Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen Gläubigerbegünstigung/Anstiftung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 210/85
Datum
11.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen Freisprüche in einem Untreue-/Gläubigerbegünstigungsverfahren Revision ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, da die Vorbringen die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht als rechtsfehlerhaft darlegen. Das Landgericht durfte aus unergiebigen Zeugenaussagen und äußeren Umständen Zweifel an der Auslegung schriftlicher Erklärungen ziehen. Es fehlten die subjektiven Voraussetzungen für Verurteilungen, insbesondere verlässliche Kenntnis vom endgültigen Inhalt relevanter Vereinbarungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine staatsanwaltschaftliche Revision ist nur dann erfolgreich, wenn sie durchgreifende Rechtsfehler in der tatrichterlichen Beweiswürdigung aufzeigt; bloße Angriffe auf die Würdigung ohne Rechtsfehler genügen nicht.

2

Der Tatrichter darf Zweifel an der Auslegung schriftlicher Erklärungen auch aus unergiebigen Zeugenaussagen und aus äußeren Umständen ziehen, die dem Wortlaut der Urkunden entgegenstehen.

3

Zur Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung oder wegen Anstiftung sind die subjektiven Voraussetzungen erforderlich; das Fehlen verlässlicher Kenntnis vom endgültigen Inhalt entscheidender Vereinbarungen spricht gegen die erforderliche subjektive Tatseite.

4

Soweit Rechtsfolgen einer Aufrechnung betroffen sind, ist ebenso die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen erforderlich; liegen diese nicht vor, ist eine Verurteilung ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 20. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████████████ ███, Cc, Dr. Arno ████ wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1985, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger des ████████████ ███, Prof. Dr. C____ aus KC als Verteidiger des Angeklagten Cc, Prof. Dr. __ aus GC_____ und Rechtsanwältin Dr. C__ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten Dr. Arno ████, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Juli 1984 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten von den nach einer Sachabtrennung verbliebenen Anklagevorwürfen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil mit der allein erhobenen Sachbeschwerde, soweit es den Angeklagten BRE vom Vorwurf der Gläubigerbegünstigung und die drei anderen Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung hierzu freispricht. Sie hat keinen Erfolg.

Wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, läuft der Revisionsvortrag nur darauf hinaus, die tatrichterliche Beweiswürdigung anzugreifen, ohne durchgreifende Rechtsfehler aufzuzeigen. Die umfangreichen Ausführungen im Urteil genügen der Darlegungspflicht, geben auch keinen Anhalt dafür, andere tatsächliche Möglichkeiten seien übersehen worden. Was im einzelnen angeführt wird, ist nach den auch hier anwendbaren Maßstäben von u. a. BGHSt 26, 56, 63 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Insbesondere kann es dem Landgericht nicht verwehrt werden, Zweifel daran zu haben, ob das, was schließlich u. a. im Schreiben vom 22. Dezember 1975 festgehalten ist (UA S. 57/58), dem tatsächlich Gewollten entspricht (UA S. 85, 102 ff.); dabei konnte es sich über die unergiebigen Zeugenaussagen hinaus auch von festgestellten äußeren Umständen leiten lassen, die geeignet sind, gegen den Wortlaut der Schriftstücke, damit für die Einlassung der Angeklagten zu sprechen (UA S. 103/105).

Auch sonst ist gegen die Führungen des Landgerichts (UA S. 91 ff.) aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Aus den Feststellungen folgt aber insbesondere, dass das Landgericht die Einlassung der Angeklagten (UA S. 86/89), das Darlehensgeschäft im Sinne des ursprünglichen Entwurfs (des späteren Schreibens vom 22. Dezember 1975) vom 17. Dezember 1975 (UA S. 51/52) verstanden zu haben, für nicht widerlegbar gehalten hat. Das ist ebenso rechtsfehlerfrei wie die Erwägungen, nach denen die Angeklagten nicht schon vor dem Abschluss der „Dezemberverträge“ (UA S. 66 ff.) zuverlässige Kenntnis vom endgültigen Inhalt des Schreibens vom 22. Dezember 1975 erlangt haben (UA S. 59, 106/108). Damit fehlt es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für die ergänzenden Erwägungen des Landgerichts, soweit es um die Aufrechnung geht (UA S. 119 ff.); auch hier fehlt es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen (UA S. 122, 127/128).

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

FleischmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki