Revision: Aufhebung des Berufsverbots wegen fehlender Begründung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 212/57 (alts 5 StR 107/56)
- Datum
- 09.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht führt dazu, dass damit verbundene Entscheidungen des früheren Urteils (insbesondere über die Anrechnung vorläufiger Haft) nicht mehr Bestand haben und vom Tatgericht nachzuholen sind.
Die Verhängung eines Berufsverbots erfordert im Urteil eigene, nachvollziehbar dargelegte Feststellungen und Erwägungen; die bloße Bezugnahme auf ein durch Revisionsurteil aufgehobenes früheres Urteil genügt nicht.
Fehlt es an einer ausreichenden Begründung für Nebenfolgen des Strafmaßes (z. B. Berufsverbot), liegt darin eine Verletzung des sachlichen Strafrechts, die zur Aufhebung dieses Entscheidsanteils führt.
Die Revision bleibt insoweit ohne Erfolg, als Schuldspruch und Strafzumessung frei von Rechtsirrtümern sind; Rechtsfehler berechtigen nur zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 27. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Heinz ███ aus Kreis ████, geboren ██████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 9. Juli 1957 in der Sitzung vom 11. Juli 1957, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 27. November 1956 aufgehoben, soweit es das Berufsverbot betrifft.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Berufsverbot sowie zur Nachholung der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der in dem Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. August 1954 ausgesprochenen Anrechnung der Untersuchungshaft und über die Anrechnung der Untersuchungshaft in dieser Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben wird.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 17. Dezember 1955 (vgl. Berichtigungsbeschluss der Strafkammer vom 23. Februar 1956) unter Freisprechung im Übrigen und unter Einbeziehung der im Urteil der Großen Ferienstrafkammer II des Landgerichts in Kassel vom 24. August 1954 wegen eines vollendeten und eines versuchten Betruges im Rückfall und wegen Unterschlagung in sechs Fällen verhängten Einzelstrafen wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, Untreue in einem Fall und Unterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu fünf Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Zugleich hatte sie die in dem Urteil vom 24. August 1954 verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen aufrechterhalten und unter Einbeziehung des in diesem Urteil ausgesprochenen Ehrverlusts und Berufsverbots dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben. Außerdem hatte sie unter Aufrechterhaltung der in dem Urteil vom 24. August 1954 ausgesprochenen Anrechnung der Untersuchungshaft dem Angeklagten die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft angerechnet.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 8. Mai 1956 das Urteil der Strafkammer hinsichtlich der Verurteilung wegen Unterschlagung in einem Fall (Fall ████ der Gesamtstrafe, der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und des Berufsverbots mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr erneut der Unterschlagung im Fall █████ für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung der in dem Urteil vom 24. August 1954 verhängten Einzelstrafen und der durch ihr Urteil vom 16. (richtig: 17.) Dezember 1955 verhängten, rechtskräftigen Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu fünf Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Zugleich hat sie unter Einbeziehung des in dem Urteil vom 24. August 1954 ausgesprochenen Ehrverlusts und Berufsverbots dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch im Fall █████ ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Gleichfalls frei von Rechtsirrtum ist die Bemessung der für den Fall ██████████████████ Einzelstrafe und der Gesamtstrafe sowie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Zu durchgreifenden Bedenken gibt dagegen Folgendes Anlass:
a) Es fehlt in dem angefochtenen Urteil – im Gegensatz zu dem früheren Urteil vom 17. Dezember 1955 – eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der in dem Urteil vom 24. August 1954 ausgesprochenen Anrechnung der Untersuchungshaft und über die Anrechnung der Untersuchungshaft in dieser Sache. Die entsprechende Entscheidung des früheren Urteils der Strafkammer ist zwar durch das Urteil des Senats vom 8. Mai 1956 nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Dass auch sie aufgehoben worden ist, folgt indessen ohne Weiteres aus der Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Strafkammer wird diese Entscheidung daher nachholen müssen.
Dabei wird sie die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben (vgl. hierzu BGH JZ 1952, 754).
b) Die Entscheidung über das Berufsverbot hat keinen Bestand. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird hierzu nur gesagt, dass es bei dem Berufsverbot auf die Dauer von fünf Jahren verbleiben müsse. Das ist keine Begründung, die es dem Senat ermöglicht zu prüfen, ob die Entscheidung auf rechtsirrtumsfreien Erwägungen beruht. Das Fehlen einer solchen Begründung bedeutet eine Verletzung sachlichen Strafrechts. Hieran ändert auch nichts, dass das Urteil der Strafkammer vom 17. Dezember 1955 Gründe für das Berufsverbot angibt. Das Urteil ist durch das Urteil des Senats vom 8. Mai 1956 auch hinsichtlich dieser Entscheidung mit den Feststellungen aufgehoben worden. Die Strafkammer hätte daher über das Berufsverbot selbständig, d. h. unabhängig von der entsprechenden Entscheidung ihres früheren Urteils zu befinden. Von welchen Feststellungen sie bei dieser Entscheidung ausgegangen ist und von welchen Erwägungen sie sich hierbei hat leiten lassen, musste in dem neuen Urteil dargelegt werden.
| Sarstedt | Schmidt | Börker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |