Beschwerde gegen Geldauflage bei Aussetzung der Freiheitsstrafe (§56b StGB) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 210/86
- Datum
- 27.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Aussetzung einer Freiheitsstrafe können dem Verurteilten nach §56b StGB Auflagen bis hin zu Zahlungsverpflichtungen an bestimmte Einrichtungen auferlegt werden, soweit sie nicht gesetzeswidrig oder unzumutbar sind.
Die Unzumutbarkeit einer geldlichen Auflage setzt voraus, dass die Zahlung die wirtschaftlichen Kräfte des Verurteilten übersteigt oder sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen; die bloße Länge der seit der Tat verstrichenen Zeit genügt hierfür nicht.
Die Beschwerde nach §305a StPO gegen einen Auflagenbeschluss ist nur dann begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass die Auflage gesetzwidrig oder unzumutbar ist.
Bei der Bemessung einer Auflage darf eine bereits bei der Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe berücksichtigte Zeitspanne nicht erneut zu Lasten des Verurteilten ins Gewicht fallen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans-Jürgen V., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], geborener V.E. aus G.C.,
wegen Urkundenfälschung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Mai 1986
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Auflagenbeschluss des Landgerichts Oldenburg (Oldb.) vom 13. Dezember 1985 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
Die nach § 305a StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Beschwerdevorbringen ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Beschwerdeführer anlässlich der Aussetzung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe erteilte Auflage, den Betrag von DM 15.000,-- an das Diakonische Werk zu zahlen, gesetzwidrig ist (§ 305a Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die in monatlichen Raten von DM 1.000,-- zu leistende Zahlung seine wirtschaftlichen Kräfte übersteigt.
Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die die auferlegte Zahlung als unzumutbare Anforderung erscheinen lassen könnten (§ 56b Abs. 1 Satz 2 StGB). Unzumutbar ist die Auflage nicht allein wegen der Länge der seit der Tat verstrichenen Zeit. Diese Zeitspanne war ein wesentlicher Grund für die Aussetzung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten; sie brauchte bei der Bemessung der Auflage nicht zusätzlich berücksichtigt zu werden.
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