Revision verworfen: Prüfung der Strafzumessung bei fortgesetzten Diebstählen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 212/87
- Datum
- 25.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen anerkannte Strafzwecke verstoßen oder die verhängte Strafe den gerechten Schuldausgleich klar verfehlt.
Eine Gesamtfreiheitsstrafe kann bei serienmäßig begangenen Straftaten, insbesondere wiederholten Diebstählen, verhältnismäßig hoch ausfallen, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist.
Ein Hinweis auf den geringen Wert der Beute stellt einen mildernden Umstand dar, führt aber nicht ohne weiteres zu einer geringeren Bewertung der kriminellen Energie des Täters.
Die Revision ist unbegründet, wenn sie keine konkrete Rechtsverletzung im Schuldspruch oder in der Begründung der Strafzumessung substantiiert darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 28. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Co: den Landschaftsgärtner Helmut ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1935 in ███████████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. November 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls in 14 Fällen sowie wegen Diebstahls in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Juli 1987 offensichtlich unbegründet.
2. Auch der Strafausspruch hält entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (Beschluss des Großen Strafsenats vom 10. April 1987 – GSSt 1/86 –, BGHSt bestimmt). Rechtsfehler dieser Art sind hier nicht ersichtlich. Der Tatrichter hat die verhältnismäßig hohe, bei dem Umfang der von dem Angeklagten serienmäßig begangenen Diebstähle aber vertretbare Gesamtfreiheitsstrafe unter Beachtung der in § 46 StGB angeführten Grundsätze und unter Anführung der für ihn bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte begründet. Die Strafzumessungserwägungen sind zwar verhältnismäßig kurz und führen nur einige wenige schärfende und mildernde Umstände an, ermöglichen dem Senat jedoch die Prüfung, ob die verhängte Gesamtstrafe ein gerechter Schuldausgleich ist. Dass der Angeklagte „häufig nur geringfügige Dinge gestohlen“ hat, „obwohl sich erheblich wertvollere Dinge in der Laube befanden“ (UA S. 30), hat der Tatrichter mit dem Hinweis auf den „geringen Wert der Beute“ mildernd berücksichtigt (UA S. 31). Aus dieser Wendung der Urteilsgründe kann nicht gefolgert werden, dass es dem Beschwerdeführer offenbar von vornherein im jeweiligen Einzelfall nur um die Wegnahme geringwertiger Sachen ging und seine „kriminelle Energie“ deshalb weniger schwer zu beurteilen sei. Dass der Angeklagte häufig nur geringwertige Gegenstände gestohlen hat, kann daran liegen, dass er die wertvolleren nicht gefunden, sie nicht gebraucht oder sie aus anderen Gründen nicht entwendet hat. Rechtsfehler, die eine Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen könnten, ergeben sich daraus nicht.
| Fleischmann | Herrmann | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |