Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Verführungsvorsatz (§175a Nr.3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 212/68
Datum
18.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte sprach am Bahnhof einen 16-jährigen Hotelpagen an und bot ihm Geld an; das Landgericht verurteilte wegen versuchter Verführung zur Unzucht. Der BGH hob die Entscheidung auf, weil die Feststellungen den für §175a Nr.3 StGB erforderlichen Verführungsvorsatz nicht hinreichend ausweisen. Entscheidend ist, ob der Täter davon ausging, den zunächst nicht willigen Minderjährigen durch Einwirkung auf dessen Willen zu Unzucht zu bewegen. Die Sache wurde an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verführung eines Minderjährigen nach §175a Nr.3 StGB setzt voraus, dass der Täter darauf abzielt, durch Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen diesen zu Unzucht zu bewegen.

2

Liegt beim Minderjährigen bereits eine innere Bereitschaft zur Unzucht (etwa gegen Entgelt) vor, fehlt es an Verführung im Sinne der Norm.

3

Für eine Verurteilung wegen Verführung müssen die Feststellungen erkennen lassen, wie der Täter die Willenslage des Minderjährigen einschätzte; bloßes Angebot von Geld genügt hierfür nicht ohne weitere Feststellungen.

4

Können die erforderlichen Vorstellungen des Täters über die anfängliche Ablehnung des Minderjährigen nicht festgestellt werden, ist zu prüfen, ob das Verhalten vielmehr eine andere Tat (z.B. Beleidigung) verwirklicht.)

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. Januar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Lehrer Klaus ██ ████ aus [REDACTED], dort geboren █████████ 1919, wegen versuchter Verführung zur Unzucht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Jugendschöffengericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte lächelte in der Halle des Bahnhofs Berlin-Zoo den ihm unbekannten 16-jährigen Hotelpagen Peter █████████, der in seiner Uniform dienstlich unterwegs war, auffällig an, ging ihm nach und winkte ihm zu. Peter ███████ entfernte sich jedoch mit einem 10-DM-Schein.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht mit einem Mann verurteilt.

Die Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg, weil die Feststellungen den Verführungsvorsatz nach § 175a Nr. 3 StGB nicht hinreichend ausweisen.

Das Landgericht schreibt darüber nur, dass der Angeklagte den Zweck verfolgte, den Jungen „zur Unzucht zu gewinnen“, ihn durch das Geldangebot „geneigt“ oder „gefügig“ zu machen, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen.

Zur Verführung gehört, dass der Täter auf den Willen des Minderjährigen einwirkt und diesen dadurch zu der Unzucht bewegt, die er an sich nicht will. Ist ein Junge innerlich schon bereit, sich für Geld auf gleichgeschlechtliche Unzucht einzulassen, so wird er nicht verführt.

Bei Peter █████████ fehlte zwar solche Bereitschaft. Das Landgericht sagt aber nichts darüber, wie der Angeklagte ihn einschätzte. Schon wegen des Tatortes und wegen der plumpen und aufdringlichen Art des Annäherungsversuchs sind hier Feststellungen darüber erforderlich, ob der Angeklagte mindestens damit rechnete, einen Jungen vor sich zu haben, den er nicht schon durch ein Geldangebot zur Unzucht veranlassen konnte, der diese vielmehr an sich nicht wollte und daher nur durch weitere Einwirkungen auf seinen Willen vielleicht umzustimmen war. Wenn sich eine solche Vorstellung des Angeklagten nicht feststellen lässt, wird zu prüfen sein, ob er sich einer Beleidigung schuldig gemacht hat.

Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Jugendschöffengericht zurück.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.SchmittKersting
Dr. BorkerSarstedtHerrmann