Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen schweren Raubes verworfen; Rüge nach §168c Abs.5 StPO unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 211/99
Datum
17.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts wurden nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen. Fraglich war insbesondere eine Rüge wegen Verletzung des §168c Abs.5 StPO im Zusammenhang mit einer bei polizeilicher Vernehmung in Anspruch genommenen schriftlichen Einlassung eines Mitangeklagten. Das Rechtsmittel wurde verworfen; die Rüge war unzulässig, weil die in Bezug genommene schriftliche Einlassung nicht mitgeteilt wurde. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichende Substantiierung von Rechtsfehlern enthält.

2

Eine Rüge wegen Verletzung des §168c Abs.5 StPO ist unzulässig, wenn die bei einer polizeilichen Vernehmung in Bezug genommene schriftliche Einlassung eines Mitangeklagten nicht mitgeteilt wird.

3

Werden Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß substantiiert oder es fehlen für die Rüge notwendige Unterlagen, kann das Rechtsmittel verworfen werden.

4

Hat ein Rechtsmittel keinen Erfolg, hat jeder Antragsteller die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Rubrum

in der Strafsache gegen

1. Sabit K ███, geboren ███████████ in ████████████████████, aus ████,

2. Sultan Kr █████████, geboren am ██████████ ██ ███████████████████,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1999

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████████ gegen das Urteil des Landgerichts ███████ vom 23. █████tober 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die auf die Verletzung des § 168c Abs. 5 StPO gestützte Rüge ist jedenfalls unzulässig, da die bei der polizeilichen Vernehmung in Bezug genommene schriftliche Einlassung des Mitangeklagten Kr [REDACTED] nicht mitgeteilt wird.

HarmsNackRothfuß
HagerTepperwien