Treffer
BGH Urteil

Revision: Kostenentscheidung geändert – Landeskasse trägt notwendige Auslagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 211/60
Datum
01.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht vom Vorwurf der Unzucht mit seiner sechsjährigen Stieftochter freigesprochen; die Kammer lehnte jedoch die Überwälzung seiner notwendigen Auslagen auf die Landeskasse ab (§ 467 Abs. 2 S. 2 StPO). Der BGH erkannte eine Verkennung des Begriffs des begründeten Tatverdachts in den Urteilsgründen und änderte nach § 354 Abs. 1 StPO die Kostenentscheidung. Die Landeskasse wurde zur Tragung der notwendigen Auslagen des Angeklagten sowie der Revisionskosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein begründeter Tatverdacht setzt voraus, dass das Gericht maßgebliche Aussagebestände zumindest teilweise für glaubhaft hält; ausdrückliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer zentralen Zeugin schließen einen begründeten Tatverdacht aus.

2

Vage Mutmaßungen oder bloße Vorhaltungen begründen keinen begründeten Tatverdacht.

3

Der Revisionssenat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO das Urteil abändern, wenn die Urteilsgründe den Begriff des begründeten Tatverdachts verkennen.

4

Sind die Voraussetzungen für die Überwälzung notwendiger Auslagen auf die Staatskasse gegeben, sind diese der Landeskasse aufzuerlegen; dies gilt auch für im Revisionsverfahren entstandene notwendige Auslagen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den berufslosen Dieter ████ ██ aus ██████, dort geboren am ██████, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der ███████████████████,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. Februar 1960 in der Kostenentscheidung dahin geändert, dass der Landeskasse auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Landeskasse auferlegt, die auch die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, mit seiner sechs Jahre alten Stieftochter unzüchtige Handlungen begangen zu haben, freigesprochen. Die Strafkammer hat den Antrag des Angeklagten, der Landeskasse die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. StPO nicht vorlagen.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.

Zwar sagt die Strafkammer im letzten Satz ihrer Urteilsgründe, der Tatverdacht sei weiter begründet, weil dem Bestreiten des Angeklagten die Bekundung des Kindes gegenüberstehe, „dass der Angeklagte etwas mit ihr gemacht habe, was sie als unanständig empfunden habe, jedoch nicht näher beschreiben konnte“. Aus der Bekundung des Kindes konnte sich jedoch ein irgendwie begründeter Tatverdacht nur ergeben, wenn das Landgericht diese jedenfalls zum Teil für glaubwürdig hielt. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Strafkammer hält auf Grund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen die Bekundungen der Sechsjährigen, der einzigen Tatzeugin, bei ihrer „geringen Glaubwürdigkeit“ „trotz der belastenden Aussagen ihrer Mutter“ nicht für geeignet, darauf eine Feststellung zum Nachteil des Angeklagten zu gründen. Hieraus erhellt, dass die Bekundung des Kindes allein auch nicht geeignet war festzustellen, der Angeklagte habe „etwas“ mit ihm gemacht.

Was nun die „belastenden Aussagen“ der Mutter anlangt, so konnte diese nur die Tatsache bekunden, dass ihre Tochter im Bett ihres Mannes gelegen habe. Das Landgericht sagt aber selbst, „für den Verdacht einer unzüchtigen Handlung“ habe „bei der vorliegenden Situation noch keine Veranlassung“ bestanden. Sonach bleibt gegen den Angeklagten höchstens eine vage Mutmaßung, die keinen begründeten Tatverdacht ergibt.

Unter diesen Umständen ergeben die Urteilsgründe, dass die Strafkammer den Begriff des begründeten Tatverdachts verkannt hat. Der Senat konnte daher von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das Urteil im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers ändern. Das musste weiter dazu führen, auch die durch das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BayObLGSt 1953, 212).

SarstedtSiemerFaller
KoffkaSchmitt