentlichkeit Kenntnis von dem Urteil erhielte. Das Landgericht beruft sich schließlich auf das Rechtsgefühl der Allgemeinheit, dem nach seiner Auffassung „ein arger Stoß versetzt“ werde, wenn die abgeurteilten Taten nicht durch tatsächliche Verbüßung der Strafe ihre Sühne finden. Doch wird ein geläutertes Rechtsempfinden dort auf die Strafvollstreckung kein entscheidendes Gewicht legen, wo durch ärztliche Behandlung Gleiches oder Besseres erreicht werden kann.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Justizobersekretär | Siemer | Hoepner | |||
| Schmitt | Sarstedt | Borker |