Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung von Verurteilungen wegen Verwertung nicht in der Hauptverhandlung erörterter Zeugenaussagen (§ 261 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 212/79
Datum
29.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Mordes; der Generalbundesanwalt beantragt gemäß § 349 Abs. 4 StPO teilweise Aufhebung. Der BGH stellt fest, dass das Urteil Äußerungen eines Zeugen wiedergibt, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren und nur kommissarisch vernommen wurden, sodass § 261 StPO verletzt ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verwertungen die Verurteilungen beeinflusst haben, hebt der Senat die Verurteilungen in zwei Fällen auf und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 261 StPO dürfen Tatsachen oder Zeugenaussagen im Urteil nicht berücksichtigt werden, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

2

Das Wiedergeben einer Zeugenaussage in den Urteilsgründen verletzt § 261 StPO, wenn die Aussage nicht in der Hauptverhandlung festgestellt beziehungsweise nicht in zulässiger Weise eingeführt worden ist.

3

Kommissarisch vernommene Zeugenaussagen bzw. deren Niederschriften begründen nicht ohne Weiteres die Verwertbarkeit in der Hauptverhandlung; es muss nachgewiesen sein, dass die Aussage Gegenstand der Verhandlung war.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verurteilung auf unzulässig verwerteten, nicht in der Hauptverhandlung erörterten Aussagen beruht, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 23. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Farmer Horst D. aus ██████, geboren am ██████ 1942 in ██████, Kreis ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 23. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen verurteilt worden ist.

2. Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die insoweit auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit er die Revision zurückgenommen hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen verurteilt worden ist, folgendermaßen begründet:

Eine Verletzung des § 261 StPO greift durch.

Nach den Urteilsgründen soll der Zeuge Du ████ bekundet haben, es seien auch in dem zum Schlafzimmer führenden Flur Renovierungsarbeiten nicht durchgeführt worden (UA S. 22). Der Zeuge ist nur kommissarisch vernommen worden; die in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschriften über seine Vernehmungen haben – wie die Revision zutreffend vorträgt – einen solchen Inhalt nicht.

Das begründet hier den behaupteten Verfahrensverstoß (BGH, Urt. vom 30.6.1976 – 3 StR 143/76 bei Holtz in MDR 1976, 989). Es ist – in Einklang mit dem Wortlaut der Urteilsgründe – ausgeschlossen, dass die in Rede stehende Bekundung sonstwie in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Als mittelbarer Zeuge käme allein der Polizeibeamte RC [REDACTED] in Betracht; auch er ist indessen nur kommissarisch vernommen worden, und seine Aussagen (Bd. I Bl. 72; Bd. II Bl. 96/98 d. A.) verhalten sich ebenfalls nicht dazu.

Hiernach muss davon ausgegangen werden, dass die im Urteil wiedergegebene Erklärung des Zeugen Du [REDACTED] nicht Gegenstand der Verhandlung war. Da sie den Beweiswert der Aussage des Zeugen RC über die Spurensuche vom September 1978 betrifft und auch sie dazu verwandt wurde, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil, soweit es den Vorwurf des Mordes betrifft, darauf beruht.

Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannHorstkotte