Revision verworfen: Verwertung polizeilicher Aussagen und kindliche Zeugenaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 213/55
- Datum
- 10.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind nur dann erfolgreich, wenn das Vorliegen des behaupteten Verfahrensverstoßes zur Überzeugung des Revisionsgerichts feststeht; es gilt die Vermutung ordnungsgemäßer Verfahrensführung.
Die Feststellung, dass der Angeklagte in einer polizeilichen Vernehmung abweichend ausgesagt hat, begründet keine Verletzung des § 254 StPO, wenn der Inhalt der Niederschrift dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten und nicht von ihm bestritten wurde.
Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Zeugen zu vernehmen, deren polizeiliche Angaben nach Aktenlage keine brauchbare Identifizierung erlauben oder offensichtlich nicht entlastend sein werden.
Eine sachverständige Begutachtung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Kleinkindes ist nicht stets erforderlich; sie kann entbehrlich sein, wenn die kindliche Darstellung durch sonstige, verlässliche Umstände gestützt wird und kein entsprechender Beweisantrag gestellt ist.
Bei Sexualdelikten kann das Gericht den inneren Tatbestand (z. B. Wollust) aus dem konkreten Tun des Täters schließen, sofern die Tatsachen dies tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 28. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
5 StR 213/55
In der Strafsache gegen den Buchhalter Karl ███ aus ████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Haft, wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, █████████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 28. Januar 1955 wird verworfen.
Die Kosten der Revision hat der Angeklagte zu tragen.
Die nach dem 28. Januar 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit der sechsjährigen Marlis █ zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1.) Die Revision erblickt eine Verletzung des § 254 StPO darin, dass die Strafkammer die Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung des Angeklagten verwertet habe. Dieser Verstoß ist nicht dargetan. Allerdings verwertet die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung den Umstand, dass der Angeklagte bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 18. November 1954 über seinen Aufenthalt zur Tatzeit etwas anderes ausgesagt hat als in der Hauptverhandlung. Aber es steht für das Revisionsgericht nicht fest, dass diese Feststellung entweder auf einer unzulässigen Verlesung des polizeilichen Protokolls oder gar – was gegen § 261 StPO verstoßen würde – auf seiner Verwertung ohne Verlesung beruht. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass dem Angeklagten jenes polizeiliche Protokoll in der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist. Ein solcher Vorhalt gehört zwar nicht zu den Förmlichkeiten der Hauptverhandlung und braucht deshalb nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden; da er aber darin vermerkt ist und auch die Revisionsbegründung nichts anderes vorträgt, geht der Senat davon aus, dass er stattgefunden hat. Zwar ergibt weder das Hauptverhandlungsprotokoll noch das angefochtene Urteil, was der Angeklagte auf diesen Vorhalt hin erklärt hat. Aber das ist auch nicht vorgeschrieben. Der Senat muss also von der Möglichkeit ausgehen, dass der Angeklagte zugegeben hat, sich vor der Polizei so eingelassen zu haben, wie es in deren Niederschrift steht.
Auch die Revisionsbegründung trägt nicht vor, dass der Angeklagte das nicht zugegeben habe. Hat er es aber eingeräumt, so beruht die erwähnte Urteilsfeststellung nicht auf unzulässiger Verwertung des Protokolls, sondern auf der Einlassung des Angeklagten. Bei solchen verfahrensrechtlichen Rügen hat das Revisionsgericht nicht etwa „im Zweifel für den Angeklagten“ zu entscheiden. Verfahrensverstöße werden nicht vermutet; im Gegenteil wird vermutet, dass ordnungsgemäß verfahren worden ist. Die Tatsachen, in denen Verfahrensverstöße gefunden werden, müssen zur Überzeugung des Revisionsgerichts feststehen, um solchen Rügen zum Erfolge zu verhelfen. Das ist hier nicht der Fall.
2.) Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass nicht auch die anderen Kinder, die den Täter kurz vor der Tat gesehen haben sollen, darüber vernommen worden seien, ob es der Angeklagte gewesen sei. Das gelte vor allem von der Elisabeth ███, die zwölf Jahre alt sei, während Marlis █ nur sechs Jahre alt sei.
Auch dieser Angriff muss erfolglos bleiben. Nach den auf diese ███████████████ zu berücksichtigenden Akteninhalt hat Elisabeth ██ bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 12. November 1954 erklärt, der Mann sei „im dämmrigen Hausflur schnell“ an ihr vorbeigegangen und könne „gar keine Beschreibung“ dieses Mannes geben. Da hinzu kommt, dass Elisabeth ██████ zu diesem Zeitpunkt gar keine Veranlassung hatte, sich das Gesicht des an ihr vorbeigehenden fremden Mannes einzuprägen, musste sich der Tatrichter nicht gedrängt fühlen, von Amts wegen dieses Kind als Zeugin zu hören. Dem angesichts der geschilderten Umstände und der so deutlich verneinenden Erklärung des Mädchens vor der Polizei brauchte die Strafkammer der mit der unsicheren Bemerkung „nach ihrer Ansicht“ eingeleiteten weiteren Bekundung des Kindes, der Mann habe keine Kopfbedeckung getragen, von Amts wegen ebenfalls keine Bedeutung beizumessen.
Hinsichtlich des Kindes Brigitte █████████████ ergeben Urteilsgründe und Akteninhalt deutlich, dass dieses Mädchen überhaupt keine Gelegenheit hatte, den Angeklagten am Tattage zu sehen.
Auch musste sich das Landgericht – ohne Beweisanträge – nicht zu einer Vernehmung der Mutter von Elisabeth ███ gedrängt sehen. Nach den Urteilsgründen hat Marlis der Frau █████ den Vorgang unmittelbar nach der Tat erzählt, ebenso wie auch ihren eigenen Eltern, die vernommen worden sind, und der Elisabeth ██████ selbst. Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, dass sich bei einer Vernehmung der Frau █████ etwas zugunsten des Angeklagten ergeben könnte.
3.) Die Revision erblickt einen weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, dass nicht ein Sachverständiger über die Glaubwürdigkeit der Marlis █ vernommen worden ist. Ohne einen dahingehenden Beweisantrag war das unter den besonderen Umständen dieses Falles jedoch nicht erforderlich. Allerdings war Marlis gerade erst sechs Jahre alt. Aber ihre Darstellung des Herganges erfuhr eine starke Unterstützung dadurch, dass der Angeklagte wegen mehrerer Taten vorbestraft ist, die nicht nur nach derselben Vorschrift strafbar, sondern auch gerade in der von Marlis █ geschilderten Form begangen worden sind.
Einer solchen besonderen Unterstützung der Kinderaussage durfte das Landgericht größeres Gewicht beimessen als einer allgemeinen Begutachtung der Glaubwürdigkeit.
Auf die Frage der Glaubwürdigkeit kam es vom Standpunkt der Strafkammer aus weniger im Hinblick auf die Einzelheiten des geschlechtsbezogenen Vorganges als vielmehr für die Frage an, ob das Kind die Personengleichheit des Angeklagten mit dem Täter hinreichend zuverlässig bekundete. Für solche Fragen bedarf es im Allgemeinen auch bei der Vernehmung kleiner Kinder keines Sachverständigen.
II. Sachrüge:
Offensichtlich unbegründet sind die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers hierzu. Bei der Lage des Falles durfte sich das Landgericht für die Annahme des inneren Tatbestandes allein darauf berufen, das Tun des Angeklagten ergebe, dass er aus Wollust gehandelt habe. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel zugunsten des Angeklagten ergab, war seine Revision in vollem Umfange zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des
| Oberbundesanwalts. | Dr. Koffka | Borker | |||
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt |