Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 210/60
- Datum
- 14.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Unterbleiben der Vernehmung geladener Zeugen begründet keinen verfahrensrechtlichen Nachteil des Angeklagten, wenn ersichtlich ist, dass von ihren Aussagen nichts Entlastendes zu erwarten war oder der Angeklagte deren Entlassung gebilligt hat.
Ein Fortsetzungszusammenhang mehrerer Taten setzt einen einheitlichen Tatvorsatz voraus; er ist zu verneinen, wenn Zweck und Umfang der Taten auseinanderfallen und die erlangten Vorteile die behauptete einheitliche Zweckrichtung übersteigen.
Charaktermängel und verfestigte sittliche Auffälligkeiten begründen ohne konkrete Anhaltspunkte für krankhafte Störungen der Geistestätigkeit keine verminderte Schuldfähigkeit; volle Verantwortlichkeit bleibt bestehen, wenn das psychiatrische Gutachten keine krankhaften Störungen feststellt.
Die Überprüfung der Strafzumessung durch die Revision bleibt der Rüge rechtsfehlerhafter oder sachfremder Erwägungen vorbehalten; bloße Unzufriedenheit mit der richterlichen Ermessensausübung rechtfertigt keine Aufhebung der Strafe.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Alfred ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1924 in ███ (Thüringen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Dezember 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 4. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Darauf, dass die vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen nicht vernommen worden sind, kann das angefochtene Urteil nicht zum Nachteil des Angeklagten beruhen. Der Verteidiger würde auf die Vernehmung der Zeugen nicht verzichtet haben, wenn von ihren Aussagen irgend etwas Entlastendes zu erwarten gewesen wäre. Der Angeklagte selbst hat sich zwar dem Verzicht nicht ausdrücklich angeschlossen; jedoch hat er in die Entlassung der Zeugen eingewilligt. Die Urteilsfeststellungen folgen nur dem Geständnis.
Von Fortsetzungszusammenhang zwischen den Betrugsfällen 2 bis 6 kann keine Rede sein. Die erlangten Beträge gehen weit über das hinaus, was der Angeklagte der Zeugin BC erstattete. Schon deshalb können diese Taten nicht durch den Vorsatz zusammengefasst worden sein, sich die Rückzahlung durch mehrere Betrugshandlungen zu ermöglichen.
Dass die Strafkammer den Angeklagten als voll verantwortlich behandelt, verstößt weder gegen das Verfahrensrecht noch gegen das sachliche Recht. Weder das Gutachten noch die Urteilsfeststellungen ergeben den geringsten Anhalt dafür, dass der Angeklagte an Bewusstseinsstörungen, krankhaften Störungen der Geistestätigkeit oder an Geistesschwäche gelitten haben könnte. Was der Sachverständige festgestellt hat, sind ausschließlich Charaktermängel, zu deren Bekämpfung das Strafrecht gerade da ist.
Mit ihren Angriffen gegen die Verneinung mildernder Umstände und gegen die Strafzumessung will die Revision das Ermessen des Richters in unzulässiger Weise durch ihr eigenes ersetzen.
| Schmitt | Siemer | Faller | |||
| Sarstedt | Borker |