Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft bei Veranlassung tödlichen Alkoholkonsums

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 211/63 (alt: 5 StR 197/61)
Datum
09.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein und beanstandete Verfahrensmängel sowie materielle Rechtsfehler (u. a. fehlende Aufklärung zur Alkoholmenge und Zurechnungsfähigkeit). Der BGH verwirft die Revision: Verfahrenspflichten nach §244 Abs.2 StPO seien nicht verletzt, ein Sachverständiger zur Alkoholwirkung nicht erforderlich und die Feststellungen zu Mittäterschaft, Kausalität und Sittenwidrigkeit tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nach §244 Abs. 2 StPO bestehende Aufklärungspflicht des Tatrichters ist nicht verletzt, wenn die Verteidigung konkrete Beweisanträge nicht erneuert und erklärt, der Sachverhalt sei hinreichend geklärt; in diesem Fall drängt sich eine weitergehende Beweiserhebung nicht auf.

2

Ein Sachverständigengutachten zur Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch Alkohol ist nicht erforderlich, sofern der Angeklagte nicht behauptet, seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei merklich eingeschränkt, und die übrigen Zeugenaussagen dieses Bild stützen.

3

Die Verabreichung oder Veranlassung erheblichen Alkoholkonsums, durch die ein Dritter als Werkzeug für eigene Zwecke benutzt wird, begründet Täter- bzw. Mittäterschaft; die Einwilligung des Geschädigten hindert die Strafbarkeit nicht, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt.

4

Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügt eine tragfähige Zeugenwürdigung; geringfügige Widersprüche oder Unsicherheiten in Mengenangaben stehen der Verwertung nicht entgegen, soweit sie die Möglichkeit eines anderen, die Überzeugung erschütternden Sachverhalts nicht begründen.

5

Mittäterschaft ist aus der wertenden Gesamtschau der Tathandlungen und der tatsächlichen Tatherrschaft des Beteiligten zu schließen und setzt bewusstes, gewolltes Zusammenwirken bei der Herbeiführung des Erfolgs voraus.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 13. Juni 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter, früheren Gastwirt, Oskar ████ ██ aus ███████████ ███, geboren am ███ 1919 in ███████ (Ostpreußen), wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 13. Juni 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Zu Unrecht behauptet die Revision, das Schwurgericht habe in zweifacher Beziehung die ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht verletzt.

1. Richtig ist, dass der (damalige) Verteidiger des Angeklagten am 25. April 1959 im Haftprüfungsverfahren schriftlich Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██████████ gemacht und hierfür eine Reihe von Beweisen angeführt hatte (Bd. I Bl. 99 d. A.). Diese sind wenigstens zum Teil in der Voruntersuchung erhoben worden. Sie sind jedoch später weder in der Anklage angegeben noch in der ersten Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht erhoben worden. Auch die Verteidigung hatte ihre Anträge nicht wiederholt. Nachdem das erste Schwurgerichtsurteil aufgehoben und vom Landgericht Termin zur neuen Hauptverhandlung anberaumt worden war, hat der Verteidiger keine neuen Anträge gestellt. Er hat vielmehr im Schriftsatz vom 20. November 1961 (Bd. III Bl. 531 d. a. A.) erklärt, es könne „davon ausgegangen werden, dass das Gericht den Sachverhalt, soweit dieses möglich war, hinreichend geklärt hat“. Nach dieser Erklärung konnte das Schwurgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass sich auch der Angeklagte und sein Verteidiger von der Erhebung weiterer Beweise nichts zugunsten des Angeklagten versprachen. Die jetzt von der Revision vermisste Beweiserhebung drängte sich ihm nicht auf.

2. Dasselbe gilt von der Behauptung, das Schwurgericht hätte aufklären müssen, wie viel Alkohol der Angeklagte in der Tatnacht getrunken habe, und inwieweit seine Zurechnungsfähigkeit hierdurch beeinflusst gewesen sei. Was die Revision hierzu im Einzelnen vorgetragen hat, betrifft im Wesentlichen die Sachrüge, die zu diesem Punkte offensichtlich unbegründet ist. Als formgerechte Verfahrensbeschwerde ist nur gerügt, dass der Arzt ████████ nicht als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist. Das brauchte sich dem Schwurgericht jedoch nicht aufzudrängen, weil der Angeklagte selbst nicht behauptet hatte, dass er infolge der von ihm genossenen alkoholischen Getränke in seiner Einsichts- und Handlungsfähigkeit merklich eingeschränkt gewesen sei, und sich dieses mit den Beobachtungen der anderen Beteiligten und der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten deckte (UA S. 19). Es brauchte daher auch kein Arzt als Sachverständiger über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommen zu werden. Es spielt deshalb schon aus diesem Grunde keine Rolle, ob an die vernommenen Sachverständigen Fragen hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wegen Alkoholgenusses gestellt worden sind.

II. Die Sachrügen.

Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.

Zu Unrecht zieht die Revision zunächst in Zweifel, dass „eine Handlung des Angeklagten im Sinne einer Körperverletzung vorliegt“. Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte ███████ haben ███ zum Trinken veranlasst, indem sie große Mengen konzentrierten Alkohols für ihn ausgaben und ihn drängten, diesen Alkohol schnell auszutrinken. Der Gedanke, derartige Mengen zu trinken, die sich schließlich als tödlich erwiesen, war nicht von ██████████ ausgegangen, der nicht die Mittel hatte, um sich in einen solchen Trunkenheitsgrad zu versetzen, sondern von ██ und dem Angeklagten. Wenn auch, wie der Revision einzuräumen ist, ███ die eigentliche Handlung, das Austrinken des Alkohols, selbst vorgenommen und auch im Verlaufe der Trinkerei nach weiterem Alkohol verlangt hat, so vermag das nichts daran zu ändern, dass auch der Angeklagte und █████████ Täter handelten, die sich nicht dem Willen ██████████ unterordneten, sondern ihn als Werkzeug für ihr eigenes Tun benutzten.

Das Schwurgericht hat die Tat des Angeklagten (und seines Mittäters ██████) auch zutreffend als Vergehen gegen §§ 223, 223a, 226 StGB angesehen. Es hat zutreffend dargelegt, dass sie eine Gesundheitsbeschädigung des ███████████████████ im Sinne des § 223 StGB herbeigeführt haben. Diese Gesundheitsbeschädigung war auch nicht straflos, weil, wie das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten annimmt, █████ ██ sich zugestimmt hatte. Wie die Revision selbst vorbringt, kommt es für die Frage, ob die Körperverletzung (Gesundheitsbeschädigung) mit Einwilligung des Verletzten rechtswidrig ist (§ 226a StGB), nicht darauf an, ob die Einwilligung, sondern ob die Tat gegen die guten Sitten verstößt. Das war hier der Fall, auch wenn ███ nicht die Absicht hatte, einen Nackttanz aufzuführen. Entscheidend ist lediglich, dass der Angeklagte oder mit seiner Billigung ████████ zu einem derart schamlosen Tun bewegen wollte. Das hat das Schwurgericht festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist durchweg nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art und daher im Revisionsrechtszug unerheblich, jedenfalls offensichtlich unbegründet.

Dass die Gesundheitsbeschädigung und sodann der Tod ██████████ durch den übermäßigen Alkoholgenuss herbeigeführt worden sind, kann nach den Feststellungen des Schwurgerichts keinem Zweifel unterliegen. Die Revision meint allerdings, dass die Ausführungen des Tatrichters zu diesen Punkten, wie auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand, daran litten, dass die von ████████████ aufgenommene Menge des Alkohols (32 Doornkaat) nicht fehlerfrei festgestellt worden sei.

Hierzu wird zunächst vorgetragen, dass die Feststellungen über die von ████████ getrunkene Menge Alkohol auf den Bekundungen der Zeugin ██████ beruhen, die „durchaus sichere Bekundungen“ in dieser Beziehung gemacht habe. Es fehle jedoch an einer Darlegung, wieso die Zeugin sichere Bekundungen machen konnte. Derartige Ausführungen waren jedoch nach Lage des Falles nicht erforderlich, zumal – wie die Revision selbst hervorhebt – die Aussage der Zeugin ██████ sich im Wesentlichen mit denen der übrigen Zeugen deckt. Dass diese Zeugen unter Alkoholeinfluss standen und zum Teil vielleicht betrunken waren, stand der Verwertung ihrer Bekundungen nicht entgegen. Bedenken könnten allenfalls folgende Ausführungen in den Urteilsgründen erwecken:

Das Schwurgericht sagt, nachdem es auf Grund der Zeugenaussagen die Menge von 32 Doornkaat festgestellt hat:

„Den getroffenen Feststellungen über die von ███ getrunkenen Mengen Alkohol widerspricht auch nicht die Tatsache, dass ███ ████ in der Flasche, aus der die Zeugin ██████ den Doornkaat zuletzt ausgeschenkt hat, ██████ ██████████ 10 Doornkaat, nämlich das von ███ abgelehnte und deshalb zurückgegossene Glas, befunden haben müssen; denn es lässt sich nicht mehr sicher feststellen, welche genaue Menge noch in der Flasche, aus der zunächst ausgeschenkt wurde, enthalten war und wie viel Doornkaat die anderen Beteiligten, die hierüber nur vage Angaben machen können, getrunken haben.“

Diese Ausführungen enthalten allerdings keinen Verstoß gegen den Satz, dass Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind. Denn das Schwurgericht hatte auf Grund der Bekundungen der Zeugen und der Beteiligten keinen Zweifel an der Menge des von ███ getrunkenen Alkohols. Es untersuchte vielmehr nur, ob seine Überzeugung durch andere Feststellungen erschüttert werden könne. Das war nur dann der Fall, wenn diese ergaben, dass die Bekundungen der Zeugen und der Beteiligten nicht richtig sein konnten, also unmöglich waren. Hierbei geht nun das Schwurgericht von dem (möglichen) Inhalt beider Flaschen aus, aus denen der Alkohol an ██████████ ausgeschenkt worden ist. In dieser Beziehung macht die Revision an sich zutreffend darauf aufmerksam, dass die Überlegungen des Schwurgerichts insofern nicht fehlerfrei sind, als feststeht, dass aus der ersten Flasche acht Doornkaat an ██████████ ausgeschenkt worden sind. Das ist aber unerheblich, da es nicht unmöglich ist, dass die weiteren 24 Doornkaat aus der zweiten Flasche stammten. Hierbei war, wie die Revision zutreffend ausführt, zu bedenken, dass in der zweiten Flasche mindestens noch zehn Doornkaat enthalten sein mussten, dass drei ihr entnommene Doornkaat verschüttet worden waren und somit 27 Doornkaat ausgeschenkt worden sind. Das ist unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse bei der Trinkerei denkbar.

Offensichtlich unbegründet sind ferner die Bedenken, die von der Revision zu diesem Punkte unter Berufung auf die Darlegungen des Sachverständigen über den Blutalkoholgehalt des █████████ vorgetragen worden sind.

Die Ausführungen zur inneren Tatseite lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Für das Schwurgericht bestand kein Zweifel, „dass der Angeklagte die Vorstellung gehabt hat, die Verabreichung einer großen Menge konzentrierten Alkohols innerhalb einer kurzen Trinkzeit könne eine Gesundheitsbeschädigung bei ███ hervorrufen, und dass er diesen an sich unerwünschten Erfolg für den Fall, dass er eintreten sollte, in Kauf genommen und innerlich gebilligt hat“ (UA S. 15). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 7, 363). Die Voraussetzungen zu § 56 StGB sind ebenfalls ohne Rechtsfehler festgestellt.

Soweit schließlich die Revision noch in ihrer weiteren Begründung vom 4. Dezember 1962 dartun will, der Angeklagte sei nicht Mittäter, sondern höchstens Gehilfe ██ – für diesen Fall würde allerdings der Tatbestand des § 223a StGB nicht erfüllt sein (vgl. BGH LM StGB § 223a Nr. 2) –, kann ihr ebenfalls nicht beigetreten werden. Wenn es auf UA S. 18 heißt, der Angeklagte und ██ hätten „die Tat als ihre eigene gewollt und durch ihre Tatbeiträge in bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam den Erfolg herbeigeführt“, so handelt es sich nicht um eine unzulängliche, formelhafte Feststellung, sondern um eine wertende Zusammenfassung der eingehenden zum Tatbeitrag des Angeklagten getroffenen Feststellungen. Diese ergeben klar, dass der Angeklagte Mittäter, und nicht nur Gehilfe war. Er hatte auch die hierzu erforderliche Tatherrschaft. Sie ergab sich schon aus der Tatsache, dass die Tat in seiner Gastwirtschaft und in seiner Wohnung vor sich ging.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaBorker