Revisionen wegen schweren Raubes verworfen; Rüge nach §168c Abs.5 StPO unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 211/99
- Datum
- 17.05.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichende Substantiierung von Rechtsfehlern enthält.
Eine Rüge wegen Verletzung des §168c Abs.5 StPO ist unzulässig, wenn die bei einer polizeilichen Vernehmung in Bezug genommene schriftliche Einlassung eines Mitangeklagten nicht mitgeteilt wird.
Werden Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß substantiiert oder es fehlen für die Rüge notwendige Unterlagen, kann das Rechtsmittel verworfen werden.
Hat ein Rechtsmittel keinen Erfolg, hat jeder Antragsteller die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Rubrum
in der Strafsache gegen
1. Sabit K ███, geboren ███████████ in ████████████████████, aus ████,
2. Sultan Kr █████████, geboren am ██████████ ██ ███████████████████,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1999
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████████ gegen das Urteil des Landgerichts ███████ vom 23. █████tober 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die auf die Verletzung des § 168c Abs. 5 StPO gestützte Rüge ist jedenfalls unzulässig, da die bei der polizeilichen Vernehmung in Bezug genommene schriftliche Einlassung des Mitangeklagten Kr [REDACTED] nicht mitgeteilt wird.
| Harms | Nack | Rothfuß | |||
| Hager | Tepperwien |