Revision wegen Fehlen des Urkundsbeamten bei Hauptverhandlung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 212/80
- Datum
- 26.08.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Hauptverhandlungen außerhalb des Gerichtssitzes ist die Anwesenheit eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 226 StPO zwingend erforderlich; diese Verpflichtung gilt ausnahmslos.
Die Befugnis des Richters nach § 168 Satz 2, 3 StPO, auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten zu verzichten, findet auf die Hauptverhandlung keine Anwendung.
Das Fehlen des Urkundsbeamten bei einer außerhalb des Gerichtssitzes durchgeführten Hauptverhandlung begründet eine beachtliche Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO und kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Das Hauptverhandlungsprotokoll kann den Nachweis erbringen, dass kein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle an der Hauptverhandlung teilgenommen hat; eine Vereidigung eines Verwaltungsangestellten ersetzt nicht die Anwesenheit des Urkundsbeamten.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 31. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann K. P. ██ aus K[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1940 in W[REDACTED] bei D[REDACTED], wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. August 1980 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 31. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die auf § 338 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg. An der Hauptverhandlung vom 9. März 1979, die außerhalb des Gerichtssitzes durchgeführt worden ist, hat entgegen der zwingenden Vorschrift des § 226 StPO kein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle teilgenommen. Das ist durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen. Danach hat der Verwaltungsangestellte V. D. „als Schriftführer“ an der Hauptverhandlung vom 9. März 1979 mitgewirkt, nachdem er „gemäß § 168 StPO“ vereidigt worden war (Bd. X Bl. 101 d. A.).
Die Notwendigkeit, die Hauptverhandlung in Gegenwart eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durchzuführen, gilt nach § 226 StPO ausnahmslos. Die Bestimmung des § 168 Satz 2, 3 StPO, nach der der Richter in bestimmten Fällen von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen kann, ist auf die Hauptverhandlung nicht anwendbar.
| Fuhrmann | Herrmann | Hörstkotte | |||
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