Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Beiordnung eines Verteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 213/54
- Datum
- 23.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Verteidigers ist zu gewähren, wenn nach den Umständen des Falles zwingend notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 StPO vorliegt.
Eingaben des Angeklagten, die als Gegenvorstellung oder Beschwerde zu qualifizieren sein können, hat der Vorsitzende zu klären und entweder selbst zu entscheiden oder an das Beschwerdegericht weiterzuleiten.
Bei Erhebung der Anklage vor dem Landgericht und Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer (statt vor dem Schöffengericht) ist regelmäßig anzunehmen, dass besondere Bedeutung oder die Möglichkeit höherer Strafen vorliegt, wodurch die Mitwirkung eines Verteidigers geboten sein kann.
Bei schwieriger Sach- oder Rechtslage kann ohne Beiordnung eines Verteidigers dem Angeklagten in entscheidender Weise das rechtliche Gehör und eine effektive Verteidigung versagt werden; ein darauf gestützter Verurteilungsspruch ist aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 5. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer und Landarbeiter Otto R. C.~>, zuletzt wohnhaft gewesen in ███, Kreis ████, geboren ████████ in ██████,
wegen Diebstahls im Rückfall und Unterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 5. Februar 1954, soweit es den Angeklagten verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung unter Einbeziehung einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass dem Angeklagten kein Verteidiger beigeordnet worden ist. Der Vorsitzende der Strafkammer hat die vom Angeklagten beantragte Beiordnung abgelehnt, weil „ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO nicht gegeben ist (Tat nur Rückfallsverbrechen), die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht nach § 140 Abs. 2 StPO geboten erscheint, schließlich auch nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte sich selbst nicht verteidigen könnte“. Daraufhin wiederholte der Angeklagte seine Bitte, ihm einen Verteidiger beizuordnen, mit der Begründung, dass er „dem Gericht weitere Anträge unterbreiten“ müsse, „die ein vollkommen verändertes Bild der ihm zur Last gelegten Sache ergeben“. Auf dieses Schreiben hat der Vorsitzende nur den Vermerk gesetzt: „Z. Termin“.
Das Schreiben des Angeklagten war entweder als Gegenvorstellung oder als Beschwerde aufzufassen. Welches von beiden gemeint war, musste der Vorsitzende klären und dann entweder selbst entscheiden oder das Schreiben an das Beschwerdegericht weiterleiten. Darauf, dass das nicht geschehen ist, kann die Verurteilung beruhen. Die Ablehnung enthielt einen Ermessensfehler. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorsitzende seine Prüfung auf alle Gesichtspunkte erstreckt hat, unter denen nach § 140 Abs. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers geboten sein kann; sein Bescheid spricht sich ausdrücklich weder darüber aus, ob er die Tat nicht als schwer, noch darüber, ob er die Sach- und Rechtslage nicht als schwierig ansah (vgl. BGH IM Nr. 6 zu § 140 StPO). Der Sinn des Bescheides mag zwar sein, dass beides verneint werden sollte. Das wäre aber irrig. Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage beim Landgericht erhoben, auch dieses selbst hat das Hauptverfahren vor der Strafkammer (nicht gemäß § 209 Abs. 1 Satz 2 StPO vor dem Schöffengericht) eröffnet. Der Grund kann nur sein, dass beide – Staatsanwaltschaft und Strafkammer – entweder die „besondere Bedeutung des Falles“ bejaht oder eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus im Bereich der Möglichkeit gesehen haben. Taten, für die so hohe Strafen auch nur in Betracht kommen, sind immer „schwer“, auch im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO. Eine „besondere Bedeutung des Falles“ kann nach Lage der Dinge in der vorliegenden Sache nur unter dem Gesichtspunkt bejaht worden sein, dass entweder die Sachlage oder die Rechtslage für ein Schöffengericht zu schwierig war. Dann war sie auch für einen unverteidigten Angeklagten von einfachstem Bildungsgrad zu schwierig.
Das wird durch mehrere Umstände bestätigt. Die Schwierigkeit der Sachlage ergibt sich schon aus der sehr breiten Beweiswürdigung des Landgerichts. Dass auch die Rechtslage schwierig war, erhellt ohne Weiteres daraus, dass die Strafkammer den Angeklagten in beiden Fällen, in denen es zur Verurteilung gekommen ist, gemäß § 265 StPO auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen hat. Es ist in keiner Weise ersichtlich, wie dieser Angeklagte in der Lage gewesen sein könnte, die Bedeutung eines solchen Hinweises (der selbst Juristen nicht selten in Verlegenheit bringt) auch nur zu verstehen, geschweige denn ihn unvorbereitet für seine Verteidigung zu nutzen. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage wird schließlich noch dadurch gekennzeichnet, dass Staatsanwaltschaft und Strafkammer den Schuldgehalt des Diebstahls völlig verschieden beurteilten. Der Staatsanwalt beantragte dafür eine Einsatzstrafe von vier Monaten Gefängnis, das Gericht erkannte auf ein Jahr Zuchthaus.
Der Senat hat bereits in der Entscheidung NJW 1954, 1415 näher dargetan, dass und warum in Strafkammersachen erster Instanz nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Zu welchen Feststellungen die Strafkammer gekommen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, ist nicht zu übersehen. Aus diesem Grunde greift die Revision durch, ohne dass auf die Sachrüge eingegangen zu werden braucht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Rotberg | Schmitt | |||
| Siemer | Dr. Borker |