Revision gegen Freispruch wegen Mordes verworfen (Beweiswürdigung, Zeugenzuverlässigkeit)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 211/58 (alt: 5 StR 439/57)
- Datum
- 26.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf die Feststellung von Rechtsfehlern; das Revisionsgericht darf die vom Tatgericht getroffene Tatsachenwürdigung nicht durch eigene Bewertung ersetzen, wenn keine rechtliche Fehlbeurteilung vorliegt.
Ein Strafgericht darf einer späteren Darstellung einer Zeugin den Vorrang vor früheren Angaben geben, ohne jeder Einzelheit der früheren Aussage folgen zu müssen.
Die bloße sexuelle Hörigkeit oder emotionale Bindung einer Zeugin rechtfertigt ohne konkrete Anhaltspunkte nicht die Schlussfolgerung, sie habe früher bewusst unwahr ausgesagt.
Verallgemeinerte Lebenserfahrungssätze über typisches Verhalten vor einer Selbsttötung können die tatrichterliche Würdigung nicht ersetzen; die Bewertung der Umstände bleibt dem Tatgericht vorbehalten.
Vorinstanzen
Schwurgericht Itzehoe, 23. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kupferschmied Bernhard ███ aus ██████████, Kreis ████, geboren ████████████ 1924 in HO, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 23. Januar 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes an seiner Ehefrau wegen Mangels an Beweisen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Schwurgericht hat nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, aus der sexuellen Hörigkeit der Zeugin ████████████████ dem Angeklagten geschlossen, sie habe früher bewusst unwahr zum Nachteil des Angeklagten ausgesagt. Vielmehr sagt das angefochtene Urteil (UA S. 6), die Zeugin habe in einem seelischen Zwiespalt ausgesagt, in den sie zum einen durch die Liebe zu ihrer Schwester und zum anderen durch ihre sexuelle Hörigkeit zum Angeklagten geraten war. Vor allem spricht das Schwurgericht in diesem Zusammenhang von der Erkenntnis der Zeugin, dass sie auf jeden Fall am Tod ihrer Schwester eine schwere Schuld trug. Diese Schuld erblickt es darin, dass die Zeugin mit dem Angeklagten ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt. Diese Darlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Schwurgericht gibt der jetzigen Darstellung der Zeugin ██████ gegenüber ihren früheren Angaben den Vorzug. Gleichwohl folgt es nicht ihrer Aussage, dass ihre Schwester von dem ihr dargebotenen Getränk gesagt habe: "Das ist kein Bier. Das ist bitter." – Zu Unrecht erblickt die Revision darin einen inneren Widerspruch. Es ist durchaus möglich, einer Darstellung im Allgemeinen den Vorzug vor einer anderen Darstellung zu geben, ohne ihr jedoch bis in jede Einzelheit zu folgen.
Die Revision meint schließlich, wer einen Selbstmord vorbereite, könne sich nicht vor seinem Tod unauffällig benehmen, Tabletten nehmen, den Wecker stellen und Geschlechtsverkehr wünschen. Eine solche allgemeine Lebenserfahrung gibt es jedoch nicht.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revision war deshalb entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.
| Schmidt | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer |