Treffer
BGH Urteil

Revision zu übler Nachrede gegen Präsidenten des BVerfG: Verurteilung bestätigt, Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 213/53
Datum
22.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der verantwortliche Redakteur wurde wegen öffentlicher übler Nachrede (§186 StGB) verurteilt; seine Revision hat der BGH verworfen. Die Staatsanwaltschaft rügt die Nichtprüfung weiterer Tatbestände (§187a, §97 StGB) und diese Revision führt zur Aufhebung mit Zurückverweisung an das Landgericht Lüneburg. Begründend stellt der BGH fest, dass die unwahre Behauptung die richterliche Unabhängigkeit angreift und die Voraussetzungen für Rechtfertigung nach §193 StGB nicht vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die öffentliche Behauptung einer unwahren Tatsache, die geeignet ist, eine Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen oder verdächtig zu machen, erfüllt den Tatbestand der öffentlichen üblen Nachrede (§ 186 StGB).

2

Der Rechtfertigungsgrund der Wahrheit (§ 193 StGB) ist bei öffentlichen Beleidigungen nur unter strengen Anforderungen erfüllt; wer leichtfertig oder ohne zumutbare Nachprüfung unbestätigte Informationen verbreitet, kann sich hierauf nicht berufen.

3

§ 187a StGB schützt nicht nur aktiv politisch Handelnde, sondern alle im politischen Leben stehenden, politisch bedeutsamen Personen; hierzu gehören auch Richter des Bundesverfassungsgerichts in Ausübung ihrer Gutachtertätigkeit.

4

Trägt der festgestellte Sachverhalt Anknüpfungspunkte für weitere in Betracht kommende Strafvorschriften, hat das Tatgericht diese rechtlich zu prüfen; das Unterlassen dieser Prüfung stellt eine Verletzung des sachlichen Rechts dar.

5

Bei Nebeneinander möglicher Straftatbestände ist das speziellere Gesetz vorrangig anzuwenden; erfüllt der Sachverhalt sowohl §97 StGB als auch §187a StGB, ist §97 StGB vorrangig zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 17. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Redakteur Rupert ███ aus H[C], geboren ████████ ████ 19[SS]0 in ███, z. Zt. in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Beleidigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Koffka Bundesrichterin Dr. Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17. Februar 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist seit Mai 1952 verantwortlicher Redakteur der in ███████ erscheinenden kommunistischen Tageszeitung „Die Wahrheit“. Die Ausgabe dieser Zeitung vom 6. September 1952 enthält folgenden Aufsatz:

„Nach Adenauers Wünschen. Karlsruhe. Im Auftrage Adenauers hatte der Staatssekretär im Bundeskanzleramt, Dr. Lenz, eine Unterredung mit dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, Dr. Hoepker-Aschoff. Sie vereinbarten, das von dem westdeutschen Bundespräsidenten Prof. Heuss angeforderte Gutachten des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Generalvertrages so auszuarbeiten, daß es die Annahme dieses Vertrages durch das Bonner Parlament erleichtert. Der Generalvertrag soll in dem Gutachten als nicht im Widerspruch zur Bonner Verfassung stehend erklärt werden.“

Der Inhalt dieses Aufsatzes ist objektiv unrichtig.

Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen öffentlicher übler Nachrede (§ 186 zweiter Halbsatz StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt und dem Verletzten, dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Dr. Hoepker-Aschoff, die Veröffentlichungserlaubnis zuerkannt.

I. Revision des Angeklagten

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

Die Anwendung des § 186 StGB auf den festgestellten Sachverhalt läßt einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten im Ergebnis nicht erkennen.

Der Angeklagte hat mit dem erwähnten Aufsatz eine Tatsache behauptet und verbreitet, die geeignet ist, den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Dr. Hoepker-Aschoff, verdächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob das Verhalten, zu dem „er Präsident des Bundesverfassungsgerichts“ sich nach dem Inhalt des Aufsatzes dem Staatssekretär Dr. Lenz gegenüber bereit erklärt haben soll, den Tatbestand der Rechtsbeugung im Sinne des § 336 StGB erfüllt haben würde, wie es das Urteil annimmt. Selbst wenn man mit der Revision der Auffassung sein sollte, daß das in § 97 BVerfGG vorgesehene Gutachtenverfahren „keine Rechtssache“ im Sinne des § 336 StGB und aus diesem Grunde die unter politischen statt rechtlichen Gesichtspunkten ausgeübte Gutachtertätigkeit keine Rechtsbeugung im technischen Sinne sei, hat der Angeklagte den Tatbestand des § 186 StGB verwirklicht. Nach § 1 BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof, dessen Richter nach § 11 BVerfGG bei ihrem Amtsantritt einen Eid dahin zu leisten haben, daß sie als gerechte Richter alle Zeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und ihre richterlichen Pflichten gegen jedermann gewissenhaft erfüllen werden. Diese im I. Teil des BVerfGG enthaltenen Bestimmungen gelten, wie sich aus der Systematik des Gesetzes eindeutig ergibt, nicht nur für die entscheidende Tätigkeit der Richter des Bundesverfassungsgerichts, sondern auch für ihre Gutachtertätigkeit gemäß § 97 BVerfGG. Diese Tätigkeit der Richter des Bundesverfassungsgerichts ist nicht, wie die Revision meint, der Gutachtertätigkeit eines Anwalts gleichzusetzen. Sie ergibt sich vielmehr aus ihrer Stellung als Richter des Bundesverfassungsgerichts. Die Gutachten gemäß Art. 97 BVerfGG gehen vom Gericht als solchem aus (vgl. BVerfG in JZ 1953, 35 [367]). Die Behauptung, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Dr. Hoepker-Aschoff, habe mit Staatssekretär Dr. Lenz vereinbart, das Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit des Generalvertrages im Sinne der Wünsche des Bundeskanzlers auszuarbeiten, d. h. seine Gutachtertätigkeit nicht „selbständig und unabhängig gegenüber allen übrigen Verfassungsorganen“, nicht „als gerechter Richter“ und nicht „gewissenhaft gegen jedermann“ auszuüben, enthält den Vorwurf, daß der Präsident des Bundesverfassungsgerichts sich zu einem Verhalten bereit erklärt habe, das, auch wenn man es nicht als Rechtsbeugung im technischen Sinne bewerten will, auf jeden Fall eine grobe Verletzung der ihm durch die §§ 1 und 11 BVerfGG auferlegten Pflichten bedeutet hätte. Daß er auch bei dieser rechtlichen Bewertung geeignet ist, den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts verdächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, bedarf keiner weiteren Darlegung. Angesichts des Umstandes, daß Art und Bedeutung der gemäß § 97 BVerfGG zu erstattenden Gutachten der in einer „Rechtssache“ zu treffenden „Entscheidung“ zumindest sehr nahe kommen (vgl. BVerfG a. a. O. [367]), kann dieser Vorwurf seinem Unrechtsgehalt nach auch nicht minder schwer bewertet werden als der nach der Annahme des Urteils erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung.

Die Rüge der Nichtanwendung des § 193 StGB ist ebenfalls unbegründet. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die behauptete und verbreitete Tatsache unbesehen einem der ihm günstigen Informationsblätter entnommen. Die Annahme des Urteils, daß der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB nicht gegeben sei, ist bei dieser Sachlage frei von Rechtsirrtum. Wie in dem Urteil BGH 5 StR 382/52 vom 26.6.1952 ausgeführt ist, müssen bei öffentlichen Beleidigungen an die Pflicht zur Nachprüfung der Vorgänge strenge Anforderungen gestellt werden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht steht der Anwendung des § 193 StGB regelmäßig entgegen (vgl. auch BGH NJW 1952, 194). Dies trifft hier zu. Daß, wie die Revision meint, der Sachverhalt für den Angeklagten nicht nachprüfbar gewesen sei, kann nicht anerkannt werden. Der Angeklagte hatte zumindest versuchen können und müssen, Feststellungen über die Person des Gewährsmannes des von ihm benutzten Informationsblattes, über dessen Zuverlässigkeit sowie über die Art und Weise zu treffen, in der dieser von der angeblichen Vereinbarung Kenntnis erhalten hatte. Konnte er solche Feststellungen nicht treffen, so durfte er die Behauptung nicht öffentlich aufstellen.

Daß das Urteil eine Beleidigungsabsicht des Angeklagten nicht festgestellt hat, gibt zu Bedenken rechtlicher Art keinen Anlaß. Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB entfällt nicht nur bei Vorhandensein einer Beleidigungsabsicht. Er ist auch dann nicht gegeben, wenn, wie vorliegend, der Täter leichtfertig unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachen öffentlich behauptet. Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Auch im übrigen läßt das Urteil eine Verletzung des sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 187a, 97 StGB. Sie ist begründet.

Das Urteil verneint die Anwendbarkeit des § 187a StGB mit der Begründung, daß „im politischen Leben des Volkes stehende Personen“ im Sinne dieser Bestimmung nur solche Personen seien, „die sich um die politische Gestaltung des Gemeinwesens bemühen und dabei bestimmte individuelle oder parteigebundene politische Anschauungen vertreten“. Diese Rechtsansicht ist irrig. Der Schutz des § 187a StGB kommt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht nur solchen Personen zugute, die sich im Leben des Volkes politisch betätigen, d. h. unter Beachtung politischer Gesichtspunkte auf dieses Leben einwirken, sondern allen denjenigen, die im politischen Leben des Volkes stehen. Dies sind alle tatsächlich politisch bedeutenden Persönlichkeiten, die auf das politische Leben erheblichen Einfluß ausüben (so Lange, Nachtrag zu Kohlrausch-Lange, StGB 39./40. Aufl., § 187a Anm.), alle die sich für eine gewisse Dauer mit Angelegenheiten befassen, die den Staat, seine Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung ... berühren (so Schönke, StGB 6. Aufl. § 187a Anm. II). Das trifft für die Richter des Bundesverfassungsgerichts insbesondere hinsichtlich ihrer Gutachtertätigkeit gemäß § 97 BVerfGG zu. Daß sie diese Tätigkeit nicht nach politischen, sondern nach rechtlichen Gesichtspunkten ausüben, steht nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht ist ein Verfassungsorgan. Es hat, soweit es im Gutachtenverfahren tätig wird, „die Aufgabe, das rechtliche Vorfeld für politische Entscheidungen zu klären“, die anderen Verfassungsorganen zukommen (vgl. BVerfG in JZ 1953, 35 [367/368]). Die Gutachtertätigkeit seiner Richter ist demnach geeignet und bestimmt, auf politische Maßnahmen anderer Verfassungsorgane, insbesondere des Bundespräsidenten, des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung, d. h. auf das politische Leben erheblichen Einfluß auszuüben. Sie berührt damit den Staat, seine Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung weitgehend. Sie unterscheidet sich hierdurch wesentlich von derjenigen der anderen Gerichte. Der durch die Tat des Angeklagten verletzte Präsident des Bundesverfassungsgerichts als Richter dieses Gerichts gehört demnach zu den „im politischen Leben des Volkes stehenden Personen“ im Sinne des § 187a StGB. Daß die Tat des Angeklagten geeignet war, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, ist bei dem festgestellten Sachverhalt ohne weiteres anzunehmen. Daß der Angeklagte die Tat aus Beweggründen begangen hat, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhingen, liegt nahe. Da das Urteil die Beantwortung dieser Frage jedoch ausdrücklich offen läßt, bedarf es insoweit noch der Sachaufklärung durch den Tatrichter.

Die Rüge der Nichtanwendung des § 97 StGB ist ebenfalls begründet. Der festgestellte Sachverhalt ergibt zwar nicht ohne weiteres, daß der Angeklagte den Tatbestand der Bestimmung verwirklicht hat. Er legt aber die Möglichkeit nahe. Das Landgericht hätte daher die Tat des Angeklagten auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt prüfen müssen. Daß es das unterlassen hat, bedeutet eine Verletzung des sachlichen Rechts.

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts hat die nach § 97 Abs. 2 StGB erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Schreiben vom 10. September 1952 erteilt.

Da für das Vergehen der Staatsgefährdung im Sinne des § 97 StGB gemäß § 74a GVG das Landgericht Lüneburg als dasjenige Landgericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, zuständig ist, war die Sache an das Landgericht Lüneburg zurückzuverweisen.

Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß der Angeklagte sowohl den Tatbestand des § 187a StGB als auch des § 97 StGB verwirklicht hat, ist er lediglich wegen eines Vergehens gegen § 97 StGB zu bestrafen, da dieser, soweit es sich um üble Nachrede handelt, gegenüber § 187a StGB das speziellere Gesetz ist (vgl. Schönke, a. a. O., § 187a Anm. VII).

Das Urteil entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. GeierSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer