Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Rechtsfehler bei Strafzumessung (LG Dresden)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 212/26
Datum
17.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170626B5STR212.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergab. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Der Senat stellt ergänzend fest, dass die Strafzumessung in Fall II.3 rechtsfehlerfrei ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der das Urteil zuungunsten des Revisionsführers beeinflusst.

2

Der Unterlegene eines Rechtsmittels hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Rechtsmittel nicht stattgegeben wird.

3

Bei der Überprüfung der Strafzumessung ist ein Rechtsfehler nur gegeben, wenn die Feststellungen oder die rechtliche Würdigung eine durchgreifende Rechtsverletzung erkennen lassen.

4

Die bloße Behauptung eines Rechtsfehlers durch die Generalbundesanwaltschaft begründet allein keinen aufhebungsfähigen Revisionsgrund, wenn die Nachprüfung keinen entsprechenden Fehler aufzeigt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 15. Dezember 2025, Az: 17 KLs 382 Js 57005/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafzumessung im Fall II.3. der Urteilsgründe erweist sich entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts als rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015, 2 StR 379/14, BGHSt 60, 215, 216).

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen

Zitiert (1)