Revision verworfen: Nichtanwendung von §23 StGB bei Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 212/54
- Datum
- 11.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung darf der Tatrichter das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung berücksichtigen, soweit diese Erwägung auf den konkreten Einzelfall gestützt wird.
Eine generelle Versagung der Strafaussetzung in Fällen des Missbrauchs eines Abhängigkeitsverhältnisses ist nur dann zulässig, wenn der Tatrichter seine Erwägungen hinreichend am Einzelfall orientiert und nicht pauschal entscheidet.
Die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung für eine bestimmte Gruppe gleichartiger Verstöße steht im Rahmen der Strafzumessung und der Abschreckung im Ermessen des Tatrichters, sofern sie nicht losgelöst von der Einzelfallwürdigung getroffen wird.
Eine Revision gegen die Nichtanwendung einer milderen Sanktion ist nur erfolgreich, wenn der Tatrichter die erforderliche Einzelfallprüfung unterlassen hat oder das Recht fehlerhaft angewandt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter ███ aus HC, dort geboren ██████ ███ wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. Februar 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist „wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 174 Ziff. 1 StGB zu acht Monaten Gefängnis“ verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspuch und gegen den allgemeinen Strafausspruch wendet, sind seine Ausführungen abwegig und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.
2.) Auch die Angriffe der Revision gegen die Nichtanwendung des § 23 StGB sind im Ergebnis unbegründet.
Die Ausführungen des Urteils hierzu sind allerdings missverständlich; sie erwecken zunächst den Eindruck, als wolle das Landgericht ganz allgemein in Fällen des Missbrauchs eines Abhängigkeitsverhältnisses die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung versagen, weil das öffentliche Interesse dies stets erfordere.
Bei näherer Betrachtung ergeben die Gründe jedoch, dass die Strafkammer es hier auf den Einzelfall abgestellt hat. Dies wird vor allem mit der Wendung zum Ausdruck gebracht, eine Zubilligung von Strafaussetzung unter gleichzeitiger Verhängung einer Geldbuße entspreche nicht „der Schwere der Verfehlung“. Das Landgericht geht mithin von der abgeurteilten Einzeltat aus und bejaht lediglich im Zusammenhang hiermit für eine ganz bestimmte Gruppe gleichartiger Verstöße – nicht für alle Sittlichkeitsverbrechen schlechthin – das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung. Eine solche Rechtserwägung steht dem Tatrichter aber sowohl aus dem Gesichtspunkt einer gerechten Sühne als auch aus dem der allgemeinen Abschreckung zu, solange der Einzelfall die Grundlage der Betrachtungen bildet.
Entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts war die Revision daher in vollem Umfang zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |