Revision wegen Schuldnerbegünstigung aufgehoben: Bevorzugung einzelnen Gläubigers kein §242 KO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 211/57
- Datum
- 22.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schuldnerbegünstigung nach § 242 KO setzt voraus, dass eine Handlung dem Schuldner selbst einen vermögensmäßigen Vorteil verschafft.
Die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers durch einen Dritten begründet keine Schuldnerbegünstigung, wenn hierdurch das Vermögen des Schuldners gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger nicht vermögensmäßig verbessert wird.
Ein Absonderungsrecht des Gläubigers besteht nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; werterhaltende Maßnahmen (z. B. Fütterung) begründen regelmäßig keinen Mehrwertanspruch.
Bei der Prüfung der Schuldnerbegünstigung ist auf den objektiven Vermögensvorteil des Schuldners abzustellen; bloße subjektive Erwägungen zugunsten einer Teilbefriedigung der Gläubiger genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Gastwirtin Herta ████ geborene █████████, dort geboren █████████████████, wegen Schuldnerbegünstigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1957, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Februar 1957 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Schuldnerbegünstigung im Sinne von § 242 Abs. 1 Nr. 1 KO zu einer Geldstrafe von 500 DM-West, ersatzweise 20 Tagen Gefängnis verurteilt.
Ihre Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
Die Angeklagte war Prokuristin einer ihrem Ehemann gehörigen Likörfabrik. Ihr Ehemann war nach dem Kriege vermisst; zu seinem Abwesenheitspfleger wurde Rechtsanwalt ██ bestellt. Erst im Jahre 1956 erfuhr die Angeklagte, dass ihr Ehemann schon im Jahre 1951 in einem russischen Lazarett verstorben ist.
Am 16. Juni 1955 stellte die Angeklagte Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen ihres Ehemannes; am 5. Juli 1955 wurde der Konkurs über das Vermögen des Fabrikanten Theodor █, Inhabers der Firma Theodor █ Spirituosenfabrik und Weingroßhandlung, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch seinen Abwesenheitspfleger, eröffnet.
Zu dem Vermögen des Ehemannes der Angeklagten gehörte ein Hengst „Rhythmus“, der bei dem Pferdezüchter ██ untergestellt war. Um die erheblichen Schulden abzudecken, die bei ██ für Futterkosten entstanden waren, übereignete die Angeklagte am 15. Juni 1955, einen Tag vor Stellung des Konkursantrages, dem ███ den Hengst „Rhythmus“, dessen Wert die Forderung des ███ nicht überstieg.
II.
Die Strafkammer führt aus, die Angeklagte sei nicht selbst Gemeinschuldnerin im Sinne des § 239 KO gewesen. Ihr Ehemann habe zwar während der Zeit, in der sie das Geschäft geführt habe, nicht mehr gelebt. Sie habe aber das Geschäft nicht als eigenes betrieben, weil sie bis zum Jahre 1956 keine hinreichende Bestätigung über den Tod ihres Ehemannes gehabt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie das Geschäft für ihren Ehemann als den rechtmäßigen Geschäftsinhaber geführt. Gemeinschuldner sei daher der Ehemann der Angeklagten gewesen, gegen den auch das Konkursverfahren eröffnet worden sei.
Die Angeklagte habe aber das dem Gemeinschuldner gehörende Pferd „Rhythmus“, nachdem dieser die Zahlungen eingestellt habe, an den Zeugen ███ übereignet und dadurch beiseite geschafft. Das Pferd sei ein Vermögensstück gewesen. Ein solches wäre es nur dann nicht gewesen, wenn ███ ein Absonderungsrecht daran gehabt hätte, da es dann keinen wirtschaftlichen Wert mehr repräsentiert hätte. ███ habe jedoch ein solches Absonderungsrecht nicht gehabt, weil die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3 KO nicht vorgelegen hätten. Denn diese Bestimmung gebe ein Recht auf Absonderung nur in Höhe des Mehrwerts, den die Sache selbst infolge der Verwendung habe. Durch die Fütterung habe das Pferd aber keine Wertsteigerung erfahren; die Fütterung sei vielmehr als die typische werterhaltende Verwendung anzusehen.
Die Angeklagte habe das Pferd auch im Interesse des Schuldners beiseite geschafft, da dieser hierdurch von der Forderung des ███ befreit worden sei. Schließlich habe die Angeklagte auch im Bewusstsein gehandelt, ihrem Ehemann durch die Tilgung der Forderung des ███ einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Sie sei sich auch klar darüber gewesen, dass das Pferd noch einen erheblichen Wert besessen habe und dass sie diesen Wert der Gläubigerschaft des Gemeinschuldners entzogen habe.
III.
Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen des Urteils, wonach ███ kein Absonderungsrecht an dem Pferd gehabt habe. Sie meint, zwischen ███ und dem Gemeinschuldner habe ein Werkvertrag hinsichtlich der Fütterung des Pferdes bestanden, und deshalb habe ███ nach § 647 BGB ein Pfandrecht gehabt, das nach § 47 Nr. 2 KO ebenfalls zur Absonderung berechtige.
IV.
Mit Recht hat die Strafkammer die Sachlage so erörtert, wie sie sich der Angeklagten darstellte, die vom Tod ihres Ehemannes noch nichts wusste.
Der Senat braucht auf die Ausführungen der Revision nicht einzugehen, da das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen werden muss.
Die Strafkammer hat nämlich zu Unrecht angenommen, dass die Angeklagte im Interesse des Gemeinschuldners das Pferd beiseite gebracht habe.
Dass durch die Übereignung des Pferdes an ███ der Gemeinschuldner von seiner Schuld gegenüber ███ befreit wurde, war für ihn kein Vermögensvorteil, weil, wenn die Angeklagte dem ███ das Pferd nicht übereignet hätte, sein Wert zur Befriedigung der übrigen Gläubiger verwendet worden wäre; die Schuldenlast gegenüber diesen wäre also um den gleichen Betrag geringer geworden, wie es gegenüber ███ der Fall war. Die Handlung der Angeklagten diente deshalb nur dem Vermögensinteresse des ███, nicht dem ihres Ehemannes, mag sie auch davon ausgegangen sein, dass es für diesen angenehmer sein würde, wenn ein einzelner Gläubiger voll befriedigt würde und nicht viele Gläubiger je zu einem kleinen Teil.
Der Dritte, der nur einen einzelnen Gläubiger vor den anderen begünstigt, fällt ebensowenig unter § 242 KO, wie der Schuldner, der dies tut, unter § 259 KO fällt (vgl. hierzu BGHSt 8, 55/56).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |