Revision verworfen: Vereidigung, Zeugniswürdigung und Beweiswürdigung in §174-Staatssache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 211/61
- Datum
- 27.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vereidigungsgebot des §59 StPO findet keine Anwendung, soweit die Ausnahmetatbestände der §§60–63 StPO greifen; die Entscheidung, eine Zeugin nach §61 Nr.2 StPO unvereidigt zu lassen, kann die gesamte vorangegangene Aussage betreffen.
Die Beurteilung, ob ein Zeuge im Sinne des §60 Nr.3 StPO der Tat verdächtig ist, obliegt dem Tatrichter; der Revisionsgerichtshof überprüft diese Wertung nur auf Rechtsfehler.
Die Vernehmung eines Zeugen ist erst mit ihrem Abschluss beendet; eine nur vorläufig eingestellte Befragung schließt die Entscheidung über Vereidigung erst nach endgültigem Abschluss der Vernehmung aus.
Eine auf glaubhaften Zeugen gestützte Überzeugungsbildung des Tatrichters wird nicht dadurch aufgehoben, dass andere Aussagelemente gleichlautende oder widersprechende Angaben enthalten, sofern der Tatrichter hinreichend darlegt, weshalb diese Angaben die Überzeugung nicht erschüttern.
Angriffe, die lediglich der tatrichterlichen Beweiswürdigung widersprechen ohne Rechtsfehler darzulegen, sind als Sachrüge unbeachtlich
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 11. Januar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeimeister Heinrich ████ aus HO, geboren ██████████ 1909 in BC___), wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 11. Januar 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Amtsanmaßung und mit Nötigung sowie wegen einer weiteren Amtsanmaßung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Zu Unrecht meint die Revision, § 59 StPO sei verletzt worden, weil die Zeugin Steinert nach ihrer Vernehmung nicht vereidigt worden sei. Das Vereidigungsgebot des § 59 StPO gilt nur, soweit nicht einer der Ausnahmetatbestände der §§ 60 bis 63 StPO vorliegt. Dies trifft hier zu.
Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Vorsitzende der Strafkammer die Zeugin StC____ als Verletzte gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt gelassen hat. Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie betrifft die gesamte ihr vorangegangene Aussage der Zeugin.
Hieran ändert nichts, dass die Entscheidung des Vorsitzenden erst ergangen ist, nachdem die Zeugin StC____, die als erste Zeugin vernommen wurde, nach der Vernehmung des Zeugen HC, der als siebenter Zeuge vernommen wurde, unter Vorhalt der Aussage dieses und eines anderen Zeugen weiter vernommen worden war. Die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge vereidigt werden soll oder nicht, erfolgt erst nach dem Abschluss seiner Vernehmung. Die Vernehmung eines Zeugen ist aber noch nicht abgeschlossen, wenn seine Befragung nur vorläufig eingestellt wird, weil das Gericht davon ausgeht, dass er wahrscheinlich nochmals ergänzend gehört werden muss. So lag es hier. Dies beweist zur Überzeugung des Senats der Umstand, dass, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, bei derjenigen Befragung der Zeugin ██████, die der Vernehmung des Zeugen HC vorausging, ein Brief der Zeugin an █████████████████ erörtert und die Zeugin alsdann nach der Vernehmung des Zeugen KH______ nochmals gehört worden ist.
2. § 60 Nr. 3 StPO ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision gleichfalls nicht verletzt worden. Ob ein Zeuge der Tat verdächtig ist, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, hat der Tatrichter zu entscheiden. Die Urteilsgründe ergeben für den vorliegenden Fall, dass die Strafkammer in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge Fritz vereidigt worden ist, keinen solchen Verdacht gegen den Zeugen hatte. Sie war auf Grund der von ihr als glaubhaft angesehenen eidlichen Aussage des Zeugen Kriminalobermeisters Duly überzeugt, dass nicht Fritz, sondern der Angeklagte die Tat begangen hat, die am 31. Januar 1959 in der Eilenriede an Lydia StC____ und K____ verübt worden ist.
II. Sachrügen
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, greift nicht durch.
1. Zu Unrecht meint die Revision einen Verstoß gegen die „Beweislast“ daraus herleiten zu können, dass es auf Seite 9 UA heißt, die Hauptverhandlung habe nichts dafür ergeben, dass der Angeklagte sich am 31. Januar 1959 noch bis 21 Uhr auf seiner Dienststelle in Misburg befunden habe. Die Urteilsgründe ergeben als Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte zur Tatzeit am 31. Januar 1959 gegen 20.45 Uhr nicht auf seiner Dienststelle in Misburg, sondern am Tatort in der Eilenriede war. Die angeführte Urteilsstelle besagt nur, dass diese Überzeugung der Strafkammer durch die Aussagen der Ehefrau des Angeklagten und des Polizeiobermeisters ██████ nicht erschüttert worden ist. Das beweisen die anschließenden Urteilsausführungen, in denen dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen die von der Ehefrau des Angeklagten und dem Polizeiobermeister ██████ bekundeten Tatsachen nicht ausschließen, dass der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war.
2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass es auf Seite 9 UA heißt, nach der Aussage der Ehefrau des Angeklagten habe dieser ihr bei seinem Eintreffen am Abend des 31. Januar 1959 gesagt, er habe eine Stunde länger Dienst gehabt, „d. h. also bis etwa 20 Uhr“. Die Auslegung „d. h. also bis etwa 20 Uhr“ ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist bei ihr davon ausgegangen, dass der Angeklagte, wie auf Seite 4 UA festgestellt wird, bis 19 Uhr Dienst hatte. Dass die Beamten, die bis 19 Uhr Dienst hatten, nach der im Urteil mitgeteilten Aussage des Polizeiobermeisters RC____ das Revier in der Regel erst zwischen 19.15 und 19.30 Uhr verließen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
3. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es lässt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Koffka | Siemer |