Revision wegen Verfahrensrüge: Ablehnung der Zeugenvernehmung nicht ausreichend begründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 212/81
- Datum
- 02.06.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweismittel ist im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO nur dann als völlig ungeeignet zurückzuweisen, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis mit Sicherheit sagen kann, dass das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielt werden kann.
Bei der Ablehnung eines Beweisantrags muss die Entscheidungsformel des Gerichts erkennen lassen, aus welchen Gründen das Beweismittel als völlig ungeeignet angesehen wird; bloße pauschale oder unvollständige Feststellungen genügen nicht.
Ergibt die Begründung der Vorinstanz nicht, dass die strengen Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO vorliegen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und gegebenenfalls zur Durchführung der Beweiserhebung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. Oktober 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Dieter ███████ aus [REDACTED], dort geboren ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten dringt mit der Verfahrensrüge aus § 244 Abs. 3 StPO durch. Als völlig ungeeignet im Sinne dieser Vorschrift kann ein Beweismittel nur dann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit einem solchen Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Dass diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, lässt sich dem Beschluss des Landgerichts vom 14. Oktober 1980, mit dem es die Vernehmung der als Zeugen benannten ███ und ███ abgelehnt hat, nicht entnehmen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |