Revision verworfen; Klarstellung zu Idealkonkurrenz und Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 210/98
- Datum
- 26.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vom Revisionsführer gerügten Verfahrens- oder Rechtsfehler nicht substantiert ergeben, dass das Urteil rechtsfehlerhaft ist.
In der Urteilsformel ist es nicht erforderlich, eine Kennzeichnung gleichartiger Idealkonkurrenz ausdrücklich vorzunehmen; eine solche Kennzeichnung darf das Urteil nicht missverständlich machen.
Bei der Strafzumessung ist die Möglichkeit der Verhängung milderer Einzelstrafen nach einer späteren, milderen Gesetzesfassung ausgeschlossen, wenn der Tatrichter sein Strafmaß nicht am Höchstrahmen der von ihm zugrunde gelegten höheren Strafrahmen orientiert hat.
Kosten des Rechtsmittels und notwendigen Auslagen der Nebenkläger sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit das Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 4. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Mai 1998 in der Strafsache gegen Frank ██ aus ██, geboren ███████████ ████ in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. November 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 25 Fällen schuldig ist. Der – hier zudem missverständlichen – Kennzeichnung gleichartiger Idealkonkurrenz in der Urteilsformel bedarf es nicht (vgl. BGH NStZ 1996, 610).
Da sich der Tatrichter in den Fällen des Oral- und Analverkehrs nicht an der Höchststrafe des von ihm zugrunde gelegten Strafrahmens aus §§ 21, 49, 176 Abs. 1 Satz 1 (anstelle des Normalstrafrahmens aus § 176 Abs. 1) StGB a.F. orientiert hat, lässt sich die Möglichkeit der Verhängung milderer Einzelstrafen in Anwendung von § 176a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB n.F. sicher ausschließen.
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