Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung eines Teilurteils wegen fehlender Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht (§52 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 211/88
Datum
23.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat in der Revision geltend gemacht, eine Zeugin (Tochter) sei vor ihrer Exploration durch den Sachverständigen nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verwandte belehrt worden. Der BGH hält die Belehrung nach § 52 Abs. 3 i.V.m. § 81c Abs. 3 S. 2 StPO für erforderlich und verwirft die Verwertung der Explorationsergebnisse. Wegen möglicher Beeinflussung der Verurteilung wird der betreffende Schuldspruch und die zugehörigen Strafen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; die übrigen Schuldsprüche bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Zeugin als Verwandte des Angeklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO erfasst, ist sie vor ihrer Exploration durch einen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 3 i.V.m. § 81c Abs. 3 S. 2 StPO zu belehren.

2

Eine zuvor erfolgte richterliche Belehrung bei einer früheren Vernehmung entbindet nicht von der erneuten Belehrung unmittelbar vor einer späteren Exploration durch einen Sachverständigen.

3

Ergibt sich, dass explorationsbasierte, wegen Belehrungsmangels unverwertbare Gutachtensergebnisse nicht ausgeschlossen werden können, ist der hierauf gestützte Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Sind für andere Tatkomplexe keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die unverwertbaren Explorationsergebnisse diese Entscheidungen beeinflusst haben, bleiben diese Schuldsprüche bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 16. Dezember 1987

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Maschinisten Werner █████████, geboren am █ 1937 in ██, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. August 1988 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16. Dezember 1987 im Schuldspruch zum Fall II 3 der Urteilsgründe (fortgesetzter sexueller Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten – Fall ██ –; UA S. 10–12) sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten (Fall ███, UA S. 10–12) verurteilt worden ist, hat die Verfahrensrüge Erfolg, die sich dagegen wendet, dass die Zeugin █████ ███████, die in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hat, vor der Exploration durch den Sachverständigen ███ nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Tochter des Angeklagten (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) belehrt worden ist (§ 52 Abs. 3 StPO).

Die Notwendigkeit einer solchen Belehrung ergibt sich, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, aus § 81c Abs. 3 Satz 2 (2. Halbsatz) i. V. mit § 52 Abs. 3 StPO. Die Belehrung war nicht deswegen entbehrlich, weil die Zeugin mehrere Monate vorher anlässlich ihrer richterlichen Vernehmung über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist (vgl. BGHSt 13, 394, 399). Aus der vom Landgericht erwähnten Entscheidung BGHSt 11, 37, 39 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Demnach durfte das Ergebnis der Untersuchung durch den Sachverständigen █████████ nicht gegen den Angeklagten verwertet werden.

Dass die Verurteilung im Falle ██████ auf diesem Mangel beruht, lässt sich nach den Urteilsgründen nicht ausschließen. Insbesondere kann der Senat nicht ausschließen, dass der Sachverständige trotz des ihm gegenüber erklärten Widerrufs der ursprünglich den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin Erkenntnisse gewonnen hat, an die er mit seinem Gutachten angeknüpft hat; der Sachverständige hat aufgrund seiner Exploration den Widerruf für unglaubwürdig und die vor der Polizei gemachten belastenden Angaben der Zeugin für glaubwürdig gehalten.

Mit der Einzelstrafe im Falle ███████ und der Gesamtstrafe waren auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben; es lässt sich nicht ausschließen, dass die Höhe der Einsatzstrafe im Falle ██████ Einfluss auf die Höhe der übrigen Einzelstrafen gehabt hat.

Dagegen lässt der Senat die Schuldsprüche in den übrigen, die Töchter Beate und Claudia betreffenden Fällen bestehen. Dass die bei der Exploration der Zeugin ███ ██████ gewonnenen Erkenntnisse des Sachverständigen █ Einfluss auf die Verurteilung des Angeklagten in den anderen Fällen gehabt hat, kann der Senat ausschließen. Die Belastungszeugin Beate ██████, geborene ███████, ist von dem Sachverständigen ███████████████ nicht exploriert worden (UA S. 14). Die Erkenntnisse, die der Sachverständige ███ dem Tatrichter im Hinblick auf die Belastungszeugin Claudia ████████, geborene ██████, vermittelt hat (UA S. 14–16), gründen sich ausweislich der Urteilsgründe nicht auf die unverwertbar gewordenen Explorationsergebnisse; sie hängen ersichtlich auch nicht mit den fragwürdigen Methoden zusammen, die der Sachverständige, wie die Revision vorgetragen und belegt hat, bei der Exploration der Zeugin █████ ██████████ angewandt hat.

FührmannLiermannHorstkotte
SchusterNiepel