Ablehnung der Augenscheinseinnahme wegen vorweggenommener Beweiswürdigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 211/74
- Datum
- 28.05.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung einer Augenscheinseinnahme nach § 244 Abs. 5 StPO ist unzulässig, wenn das Gericht das zu Beweisende allein oder überwiegend anhand der Aussage desjenigen Zeugen als widerlegt ansieht, gegen dessen Aussage sich der Augenschein richtet.
Ein Augenschein darf nicht dann als entbehrlich angesehen werden, wenn das einzige Gegenbeweismittel die Aussage von Zeugen ist, die nicht unabhängig voneinander, sondern Teil desselben Erlebnis- und Interessenkreises sind.
Die Möglichkeit eines Zusammenspiels zwischen Zeugen mindert deren Beweiswert derart, dass der Gerichtshof bei pflichtgemäßer Wahrheitserforschung eine Augenscheinseinnahme nicht ohne Weiteres unterlassen darf.
Der Tatrichter darf durch Ablehnung von Beweisanträgen nicht eine Vorwegnahme der späteren Beweiswürdigung treffen; § 244 Abs. 5 StPO begrenzt die Vorwegnahme der Beweiswürdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Elektroschweißer Nicolae aus ██, geboren am ██ 1937 in █████ (Jugoslawien), wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Mai 1974 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Dezember 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Rüge, das Landgericht habe die hilfsweise beantragte Augenscheinseinnahme zu Unrecht abgelehnt, greift durch.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag, die angefochtene Entscheidung durch Beschluss aufzuheben, ausgeführt:
„Die Verfahrensrüge, die sich auf die Ablehnung der hilfsweise beantragten Augenscheinseinnahme bezieht, greift durch.
Die Revision behauptet, das Landgericht habe diesen darauf abzielenden Antrag, es sei der Zeugin Christiane ██████ unmöglich gewesen, im Schrank versteckt die Geräusche aus der Küche nebenan zu hören, mit den gegenteiligen ‚übereinstimmenden Bekundungen‘ dieser Zeugin und der Zeugin Vesna abgelehnt. Diese Behauptung trifft zu. Im Anschluss an die Darlegungen, eine Augenscheinseinnahme sei nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, führt das Landgericht weiter aus (U. S. 13):
‚Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen Vesna und Christiane ███████ steht der Wohnzimmerschrank unmittelbar an der Wand zur Küche und es handelt sich zudem um eine kleine, sehr hellhörige Wohnung.‘ Das lässt die Annahme begründet erscheinen, das Landgericht habe auch die Feststellung, die Wohnung sei ‚sehr hellhörig‘, gerade auf die Aussagen dieser Zeuginnen gestützt. Dass ihm dafür andere Beweismittel zur Verfügung standen, ist nicht erkennbar; von selbst versteht sich das auch bei einer kleinen Wohnung nicht. Damit muss davon ausgegangen werden, das Landgericht habe das, was durch die Augenscheinseinnahme bewiesen werden soll, durch die Bekundungen der beiden Zeuginnen als widerlegt angesehen.
Mit einer solchen Begründung konnte der Antrag auf Augenscheinseinnahme aber nicht nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden.
Diese Vorschrift enthält eine Einschränkung des Grundsatzes, nach dem es unstatthaft ist, eine Beweiswürdigung vorwegzunehmen. Deshalb kann der Tatrichter eine Augenscheinseinnahme ablehnen, wenn er das, was durch den Augenschein bewiesen werden soll, schon durch das sonstige Beweisergebnis als widerlegt ansieht. Das findet aber seine Grenze dort, wo für das Gegenteil der behaupteten Tatsache lediglich die Aussage des Zeugen zur Verfügung steht, dessen Aussage durch den Beweisantrag gerade widerlegt werden soll (BGHSt 8, 177, 181).
Da sich der Beweisantrag gegen die Bekundung der Zeugin Christiane ███ richtete, konnte er demnach nicht mit der auf das Gegenteil hinauslaufenden Aussage gerade dieser Zeugin abgelehnt werden. Das Landgericht stützt sich zwar auch auf die damit übereinstimmende Aussage der Zeugin Vesna. Ein Antrag auf gerichtlichen Augenschein darf aber auch dann nicht abgelehnt werden, wenn das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache zwar von anderen Zeugen bekundet worden ist, diese aber nicht unabhängig voneinander, sondern als Glieder eines wesentlich gleichen Erlebnis- und Interessenkreises ausgesagt haben (BGH in NJW 1961, 280). So lag es hier.
Die Zeugin Vesna war das Opfer der Tat, das die Zeugin Christiane ██████ mitangehört haben will. Beide sind seit langem befreundet. Diese Freundschaft war so vertrauensvoll, dass Vesna ihrer Freundin auch erzählt hat, ihr Vater zwinge sie, mit ihm zu schlafen (UA S. 5, 6). Sie führte auch dazu, dass Vesna, als sie den Angeklagten verlassen hatte, bei ihrer Freundin Unterkunft fand (UA S. 9/10). Die Möglichkeit eines Zusammenspiels beider Zeuginnen lässt sich daher nicht von vornherein ausschließen. Bei dieser Sachlage kommt den Aussagen beider Zeuginnen nicht ein so großer Beweiswert zu, dass ihretwegen bei pflichtgemäßer Wahrheitserforschung der Augenschein als Erkenntnismittel entbehrt werden könnte.
Die weiteren Einzelausführungen der Revision wenden sich im Wesentlichen zwar nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Für die neue Hauptverhandlung wird sich aber empfehlen, bei der bisher festgestellten Art, Dauer und Vielzahl des dem Angeklagten angelasteten Verhaltens und der von der Zeugin Christiane ██████ bekundeten Intensität dem Umstand ausdrücklich Beachtung zu schenken, dass die Zeugin Vesna nicht ‚defloriert‘ ist (UA S. 15). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 5, 9) könnten die Feststellungen auch dahin verstanden werden, dass der Angeklagte sich regelmäßig ‚nachts‘ zu Vesna ins Bett legte und sie missbrauchte, während der von der Zeugin Christiane ████ bekundete Vorfall jedenfalls nicht zur Nachtzeit stattfand (UA S. 6/7); die Aussage der Zeugin Vesna, ‚die Zeugin Christiane (habe) bei diesem Vorfall eine ganze Nacht im Kleiderschrank gesessen‘ (UA S. 12), kann deshalb in einem anderen Licht erscheinen.“
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
| Sarstedt | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Siemer | Fleischmann |