Revision verworfen: Kein strafbefreiender Rücktritt bei Abbruch mangels Bargeld
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 211/59
- Datum
- 23.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt i.S.v. §46 Nr.1 StGB liegt nicht vor, wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgibt, weil äußere, von seinem Willen unabhängige Umstände (z.B. Nichtvorfinden der primär begehrten Beute) die Tatausführung verhindern.
Die Aufgabe der weiteren Tatausführung hinsichtlich bestimmter, für den Täter vorrangiger Beutestücke begründet keinen freiwilligen Rücktritt, wenn der Abbruch wesentlich durch das von seinem Willen unabhängige Fehlen dieser Sachen veranlasst ist.
Wer bereits eingebrochen oder eingestiegen ist mit der Absicht zu stehlen, macht sich strafbar wegen versuchten Diebstahls, wenn er die Tataufgabe nicht freiwillig im Sinne von §46 Nr.1 StGB vornimmt.
Die Regelung des §20a Abs.1 StGB (Mindeststrafe) gilt auch für versuchte Taten und kann nicht unter Berufung auf §44 Abs.3 StGB unterschritten werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 17. Februar 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Rudi H. ████, geboren am ██████ 1929 in ███████ █████ ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Leitsatz
Wer in der Absicht einbricht oder einsteigt, vor allem Bargeld, aber auch andere brauchbare Gegenstände zu stehlen, ist nicht straflos, wenn er die weitere Ausführung des beabsichtigten Diebstahls aufgibt, weil er kein Bargeld findet (im Anschluss an RGSt 70, 1; BGHSt 4, 56).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. Februar 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 17. Februar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt, außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und die bei der Tat benutzten Werkzeuge eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in denen die Revision einen Verfahrensverstoß sieht.
Die Sachrüge ist unbegründet.
Nach den Feststellungen des Urteils brach und stieg der Angeklagte in eine Villa ein, um dort zu stehlen. Dabei kam es ihm vor allem auf Bargeld an, das er jedoch nicht fand, obwohl er alle in Betracht kommenden Räume und Behältnisse durchsuchte. Nach seiner Einlassung wollte er auch andere brauchbare Gegenstände stehlen. Er hatte einen Fotoapparat und einen Mantel an sich genommen, entfernte sich jedoch, ohne diese Sachen mitzunehmen, weil er befürchtete, dass er beim Absatz Schwierigkeiten haben werde, und weil er an die Folgen dachte, die ein solcher Diebstahl für ihn haben könne. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte seinen Entschluss, Bargeld zu stehlen, nur aufgegeben hat, weil er kein Bargeld fand.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls (§§ 242, 243 StGB).
Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte sei gemäß § 46 Nr. 1 StGB straflos, weil er vom Versuch freiwillig zurückgetreten sei. Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte, wenn er Bargeld und andere Gegenstände entwendet hätte, wegen eines einheitlichen Diebstahls bestraft werden müsste. Hieraus folgt jedoch im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht, dass der Angeklagte vom Versuch des von ihm beabsichtigten Diebstahls mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten wäre.
Nach § 46 Nr. 1 StGB ist nicht straflos, wer die weitere Ausführung der beabsichtigten Straftat aufgibt, weil er an ihr durch Umstände gehindert wird, die von seinem Willen unabhängig sind. So war es hier.
Der Angeklagte hat seinen Entschluss, Bargeld zu stehlen, nur deshalb nicht weiter ausgeführt, weil er kein Bargeld fand. Dies ist ein Umstand, der von seinem Willen unabhängig war. Dass er seine Absicht, auch andere brauchbare Gegenstände zu stehlen, freiwillig aufgab, macht den Versuch nicht straflos. Wer vom Versuch eines Diebstahls zurücktritt, weil er weniger vorfindet, als er erwartet, tritt nicht freiwillig zurück (vgl. RGSt 70, 1; BGHSt 4, 56). Dies gilt auch, wenn der Täter deshalb zurücktritt, weil er von Sachen verschiedener Art, die er stehlen will, die Sachen nicht findet, auf die es ihm vor allen anderen ankommt. Dass er den Diebstahl nicht vollendet, beruht in einem solchen Fall nicht oder jedenfalls nicht nur auf einer Willensentscheidung, die er trifft, sondern außerdem auf dem von seinem Willen unabhängigen Umstand, dass er eine Sachlage vorfindet, die anders ist, als er es erwartet hat, und die es ihm nicht gestattet, zu stehlen, was er in erster Linie zu stehlen vorhat. Wer aus einem solchen Grunde die weitere Ausführung der Tat aufgibt, tritt nicht freiwillig zurück.
Die Rückfallvoraussetzungen der §§ 244, 245 StGB sind in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt worden.
Die Strafkammer ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass der Strafrahmen des § 20a Abs. 1 StGB auch für versuchte Straftaten gilt und die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus nicht unter Berufung auf § 44 Abs. 3 StGB unterschritten werden darf (vgl. BGH NJW 1956, 1078).
Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten beschwert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |