BGH: Einstellung nach StFG (§ 6) erfordert Ausschluss eines Freispruchs; Nötigung nur bei Einflussdrohung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 212/52
- Datum
- 05.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine (versuchte) Nötigung nach § 240 StGB setzt voraus, dass der Täter den Eindruck erweckt, auf das in Aussicht gestellte Übel Einfluss zu haben; andernfalls liegt nur eine Warnung vor einem von anderer Seite drohenden Übel nahe.
Ein Beamter macht sich nach § 346 StGB wegen Begünstigung im Amt strafbar, wenn er als zur Mitwirkung im Strafverfahren Berufener wissentlich die gebotene Strafverfolgung unterlässt und dadurch Beteiligte der gesetzlichen Strafe entzieht.
Gibt ein zur Verwahrung/Beschlagnahme verpflichteter Amtsträger eine sicherzustellende Sache ohne Freigabe an den Berechtigten heraus und gefährdet dadurch einen staatlichen Einziehungsanspruch, kann darin Untreue durch Pflichtverletzung zulasten des Staates liegen.
Beantragt der Angeklagte nach Hinweis auf das Straffreiheitsgesetz eine Entscheidung nach § 6 StFG, darf ein auf § 3 StFG gestütztes Einstellungsurteil nur ergehen, wenn ein Freispruch sicher ausgeschlossen ist; die Entscheidung ist dann wie ein Verurteilungsurteil nachprüfbar.
Eine Verurteilung wegen Hehlerei setzt voraus, dass der Vortäter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt hat; fehlt es daran, kommt stattdessen eine Beteiligung an einer anderen Vermögensstraftat (z.B. Beihilfe zur Untreue) in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 1. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kriminalpolizeiwachtmeister Erich ██ aus ████ ██, geboren am ███████ 1912 in ███,
2.) den Kriminalpolizeimeister Karl-Heinz ██ █████████ aus ██ ██ ████ ██, geboren ███████ 1913 in █████,
wegen Untreue pp.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schaidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 1. August 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben.
Ebenfalls aufgehoben werden die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen, soweit sie die Verurteilung dieses Angeklagten wegen versuchter Nötigung betreffen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ████ verworfen.
II. Auf die Revision des Angeklagten K____ wird das angefochtene Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ███████ ist wegen versuchter Nötigung, wegen Begünstigung im Amte in Tateinheit mit Untreue und wegen einer weiteren Untreue zu einer Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von 100 DM und 50 DM (ersatzweise für je 10 DM ein Tag Gefängnis) verurteilt worden. Das Verfahren gegen den Angeklagten P____ ist aufgrund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 (StFG) eingestellt worden, soweit ihm Hehlerei in zwei Fällen zur Last gelegt worden ist. Im Übrigen sind beide Angeklagten freigesprochen worden.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt, der Angeklagte ██, soweit er verurteilt worden ist, der Angeklagte ████, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist.
Beide Revisionen rügen die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
I. Die Revision des Angeklagten ██████ ist nur zum Teil begründet.
███, der schon zur Tatzeit Polizeibeamter war, hatte Anfang 1947 erfahren, dass der Mitangeklagte █████ für eine Lettin einen Pelzmantel zum Schwarzmarktpreis von 9.000 RM an den Zeugen Sa____ verkauft hatte. Daraufhin hatte er bei diesem eine Haussuchung durchführen lassen und den Pelzmantel sichergestellt, jedoch keinen Vorgang angelegt, sondern den Pelzmantel nach längerer Zeit an die Lettin zurückgegeben.
1.) Das Landgericht hat hierin mit Recht den Tatbestand der Begünstigung im Amte gesehen. Der Angeklagte hat als Beamter, der vermöge seines Amtes zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen war, wissentlich die L____ und die übrigen Beteiligten der im Gesetz vorgesehenen Strafe entzogen (§ 346 StGB). Er hätte als Polizeibeamter die Pflicht gehabt, wegen Preisvergehens einzuschreiten. Sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 346 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite sind fehlerfrei festgestellt.
Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass wenigstens bezüglich der L____ ein Preisvergehen nicht vorliege, da diese nur ein Tauschgeschäft (Pelzmantel gegen Brillantring) abgeschlossen habe, auf jeden Fall habe der Angeklagte ██ nur hiervon gewusst. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils, nach denen die Lettin den Auftrag gegeben hat, den Pelzmantel zu verkaufen, und der Angeklagte von dem Verkauf gewusst hat. Dieses Vorbringen der Revision ist daher unzulässig.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich an dem in diesem Zusammenhang allein interessierenden Preisvergehen beteiligt hat, liegen nicht vor. Die Selbstbegünstigung wird zwar auch im Rahmen des § 346 StGB nicht bestraft (RGSt 73, 266). Sie liegt aber nicht vor. Höchstens könnte der Angeklagte wegen anderer mit dem Preisvergehen zusammenhängender Straftaten verfolgt werden oder sich der Gefahr dienststrafrechtlicher Ahndung aussetzen. Beides gab dem Angeklagten jedoch nicht das Recht, die ihm obliegende Verfolgung zu unterlassen (vgl. RGSt 70, 253; LK 6./7. Aufl. § 346 Anm. 4, S. 691).
2.) Ebenso ist hinsichtlich der Rückgabe des Pelzmantels ohne Rechtsirrtum der Tatbestand der Untreue angenommen worden. Der Pelzmantel unterlag nach § 3 der Preisstrafrechtsverordnung der Einziehung. Dieses Recht des Staates auf Einziehung hatte der Angeklagte zu wahren. Er verstieß gegen seine Treupflicht, wenn er den Mantel an die ████████████████ und damit den Anspruch des Staates auf Einziehung gefährdete, also den Staat schädigte.
Wenn die Revision weiter ausführt, der Angeklagte habe angenommen, dass er zur Herausgabe des Mantels berechtigt gewesen sei, so setzt sie sich hierdurch zu den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer in Widerspruch. Danach wusste der Angeklagte, der schon über ein Jahr im Kriminalpolizeidienst stand und die vorgeschriebene Schulung erhalten hatte, dass sichergestellte Sachen ohne vorherige Freigabe durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nicht herausgegeben werden durften und dass ein Grund zur Beschlagnahme vorlag.
Durch die Annahme von Tateinheit zwischen der Begünstigung im Amt und der Untreue ist der Angeklagte nicht beschwert.
3.) Das Landgericht hat den Angeklagten weiterhin der versuchten Nötigung für schuldig befunden und hierzu festgestellt: Der Angeklagte hatte dem Zeugen █████, als dieser gegen R____ Anzeige wegen Betruges und Amtsanmaßung erstatten wollte, gesagt, er solle sich die Anzeige lieber nochmals überlegen. Denn er habe auch selbst mit einer Bestrafung und sogar einem Verfahren vor dem Militärgericht zu rechnen. Als Sa____ bei seiner Anzeige blieb, wies ihn der Angeklagte an, noch weitere Beweise zu bringen. Sa____ unterließ dann später aus anderen Gründen die Anzeige.
Das Urteil geht davon aus, dass der Hinweis auf das dem Zeugen drohende Strafverfahren eine Drohung mit einem empfindlichen Übel sein sollte, um den Zeugen Sa____ zur Unterlassung der Anzeige rechtswidrig zu nötigen.
Dies reicht jedoch für den Tatbestand der (versuchten) Nötigung gemäß § 240 StGB noch nicht aus. Hiernach muss der Täter den Eindruck erwecken, als habe er einen Einfluss auf das in Aussicht gestellte Übel (vgl. LK § 240 Anm. II, S. 268). Anderenfalls liegt nur eine Warnung vor einem von anderer Seite drohenden Übel vor. Der Tatbestand lässt sehr wohl die Möglichkeit zu, dass der Angeklagte den ██████ nur warnen wollte, dass bei einer Anzeige gegen ███████ im Laufe der Untersuchung sodann die auch von Sa____ begangenen Vergehen ans Tageslicht kommen könnten, die der Angeklagte ja gerade im Wege der Begünstigung im Amte unterdrückt hatte. Die Strafkammer wird daher Feststellungen in dieser Richtung auch zur inneren Tatseite treffen müssen, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu geben, nachzuprüfen, ob wirklich eine Drohung im Sinne des § 240 StGB vorlag.
4.) Der Angeklagte ██ hatte auf Grund einer vertraulichen Mitteilung des Mitangeklagten ██ mit dessen und des Mitangeklagten ███ Hilfe eine größere Menge gestohlener Rauchwaren (Speck und Wurst) sichergestellt und in sein Dienstzimmer gebracht. Er gab beiden Mitangeklagten als Belohnung etwas Speck ab. Das Landgericht hat hierin eine Untreue gesehen und ausgeführt, der Angeklagte ██████ habe, da er die Rauchwaren habe asservieren müssen, die ihm kraft behördlichen Auftrages obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem Eigentümer Nachteil zugefügt.
a) Die Revision beanstandet verfahrensrechtlich die Verwendung des Geständnisses des Angeklagten bei seiner Vernehmung durch den Zeugen Dr. Sc____. Dieser ist in der Hauptverhandlung vernommen worden; er hat bekundet, dass die Angeklagten ██████ und P____ ihr Geständnis abgelegt haben. Die Angeklagten haben sich schon in der Hauptverhandlung auf die Unwirksamkeit dieses Geständnisses berufen mit der Begründung, dass sie dazu durch eine lange, zermürbende Vernehmung gedrängt worden seien. Die Strafkammer ist dem nachgegangen und hat festgestellt, dass die Angeklagten damals wohl lange und eingehend vernommen worden sind, dass sie jedoch nicht übermüdet worden sind. Angesichts dieser Feststellungen kann die auf § 136a StPO gestützte Rüge keinen Erfolg haben.
b) In sachlich-rechtlicher Beziehung sind in diesem Falle Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht zu erkennen.
Soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung (Einsatzstrafe: 5 Monate Gefängnis) verurteilt worden ist, muss das Urteil, wie ausgeführt, aufgehoben werden. Bei den sodann verbleibenden weiteren Einsatzstrafen von 4 Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe wegen Begünstigung im Amte in Tateinheit mit Untreue und von einem Monat Gefängnis und 50 DM Geldstrafe wegen Untreue besteht die Möglichkeit, dass entweder aus den beiden letztgenannten Einzelstrafen oder dazu unter Umständen erneut einer Strafe der versuchten Nötigung eine Gesamtstrafe von nicht mehr als 6 Monaten Gefängnis verwirkt ist. Damit wäre erneut die Anwendbarkeit des § 3 StFG auch für den Angeklagten ██████ zu prüfen.
Dies hat weiter zur Folge, dass das angefochtene Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, insgesamt im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden muss.
II. Die Revision des Angeklagten ██ ist begründet.
Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung ist der Angeklagte nach durchgeführter Beweisaufnahme darauf hingewiesen worden, dass u. U. eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des StFG in Frage kommen könne. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben sodann „Freispruch, bezw. Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes“ beantragt. Da der Hinweis erst nach der Beweisaufnahme und den Anträgen der Staatsanwaltschaft erfolgte, musste dieser Antrag als ein solcher gemäß § 6 StFG aufgefasst werden. Anders wäre es nur, wenn der Angeklagte nach diesem Hinweis ausdrücklich erklärt hätte, er bestehe nicht unbedingt darauf, dass seine Unschuld festgestellt werde. Das ist aber aus dem Antrag nicht zu entnehmen. Insbesondere kann dieses nicht aus dem Hilfsantrag entnommen werden, der – nur für den Fall, dass entgegen dem Hauptantrag nicht auf Freispruch erkannt werden würde – beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des StFG nur den Folgen des § 6 StFG Rechnung trägt.
Da somit der Angeklagte von seinem Recht aus § 6 StFG Gebrauch gemacht hat, konnte ein das Strafverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes einstellendes Urteil nur ergehen, wenn einwandfrei festgestellt war, dass ein Freispruch keinesfalls in Frage kam. Das Urteil unterliegt daher in dieser Beziehung der Nachprüfung in demselben Umfange, wie ein auf Verurteilung lautendes Erkenntnis. Diese Nachprüfung führt in beiden Fällen, in denen in Bezug auf den Angeklagten █████ das Verfahren eingestellt worden ist, zur Aufhebung des Urteils.
1.) Im ersten Falle hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte ███ sich einen Teilbetrag von 4.000 RM aus dem Kauferlös des Pelzmantels entweder selbst zugeeignet habe, nachdem er dem Mitangeklagten ███████ den gesamten Erlös wegen des strafbaren Erwerbes abgenommen habe, oder die 4.000 RM von ████ oder ██████ angenommen habe, obwohl er wusste, dass das Geld durch eine strafbare Handlung erlangt war.
Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Angeklagte sich entweder der Unterschlagung oder der Hehlerei schuldig gemacht habe, eine Strafe von über sechs Monaten Gefängnis aber nicht verhängt worden wäre.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass im Urteil keine eindeutige Schuldfeststellung getroffen worden ist. Allerdings gilt dies nicht, wie die Revision meint, schon für den erkennenden Teil des Urteils. In diesem durfte sogar für den Fall der Einstellung eine Schuldfeststellung nicht vorgenommen werden. Sie muss aber in den Gründen enthalten sein. Die Gründe lassen jedoch wenigstens die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer endgültige Feststellungen, die zu einer Alternativfeststellung zwischen Unterschlagung und Hehlerei führen, nicht hat treffen, vielmehr nur hat prüfen wollen, welche Straftaten in Frage kamen, um so festzustellen, ob unter irgendeinem Gesichtspunkt eine den Rahmen des § 3 StFG übersteigende Strafe in Frage komme. Dieser Verdacht liegt schon deshalb nahe, weil dem Angeklagten nicht gemäß § 6 II StFG die Kosten auferlegt worden sind.
Außerdem spricht hierfür, dass eine Reihe von Widersprüchen nicht aufgeklärt worden ist, die ohnehin zur Aufhebung des Urteils führen müsste. Nach Seite 5 der Urteilsausfertigung (UA) hat der Angeklagte P____ schon bei der Unterredung im Gnomenkeller gesagt, dass er Kenntnis von dem Kauf des Pelzmantels habe und ███ veranlasst, das erhaltene Bargeld „am gleichen oder nächsten Tage ihm oder auf der Polizei abzugeben“. Dagegen sieht das Urteil auf Seite 11 UA als erwiesen an, dass die Angeklagten ████ ███████████████ am Tage nach der Beschlagnahme des Mantels Kenntnis von dem Kauf erhalten hatten. Unklar und widersprüchlich sind auch die Angaben über den Verbleib des Kaufpreises und die Herkunft der 4.000 RM, die der Angeklagte erhalten hat. Nach Seite 8 UA hat ███ den Kaufpreis abgeliefert. Nach dem Inhalt des Gesprächs im Gnomenkeller muss angenommen werden, dass dieses entweder an P____ oder ██████ geschehen ist. Dennoch heißt es auf S. 11 UA, dass ihm, P____, ███████ 000 RM gab, während gleich darauf ausgeführt wird, dass nicht festgestellt werden könne, ob R____ sich die 4.000 RM selbst genommen habe, oder ob er diese von R____ oder ██████ erhalten habe. Hiernach fehlen klare Feststellungen, die dem Revisionsgericht die Möglichkeit rechtlicher Nachprüfung geben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Strafkammer etwa eine endgültige Wahlfeststellung zwischen Unterschlagung und Hehlerei hätte vornehmen wollen. Denn das würde voraussetzen, dass nicht geklärt werden konnte, ob der Angeklagte die 4.000 RM von ███████ oder einem der anderen Mitangeklagten bekommen hat, oder ob er sie sich selbst genommen hat. Gerade zu diesem Punkt ist aber ein nicht aufzuklärender Widerspruch vorhanden. Der Sachverhalt muss daher von der Strafkammer erneut aufgeklärt werden. Erst wenn nach der einen oder anderen Seite keine einwandfreie Feststellung möglich ist und weiter feststeht, dass andere Möglichkeiten ausgeschlossen sind, könnte geprüft werden, ob in diesem Fall eine Alternativfeststellung zur Schuld des Angeklagten möglich und zulässig ist.
2.) Auch hinsichtlich des zweiten Falles (Annahme des Specks) beruht die Verurteilung des Angeklagten möglicherweise auf einem Rechtsverstoß, der auf die sachliche Rüge des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils führen muss. Soweit der Angeklagte in formeller Beziehung die Verletzung des § 136a StPO rügt, ist dies unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Revision ██████ zu 4 a) verwiesen.
Mit Recht weist jedoch die Revision darauf hin, dass eine Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Hehlerei voraussetzt, dass vorweg der Angeklagte ███████ die Verfügung über die gehehlte Sache erlangt hatte. Dies ist den Feststellungen des Urteils nicht zu entnehmen. Wäre dies nicht der Fall, so wäre jedoch zu prüfen, ob nicht Beihilfe zur Untreue des Angeklagten ██ vorliegt (vgl. hierzu RGSt 67, 70 ff.). Auch in dieser Beziehung war daher das Urteil, soweit das Verfahren gegen den Angeklagten K____ eingestellt worden ist, aufzuheben.
| Dr. Koffka | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Sarstedt | Siemer |