Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verfahrensrüge: Ablehnung der Zeugenvernehmung nicht ausreichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 212/81
Datum
02.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte nach § 244 Abs. 3 StPO die Ablehnung der Vernehmung zweier als Zeugen benannter Personen. Der BGH hält die Zurückweisung des Beweisantrags für nicht als "völlig ungeeignet" begründet, weil das Landgericht nicht dargelegt habe, dass das Beweisergebnis nach sicherer Lebenserfahrung ausgeschlossen sei. Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweismittel ist im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO nur dann als völlig ungeeignet zurückzuweisen, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis mit Sicherheit sagen kann, dass das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielt werden kann.

2

Bei der Ablehnung eines Beweisantrags muss die Entscheidungsformel des Gerichts erkennen lassen, aus welchen Gründen das Beweismittel als völlig ungeeignet angesehen wird; bloße pauschale oder unvollständige Feststellungen genügen nicht.

3

Ergibt die Begründung der Vorinstanz nicht, dass die strengen Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO vorliegen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und gegebenenfalls zur Durchführung der Beweiserhebung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. Oktober 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Dieter ███████ aus [REDACTED], dort geboren ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten dringt mit der Verfahrensrüge aus § 244 Abs. 3 StPO durch. Als völlig ungeeignet im Sinne dieser Vorschrift kann ein Beweismittel nur dann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit einem solchen Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Dass diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, lässt sich dem Beschluss des Landgerichts vom 14. Oktober 1980, mit dem es die Vernehmung der als Zeugen benannten ███ und ███ abgelehnt hat, nicht entnehmen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannRebitzki