Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Anstiftung zur Falschaussage: unzureichende Feststellungen zum Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 213/52
Datum
11.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung bzw. versuchter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt und legte Revision ein. Verfahrensrügen (u.a. falscher Schöffenname im Urteilskopf/Protokollberichtigung, Aktenvermerk) blieben ohne Erfolg, da keine vorschriftswidrige Besetzung und keine Beschwer vorlag. Das Urteil wurde jedoch sachlich-rechtlich aufgehoben, weil zentrale Feststellungen – insbesondere zum Wissen bzw. (bedingten) Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Unwahrheit der gewünschten Aussage sowie zur Beweiswürdigung der behaupteten Unrichtigkeit der Aussagen – nicht tragfähig begründet waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unrichtige Bezeichnung eines mitwirkenden Schöffen im Urteilskopf begründet für sich genommen keinen absoluten Revisionsgrund, wenn feststeht, dass das Gericht tatsächlich vorschriftsmäßig besetzt war und die Sachentscheidung hierauf nicht beruhen kann.

2

Die Berichtigung des Sitzungsprotokolls ist Sache des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten; Beschlüsse der Kammer in unvollständiger Besetzung zur Protokollberichtigung sind unzulässig, führen aber nur bei Beschwer des Angeklagten zu einem relevanten Verfahrensfehler.

3

Für eine Verurteilung wegen Anstiftung (bzw. versuchter Anstiftung) zur Falschaussage müssen Feststellungen tragen, dass der Anstifter die Unwahrheit der gewünschten Aussage kannte oder zumindest mit ihr rechnete und die Aussage auch für diesen Fall herbeiführen wollte; bloß fehlender Grund für einen Tatverdacht genügt nicht.

4

Steht und fällt die Strafbarkeit mit der objektiven Unrichtigkeit einer früheren Aussage, muss die Beweiswürdigung zu dieser Kernfrage so dargestellt sein, dass sie auf Denkfehler und Verstöße gegen Erfahrungssätze revisionsrechtlich nachprüfbar ist.

5

Stützt das Tatgericht wesentliche Feststellungen auf besonders zweifelhafte Beweismittel (etwa widersprüchliche oder als unglaubwürdig bezeichnete Zeugen), bedarf die Begründung einer besonders sorgfältigen, widerspruchsfreien Darlegung; andernfalls ist das Urteil sachlich-rechtlich fehlerhaft.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftwagenhändler Fritz ███ aus ████, █████straße ██████, geboren am ████████ 1906, wegen Anstiftung zur Falschaussage

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Kottke, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe, ergangen am 11. Juni 1951 in Simshorn, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in einem Falle sowie wegen erfolgloser Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet.

1. Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß im Kopf des angefochtenen Urteils fälschlich nicht der Gastwirt Peter ████████ aus ███████, der als Schöffe an der Verhandlung und Entscheidung teilgenommen hat, sondern statt seiner der Bauer Hermann █████ aus █████ aufgeführt ist, der nicht teilgenommen hat.

Aus einer dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden ergibt sich folgendes: Zunächst war ██████████████████ als Schöffe ausgelost und geladen worden. Er war jedoch durch Krankheit verhindert. Deshalb wurde ███████████, der nunmehr berufene Hilfsschöffe, zugezogen. Das ist dem Urkundsbeamten, der die Sitzungsniederschrift schon vor der Verhandlung vorbereitet hatte, nicht bekannt geworden; infolgedessen wurde █████ in der Sitzungsniederschrift aufgeführt. Auch der Vorsitzende bemerkte das Versehen nicht. Aus der Sitzungsniederschrift wurde die Unrichtigkeit in den Urteilskopf übernommen.

Sie wurde auch in der Folgezeit nicht bemerkt, bis nach Zustellung des Urteils der Verteidiger in der Revisionsbegründung darauf hinwies. Nunmehr wurde zunächst der Urteilskopf in der Urschrift dadurch berichtigt, daß kurzerhand der Name des Schöffen ██████ durchgestrichen und der des Schöffen ████████ darübergeschrieben wurde. Außerdem faßten die Beisitzer in Abwesenheit des Vorsitzenden am 17. Juli 1951 einen Beschluß, der die Sitzungsniederschrift wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ebenso berichtigte.

Der Oberbundesanwalt, an den die Sache jetzt gelangte, leitete sie an die Staatsanwaltschaft zurück und wies darauf hin, daß gegen das bisherige Verfahren Bedenken bestünden. Daraufhin berichtigten am 6. August 1951 der Vorsitzende und die Protokollführer der einzelnen Verhandlungstage die Sitzungsniederschrift; am 4. September 1951 berichtigte die Strafkammer, die nunmehr mit den drei beteiligten Richtern besetzt war, den Urteilskopf durch Beschluß.

Die Verfahrensrüge war zu der Zeit, als sie erhoben wurde, nicht begründet. Auf die Unrichtigkeit des Protokolls ist sie nicht gestützt worden und konnte sie nicht gestützt werden. Es steht fest, wird auch von der Revision nicht bezweifelt, daß der ordnungsgemäß zur Mitwirkung in dieser Sache berufene Schöffe tatsächlich mitgewirkt hat, ██ dagegen nicht.

Das Verfahren selbst war also in Ordnung. Die Entscheidung, hinsichtlich der entscheidende Teil des Urteils nebst seiner Begründung, kann niemals auf einer Unrichtigkeit des Protokolls beruhen, schon deshalb nicht, weil das Protokoll bei der Urteilsberatung noch nicht vorliegen kann. Das Protokoll ist erst abgeschlossen, wenn es die Unterschriften des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten trägt; bis dahin ist es nur ein Entwurf. Es kann aber erst unterschrieben werden, nachdem auch die Urteilsformel darin aufgenommen ist, also niemals vor der Entscheidung. Das verkennt offenbar auch die Revision nicht.

Erst recht aber kann die Entscheidung nicht auf einer Unrichtigkeit im Urteilskopf beruhen. Die Urschrift des Urteils kann erst nach der Entscheidung gefertigt werden. Vorher könnte sie allenfalls als Entwurf vorliegen. Die Urteilsurkunde kann also nur auf der vom Gericht in der Sache getroffenen Entscheidung beruhen, nicht umgekehrt die Sachentscheidung auf der Urteilsurkunde. Allerdings ist nach § 338 Nr. 7 StPO ein Urteil „stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält“.

Das ist aber eine gesetzliche Fiktion. Sie hat für den Fall, daß das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält, ihren sachlichen Grund darin, daß in einem solchen Fall praktisch niemals einwandfrei festgestellt werden kann, ob das Urteil nicht auf verfahrensrechtlichen oder sachlich-rechtlichen Fehlern beruht. Diese Erwägung trifft auf Fehler im Urteilskopf nicht zu. Die unrichtige Bezeichnung eines Mitwirkenden verstößt zwar gegen § 275 Abs. 3 StPO, wonach die Namen der Schöffen, die an der Sitzung teilgenommen haben, in das Urteil aufzunehmen sind. Auf einem Verstoß gegen diese Vorschrift allein kann aber die Entscheidung in der Sache selbst niemals beruhen.

Das spätere Verfahren war zwar in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Das gilt einmal von dem Beschluß vom 17. Juli 1951. Erstens ist nicht das Gericht, sondern nur der Vorsitzende und der Urkundsbeamte berufen, das Protokoll zu berichtigen, das nur von ihnen unterschrieben und dessen Richtigkeit nur von ihnen verantwortet wird. Zweitens kann das Gericht nicht in der Besetzung mit zwei Beisitzern Beschlüsse fassen. Der Vorsitzende war nicht nur an der Unterschrift verhindert, wie unter dem Beschluß vermerkt ist; vielmehr hat er bei dem Beschluß überhaupt nicht mitgewirkt.

Ferner durfte die Urschrift des Urteils nicht kurzerhand durch Streichungen und Einschaltungen berichtigt werden, nachdem schon Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften in der ursprünglichen Fassung herausgegangen waren. Denn dadurch wurde die Übereinstimmung zwischen den Ausfertigungen und Abschriften einerseits, der Urschrift andererseits aufgehoben.

Durch diese Verstöße ist aber im vorliegenden Fall der Angeklagte nicht beschwert. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob es überhaupt denkbar ist, daß eine zunächst unbegründete Rüge durch solche unzulässigen Eingriffe in Protokoll und Urteil später begründet wird, etwa deshalb, weil der ursprüngliche Hergang dann nicht mehr zu erkennen ist. Im vorliegenden Fall steht fest, daß das Verfahren bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils einschließlich frei von Verfahrensverstößen gewesen ist.

Zu Unrecht meint die Revision, es sei gegen § 226 StPO in Verbindung mit § 30 GVG verstoßen worden, und es sei ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 1 und 5 StPO gegeben. Zur Urteilsfindung berufen im Sinne des § 226 StPO war, zusammen mit den anderen Mitgliedern der großen Strafkammer, der Schöffe █████████; das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Das Gegenteil ist nicht behauptet und nicht mit Tatsachen belegt. ██████████ war, wie die Revision selbst vorträgt, während der Hauptverhandlung ununterbrochen abwesend. Er hat auch an den Entscheidungen teilgenommen, an denen er gemäß § 30 GVG teilzunehmen hatte, insbesondere an dem angefochtenen Urteil. Das Gericht war also vorschriftsmäßig besetzt. Die Hauptverhandlung hat auch nicht in Abwesenheit einer Person stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.

2. Zu Unrecht rügt die Revision weiterhin, daß die Strafkammer einen Aktenvermerk des Polizeimeisters ██████ als Beweismittel verwendet habe, ohne Zeugen über die Tatsachen zu vernehmen, die in dem Aktenvermerk enthalten sind. Der Vermerk betraf eine Schilderung, die Frau █████ dem Polizeimeister ██ ███ gegeben hatte.

Die Strafkammer hat Frau ████████ ███ als Zeugin vernommen. Es ist in keiner Weise ████████████, daß die angegriffenen Feststellungen nicht auf deren Bekundungen beruhen könnten. Dabei konnte der Aktenvermerk dem Zeugen vorgehalten werden, ohne daß der Vorhalt in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden brauchte. Die Bemerkung des angefochtenen Urteils, daß ██ ███ Angaben in dem Aktenvermerk in der Hauptverhandlung noch „ergänzt“ habe, ergibt keineswegs, wie die Revision meint, daß er über den Inhalt des Aktenvermerks selbst nicht vernommen worden wäre.

3. Schließlich ist es kein Verfahrensverstoß, daß das Urteil die Kostenentscheidung nicht begründet. Derartige „Rügen“ sollten dem Bundesgerichtshof nicht vorgetragen werden.

II.

Was die Revision zur Begründung der Sachbeschwerde ausführt, richtet sich im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und ist daher unbeachtlich. Indessen ergibt die Nachprüfung des Urteils einen anderen Rechtsfehler.

1. Im Falle N█ ist nicht hinreichend deutlich festgestellt, daß der Angeklagte bei seinen Gesprächen mit diesen Zeugen gewußt habe, dieser habe die Ehe mit der Frau des Angeklagten nicht gebrochen. Die Strafkammer führt in diesem Zusammenhang zunächst aus, der Angeklagte habe ███████ in dessen Wohnung aufgesucht und sich bemüht, ihm einzureden, daß er, █████, einmal mit der Frau des Angeklagten allein gewesen sei. Obwohl █████ ihm erklärt habe, daß das nicht der Wahrheit entspreche, habe der Angeklagte ihn als Ehebruchszeugen benannt.

In anderem Zusammenhang stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe ██ gefragt, ob er nicht allein bei seiner Frau gewesen sei und etwas mit ihr gehabt habe. Dazu bemerkt die Strafkammer, diese Frage sei in Wirklichkeit keine Frage gewésen, vielmehr habe sie in Wirklichkeit schon eine Beeinflussung des Zeugen dargestellt. Der Angeklagte habe „abgesehen vielleicht von einer etwas leichten Veranlagung seiner Frau“ keinen Grund zu der Annahme gehabt, daß sein Kriegskamerad ███, mit dem er in freundschaftlichen Beziehungen gestanden habe, das in ihn gesetzte Vertrauen derart mißbraucht haben könnte.

Es ist schon bedenklich, eine solche Frage dem äußeren Tatbestand nach als den Versuch einer Anstiftung zur Falschaussage anzusehen. Das Urteil stellt nicht fest, daß dabei überhaupt von einer Vernehmung die Rede gewesen ist. Gewiß mochte █████ dieser Frage entnehmen, daß der Angeklagte wünschte, ██████ könne den Ehebruch bestätigen. Daß er ihr aber entnehmen konnte, er solle das auch dann tun, wenn es in Wahrheit nicht zum Ehebruch gekommen war, hätte er nicht einmal den dringlichsten Vorhaltungen, geschweige denn der bloßen Frage entnehmen können. Jedenfalls reichen insoweit die Urteilsfeststellungen nicht aus.

Noch weniger ist dargetan, daß der Angeklagte diese Frage in dem Bewußtsein gestellt hat, es sei zwischen seiner Frau und ██ nicht zu einem Ehebruch gekommen. Daß er, wie die Strafkammer meint, keinen Grund hatte, an einen solchen Ehebruch zu glauben, ist nicht das entscheidende. Erfahrungsgemäß wird gerade an solche Dinge sehr häufig auch ohne zureichenden Grund geglaubt. Im übrigen wird der etwas bagatellisierende Ausdruck, die Ehefrau des Angeklagten sei „vielleicht etwas leicht veranlagt“, kaum den tatsächlichen Feststellungen gerecht, wonach sie mit einem gewissen █████████████ getrieben, dies unter ihrem Eide bestritten und deshalb eine Strafe wegen Meineides erlitten hat. Unter diesen Umständen vermag der Senat dem Satz des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe keinen Grund gehabt, an einen Ehebruch mit N█ zu glauben, nicht die Feststellung zu entnehmen, daß er auch tatsächlich nicht daran geglaubt habe.

Die Urteilsausführungen erwecken den Eindruck, als verstehe es sich nach Ansicht der Strafkammer von selbst, daß der Angeklagte an den Ehebruch jedenfalls dann nicht mehr habe glauben können, als ██████ ihn bestritten habe. Dabei kann die allgemeine Lebenserfahrung übersehen worden sein, daß solche Dinge, auch wenn sie vorgekommen sind, sehr viel öfter bestritten als zugegeben zu werden pflegen. Gerade wenn es sich, wie die Strafkammer annimmt, um einen besonders groben Mißbrauch des Vertrauens handelte, das der Angeklagte in seinen Freund ███████████████ hatte, lag es – jedenfalls für den Angeklagten – um so näher, daß ███ eine solche Handlungsweise auch dann nicht einräumen würde, wenn er schuldig war.

Die Strafkammer stellt zu diesem Fall weiter fest, daß der Angeklagte den Zeugen ████████████████ vor oder nach jenem Besuch mit Schriftsatz seines Anwalts vom 14. April 1948 als Ehebruchszeugen benannt und dabei vorgetragen habe, ██████████ ihm bei einem Besuch gestanden, daß er mit der Frau des Angeklagten noch im Dezember 1947 Geschlechtsverkehr gehabt habe. Daraufhin sei ████████ als Zeuge geladen worden; die Ladung habe das Beweisthema enthalten. Spätestens mit ihrem Empfang habe er erkannt, um was es dem Angeklagten ging. Der Angeklagte habe gehofft, N█ werde ihm den gewünschten „Freundesdienst“ leisten.

Auch diesen Ausführungen ist nicht die eindeutige Feststellung zu entnehmen, daß der Angeklagte wußte, ein Ehebruch sei nicht geschehen. Geht daraus auch nicht zweifelsfrei hervor, daß der Angeklagte mit dieser Möglichkeit rechnete und auch für diesen Fall ██████ zu der Aussage veranlassen wollte, es sei zum Ehebruch gekommen. Hätte der Ehebruch vorgelegen, so konnte auch die wahrheitsgemäße Aussage als ein Freundesdienst aufgefaßt werden. ███ hätte dann, statt den Ehebruch wahrheitsgemäß einzuräumen, auch die Aussage verweigern können. Für den Angeklagten konnte die Vorstellung naheliegen, daß ███ vielleicht mit Rücksicht auf seine Zeugenpflicht, wohl aber mit Rücksicht auf den Angeklagten als seinen Freund den Ehebruch, den er zunächst im Gespräch und in Gegenwart der Ehefrau N█ wahrheitswidrig bestritten hatte, doch im entscheidenden Augenblick vor Gericht wahrheitsgemäß zugeben würde.

Wenn der Angeklagte in einem Schriftsatz vortragen ließ, daß ██████ ihm den Ehebruch „gestanden“ habe, so entsprach das freilich, nach den bisherigen Feststellungen, nicht der Wahrheit. Die Strafkammer geht jedoch nicht auf die Frage ein, inwieweit der Angeklagte selbst zu dieser Fassung des Schriftsatzes beigetragen hat. Es hätte nahegelegen, hier auf die Möglichkeit eines Mißverständnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Prozeßbevollmächtigten einzugehen. Davon abgesehen aber ist nicht festgestellt, ob der Angeklagte gewußt hat, daß dem Zeugen ███ mit der Ladung das Beweisthema mitgeteilt werden würde. Diese Feststellung war nicht entbehrlich. Denn die Strafkammer geht davon aus, daß ██████████████████████ erst in diesem Augenblick erkennen konnte, was der Angeklagte von ihm wollte.

Der Vorsatz des Angeklagten würde bei der Lage dieses Falles nicht nur ausdrucklicher und unzweideutiger Feststellung, sondern auch einer besonders sorgfältigen, von inneren Widersprüchen freien Begründung bedürfen.

Die Strafkammer wird gut daran tun, sich bei der erneuten Entscheidung folgendes vor Augen zu halten: Die Feststellungen gegen den Angeklagten lassen sich in den entscheidenden Punkten nur auf die früheren, uneidlichen Angaben der Eheleute N█ gründen. In der Hauptverhandlung haben die Eheleute N█ „jeden Versuch des Angeklagten, ████████ zu einer falschen Aussage zu verleiten, in Abrede gestellt“, und zwar unter ihrem Eide. Wenn aber diese Aussagen, wie die Strafkammer annimmt, falsch sind, können sie nach Lage der Sache nur bewußt falsch sein. Das sagt auch die Strafkammer selbst, indem sie ausführt, daß die Eheleute ███ „um den Angeklagten zu schützen, hier stark mit der Wahrheit zurückhalten“.

Die Feststellungen der Strafkammer laufen also darauf hinaus, daß beide Eheleute ██████ in dieser Sache Meineide geleistet haben. Die andere Beteiligte an dem angeblichen Ehebruch, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten, ist schon rechtskräftig wegen Meineides verurteilt. Es steht zwar dem Tatrichter zu, auch auf derart fragwürdige Beweismittel bindende tatsächliche Feststellungen zu gründen. Die Verantwortung dafür trifft ihn allein; das Revisionsgericht kann sie ihm nicht abnehmen. Indessen müßten, wenn diese Feststellungen zutreffen, folgerichtigerweise die Eheleute ███ wegen Meineides verurteilt werden. Alsdann könnte den Angeklagten ein Wiederaufnahmegrund gegen seine Verurteilung zustehen. Denn sie beruht auch auf den Angaben, welche die Eheleute ██████ jetzt noch zu seinen Ungunsten gemacht haben, insbesondere darauf, daß der Ehemann ███████ jetzt noch den Ehebruch mit der Frau des Angeklagten in Abrede nimmt. Daß andererseits die Eheleute ██████ nicht wegen Meineides angeklagt und verurteilt werden, ist nur möglich, wenn man den Feststellungen des angefochtenen Urteils, wonach sie bewußt unter ihrem Eide die Unwahrheit gesagt haben mußten, nicht folgt. Jede dieser beiden Folgen müßte das Rechtsgefühl auf das Schwerste erschüttern.

2. Auch im Fall W██ kann die Verurteilung des Angeklagten nicht bestehen bleiben.

Auch diesen Zeugen hatte der Angeklagte in seinem Scheidungsprozeß dafür benannt, daß er Ehebruch mit der Frau des Angeklagten getrieben habe. Auch hier hatte er schriftlich vortragen lassen, ██ ████ ihm das gestanden. ████ wurde am 26. Mai 1948 vernommen und bekundete, es sei zwischen ihm und der Ehefrau des Angeklagten im Dezember 1946 zum Geschlechtsverkehr gekommen. ████ „blieb auch nach mehrmaligem Vorhalt bei seiner Aussage, obwohl die Klägerin schon damals beteuerte, daß die Aussage falsch sei“.

Später suchte sie ihn auf und stellte ihn zur Rede. Er fand sich bereit, seine Aussage „zurückzuziehen“. Er übergab ihr ein von ihm aufgesetztes Schriftstück vom 28. Oktober 1948, worin er erklärte, „daß er seine Aussage vom 26. Mai 1948 widerrufe und jede weitere Aussage verweigere“. Er stehe kurz vor der Eheschließung und wolle keine Unannehmlichkeiten mit seiner Braut haben. Daraufhin wurde er am 26. November 1948 nochmals vernommen. Er verweigerte die Aussage, „da ihm jede Erklärung zur Unehre gereichen würde“. Er fügte hinzu, das Verlangen der Frau █████, in seinem Widerruf ausdrücklich zu erklären, daß seine Aussage unwahr sei, habe er bewußt abgelehnt.

Die Strafkammer führt aus, „es stehe heute fest“, daß ██ keinen Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau des Angeklagten gehabt habe. Auf Wunsch des Angeklagten habe er sich bereitgefunden, als Zeuge über den Ehebruch auszusagen. Die Strafkammer läßt es dahingestellt, ob der Angeklagte den Zeugen durch Geld oder nur durch Überredung gefügig gemacht habe.

a) Das angefochtene Urteil enthält nicht einmal eine Andeutung dafür, worauf die Feststellung beruht, daß der Ehebruch nicht geschehen ist. Der Tatrichter ist zwar grundsätzlich nicht genötigt, die Grundlagen seiner Beweiswürdigung im einzelnen in die Urteilsgründe aufzunehmen. Indessen handelt es sich gerade bei dieser Frage um den Kernpunkt des strafbaren Tatbestandes, nämlich um die äußere Unrichtigkeit der am 26. Mai 1948 von W██ gemachten Aussage. Angesichts der besonderen Lage gerade dieses Falles kann nicht auf alle Ausführungen zur Beweiswürdigung verzichtet werden. Das Revisionsgericht muß in die Lage versetzt werden, nachzuprüfen, ob die Beweiswürdigung frei von Denkfehlern und von Verstößen gegen allgemeine Erfahrungssätze ist. Dessen bedarf es um so mehr, als das Urteil im übrigen stellenweise erkennbar an solchen Fehlern leidet, und als die Befürchtung, sie könnten auch in diesem Punkte unterlaufen sein, nicht ganz fern liegt.

Die Feststellung, daß W██ den Ehebruch nicht begangen habe, kann, soweit erkennbar, nur auf seinen Bekundungen oder auf denen der geschiedenen Ehefrau █████ beruhen. Beides bedürfte zum mindesten ausdrücklicher Erwähnung.

Das Verhalten des Zeugen ███████████████ bezeichnet das Urteil als „undurchsichtig“, und zwar ohne Einschränkung. Damit würde es in einem kaum aufzulösenden Widerspruch stehen, wenn die erwähnte Feststellung auf seine jetzige Aussage gegründet worden wäre.

Die Strafkammer fügt hinzu, daß ███ „einen denkbar schlechten Eindruck hinterlassen“ habe. Auch hierbei macht das Urteil keine Einschränkung. Wenn die Strafkammer grundlegende Feststellungen auf die Bekundungen dieses Zeugen stützen wollte, so hätte das zum mindesten ausdrücklicher Erwähnung, darüber hinaus aber auch einer etwas näheren Erörterung bedurft.

Die geschiedene Ehefrau █████ hat nicht vereidigt werden können, weil ihr die Fähigkeit, eidlich als Zeugin vernommen zu werden, aberkannt ist. Sie ist wegen Meineides verurteilt, weil sie den Ehebruch mit einem anderen Mann der Wahrheit zuwider eidlich in Abrede genommen hatte. Wenn die Strafkammer in einen völlig gleichliegenden Fall die entscheidende Feststellung auf die uneidliche Aussage einer solchen Zeugin gründen wollte, so mußte das ebenfalls mindestens ausdrücklich gesagt werden.

Da das Urteil die Beweiswürdigung zu diesem Punkt überhaupt nicht enthält, ist auch nicht zu erkennen, ob die Strafkammer folgende Umstände in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen und ob sie sich nicht bei der Beweiswürdigung in Widerspruch zu einigen ihrer eigenen Erwägungen gesetzt hat.

Die Strafkammer glaubt dem Zeugen W██ nicht, daß er gegenüber dem Angeklagten habe durchblicken lassen, er habe mit dessen Ehefrau die Ehe gebrochen. Die Strafkammer führt dazu aus, es sei „unwahrscheinlich, daß ein Mann in der Lage des Zeugen ████ sich einem anderen Mann gewissermaßen als Ehebruchszeuge anbietet und dann der Wahrheit zuwider eine Zeugenaussage macht, die, wenn sie zur Kenntnis seiner zukünftigen Verlobten käme, das Vertrauensverhältnis zwischen beiden sofort stark belasten würde“.

Zu Unrecht beanstandet die Revision daran allerdings, daß die Strafkammer ihre Feststellungen hier nur auf eine Wahrscheinlichkeit gründet. Es steht dem Tatrichter frei, bei seiner Beweiswürdigung allgemeine Erfahrungen über Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit gewisser Vorgänge zu verwerten; und nichts anderes beabsichtigt die Strafkammer hier. Auch trifft der von ihr aufgestellte allgemeine Erfahrungssatz zu. Indessen setzt das Urteil sich gerade mit diesem Satz selbst in Widerspruch, wenn es feststellt, daß W██ gerade das hier als unwahrscheinlich Bezeichnete getan, daß er nämlich „der Wahrheit zuwider“ sich selbst, obwohl er kurz vor der Eheschließung stand, des Ehebruchs bezichtigt habe. Gewiß kann der Tatrichter im Einzelfall auch Tatsachen feststellen, die im Allgemeinen unwahrscheinlich sind. Dann darf er aber bei der Beweiswürdigung zu einem anderen Punkt nicht mehr davon ausgehen, daß das, was er selbst als erwiesen festgestellt hat, unwahrscheinlich sei.

Weiterhin führt das Urteil in diesem Zusammenhang aus, es vermöge „keinen einleuchtenden Grund dafür anzugeben, was ihn veranlaßt haben könnte, eine so schwerwiegende Zeugenaussage, durch die er sich selbst der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung aussetzte, zum Nachteil der Frau █████ zu machen“. Wenn die Strafkammer gerade dafür einen Grund vermißt, hätte sie sich die Frage vorlegen müssen, ob es nicht der nächstliegende und einleuchtendste Grund zu einer so schwerwiegenden und unangenehmen Aussage gewesen wäre, wenn diese Aussage der Wahrheit entsprochen hätte.

b) Äußerst knapp sind weiterhin die Ausführungen des Urteils darüber, wie der Angeklagte die Anstiftung ausgeführt haben soll. Die Strafkammer läßt es „dahingestellt“, ob der Angeklagte den Zeugen „durch irgendeine Geldzuwendung, die bestritten wird, oder bloß durch Überredung gefügig gemacht hat“.

Es kommt zwar für die Strafbarkeit der Anstiftung nicht darauf an, welches Mittel dabei verwendet worden ist. Indessen läßt die wiedergegebene Fassung des Urteils nicht völlig zweifelsfrei erkennen, ob die Strafkammer überzeugt gewesen ist, daß eines der beiden angegebenen Mittel mit Sicherheit benutzt worden ist. Die Zweifel werden dadurch verstärkt, daß das Urteil bei der Beweiswürdigung bemerkt, es sei „viel wahrscheinlicher“, als der von ██████████████ angegebene Grund sei, „daß es auch in diesem Falle der Angeklagte war, der den Zeugen für seine dunklen Zwecke mißbraucht hat“.

Da es sich hier nicht um einen allgemeinen Erfahrungssatz handelt, liegt die Befürchtung nahe, daß die Strafkammer es sich hier an der Wahrscheinlichkeit habe genügen lassen.

„Besondere Bedeutung“ mißt die Strafkammer dem Umstande bei, daß W██ dem Zeugen Sp███ erzählt hat, er werde durch den Angeklagten „bald schwer angefahren“; dieser habe ihm 500 Mark geboten, wenn er vor Gericht aussagen würde, daß er mit der Frau des Angeklagten Ehebruch getrieben habe. Die Strafkammer scheint zu übersehen, daß dieser Umstand nur dann irgendwelche Bedeutung für den Schuldbeweis gegen den Angeklagten haben könnte, wenn feststünde, daß ██ dem Zeugen ████ ███ die Wahrheit gesagt hätte. Das aber stellt die Strafkammer eben nicht fest, hebt vielmehr gerade in diesem Zusammenhang nochmals hervor, daß er keinen Glauben verdiene.

c) Schließlich ist auch im Fall ████████ der Vorsatz des Angeklagten nicht hinreichend bestimmt festgestellt. Das Urteil führt dazu nur aus, „daß der Angeklagte von keinem Ehebruch des Zeugen mit seiner Ehefrau, der bei dem Altersunterschied beider auch unwahrscheinlich war, wußte und er wissentlich den Zeugen eine falsche Aussage machen ließ“.

Dieser Satz läßt besorgen, die Strafkammer erblicke den hier erforderlichen Vorsatz schon darin, daß der Angeklagte von einem Ehebruch nichts wußte, d.h. sie sehe schon aus diesem Grunde die Anstiftung zur Falschaussage als „wissentlich“ an. Das wäre rechtsirrig. Um die Annahme des Vorsatzes zu begründen, hätte die Strafkammer entweder feststellen müssen, der Angeklagte habe gewußt, daß kein Ehebruch vorgefallen sei, oder aber, der Angeklagte habe mit dieser Möglichkeit gerechnet und auch für diesen Fall den Zeugen veranlassen wollen, bei seiner Aussage den Ehebruch zu bejahen. Keines von beiden ist ausdrücklich festgestellt. Insbesondere kann das Wort „wissentlich“ nicht so verstanden werden, als sei die Strafkammer überzeugt gewesen, der Angeklagte habe gewußt, daß kein Ehebruch geschehen sei. Erstens spricht gegen eine solche Auslegung des Urteils, daß eine Gewißheit im verneinenden Sinne bei solchen Dingen überhaupt so gut wie unmöglich ist. Zweitens spricht aber auch dagegen, daß die Strafkammer gerade in diesem Zusammenhang den Ehebruch als „für den Angeklagten unwahrscheinlich“ bezeichnet und such an keiner anderen Stelle des Urteils ausführt, woher dem Angeklagten Gewißheit hierüber hatte kommen können.

Ebenso wie im Fall Neumann scheint die Strafkammer auch hier den allgemeinen Erfahrungssatz übersehen zu haben, daß gerade Ehebrecher sehr häufig, wohl fast in der Regel, den Ehebruch gegenüber dem verletzten Ehegatten abzustreiten pflegen. In Scheidungsprozessen sind die Parteien vielfach darauf angewiesen, Zeugen für Ehebruch und Ehewidrigkeiten auf Grund dürftiger Anhaltspunkte zu benennen, in der Hoffnung, daß der Eideszwang den Zeugen, auch wenn er seine Schuld im privaten Gespräch abgestritten hat, vor Gericht zur Angabe der Wahrheit, mindestens aber zur Verweigerung des Zeugnisses veranlassen werde. Dieser Erfahrung läuft es zuwider, wenn ohne weitere Anhaltspunkte aus einer solchen Zeugenbenennung auf den bedingten Vorsatz geschlossen wird, daß die bejahende Aussage falsch sein würde und auch für diesen Fall gewünscht werde. Entsprechendes gilt vielfach auch dann, wenn die Partei eines Eheprozesses auf einen Zeugen dahin einzuwirken versucht, er möge den Ehebruch zugeben. Oft werden solche Einwirkungsversuche dahin zu verstehen sein, der Zeuge möge das zugeben, was die Prozeßpartei für die Wahrheit hält. Mit dieser Möglichkeit, die auch hier naheliegt, setzt das angefochtene Urteil sich nicht auseinander.

Die Strafkammer glaubt – wie bereits in anderem Zusammenhang hervorgehoben – dem Zeugen ███████████, daß er gegenüber dem Angeklagten habe durchblicken lassen, er habe mit dessen Ehefrau die Ehe gebrochen. Damit ist aber der Vorsatz, auch der bedingte Vorsatz des Angeklagten noch nicht festgestellt. Auch wenn W██ nichts dergleichen hat durchblicken lassen, so liegt darin allein noch nicht einmal die Feststellung, daß er den Ehebruch gegenüber dem Angeklagten bestritten hätte. Aber selbst wenn feststünde, daß er ihn eindeutig und mit Nachdruck bestritten hätte, so wäre damit noch nicht widerlegt, daß der Angeklagte trotzdem an den Ehebruch geglaubt haben könnte. Das würde selbst dann gelten, wenn W██ im übrigen ein völlig glaubwürdiger und zuverlässiger Mann wäre. Denn selbst solche Menschen streiten erfahrungsgemäß Ehebrüche oft der Wahrheit zuwider ab, selbst vor Gericht, und erst recht im privaten Gespräch mit dem verletzten Ehegatten. W██ aber ist, wie die Strafkammer im einzelnen darlegt, völlig unzuverlässig. Er war dem Angeklagten, der sein Arbeitgeber gewesen war, bekannt. Es ist in keiner Weise ersichtlich, daß und warum der Angeklagte diesem Zeugen hätte glauben sollen, wenn er ihm gegenüber den Ehebruch bestritt; und daß er das getan hätte, ist nicht einmal festgestellt.

3. Im Fall I█ liegen der Verurteilung folgende Feststellungen zugrunde: Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils wurde der Angeklagte von seiner geschiedenen Ehefrau auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe sich nunmehr an den Zeugen Helmut ██████ gewandt, mit dem er bis dahin in Geschäftsverbindung und auch in persöhnlichen Beziehungen gestanden habe. Er habe ihn gefragt, ob er sich etwas verdienen wolle. Er wolle seinen Scheidungsprozeß noch einmal aufrollen, vor allem, um von der Zahlung des Unterhalts herunterzukommen. Es würde etwas für █████████████████████ geben, wenn er angeben würde, daß er ██ ████ mit der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten noch vor der Scheidung ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. █████████ habe dieses Ansinnen weder ausdrücklich zurückgewiesen noch angenommen, auch später nicht, als der Angeklagte es noch einmal wiederholt habe. Er sei darüber empört gewesen, habe es aber mit dem Angeklagten nicht verderben wollen. █████████ ist in den Zivilprozessen nicht als Zeuge benannt oder vernommen worden. Der Angeklagte gewann den Unterhaltsprozeß, weil er schließlich einen wirklichen Ehebrecher, den Zeugen ████████, fand. Daß es zwischen █████████ und der Ehefrau des Angeklagten nicht zum Ehebruch gekommen ist, stellt das angefochtene Urteil nicht fest.

Bei der Beweiswürdigung zu diesem Fall führt die Strafkammer aus, der Fall „füge sich in den Gesamtrahmen ein“. Das Verhalten des Angeklagten in diesem Fall decke sich mit dem auch sonst von ihm gezeigten Bestreben, von der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau loszukommen.

Hiernach muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die Beweiswürdigung in diesem Fall von der Annahme beeinflußt ist, der Angeklagte sei gleichartiger Straftaten in den Fällen ███ und ██ ████████████ schuldig und ihm sei daher ein derartiges Verhalten zuzutrauen. Diese Möglichkeit ist um so weniger auszuschließen, als erstens der Angeklagte jede derartige Unterhaltung mit ██ bestreitet, zweitens ██████████ mit dem Angeklagten aus nicht festgestellten Gründen verfeindet ist, drittens ██ ██████ nicht behaupten kann, das angebliche Ansinnen des Angeklagten zurückgewiesen zu haben, und viertens der Angeklagte ██ █████ als Zeugen benannt hat.

Es erschien angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Landgericht zu verweisen.

Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Revision zu verwerfen.

Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Kottke