Revision verworfen: Keine Rechtsfehler bei Strafzumessung (LG Dresden)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 212/26
- Datum
- 17.06.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:170626B5STR212.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der das Urteil zuungunsten des Revisionsführers beeinflusst.
Der Unterlegene eines Rechtsmittels hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Rechtsmittel nicht stattgegeben wird.
Bei der Überprüfung der Strafzumessung ist ein Rechtsfehler nur gegeben, wenn die Feststellungen oder die rechtliche Würdigung eine durchgreifende Rechtsverletzung erkennen lassen.
Die bloße Behauptung eines Rechtsfehlers durch die Generalbundesanwaltschaft begründet allein keinen aufhebungsfähigen Revisionsgrund, wenn die Nachprüfung keinen entsprechenden Fehler aufzeigt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 15. Dezember 2025, Az: 17 KLs 382 Js 57005/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafzumessung im Fall II.3. der Urteilsgründe erweist sich entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts als rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015, 2 StR 379/14, BGHSt 60, 215, 216).
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen