Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei fahrlässiger Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 210/54
- Datum
- 06.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter kann nur verurteilt werden, wenn seine entlastende Einlassung durch die tatrichterliche Beweiswürdigung als widerlegt erscheint; es obliegt nicht dem Angeklagten, seine Unschuld zu beweisen.
Solange eine dem Angeklagten günstige Möglichkeit aus glaubhaften Zeugenaussagen nicht ausgeschlossen ist, darf die Strafkammer die Einlassung nicht als widerlegt ansehen.
Unvereinbare oder widersprüchliche Feststellungen in den Urteilsgründen beeinträchtigen die Nachprüfbarkeit der Beweiswürdigung und führen zur Aufhebung des Urteils.
Bei Indizienbeweisen ist die Prüfung auf mögliche, nicht von vornherein zu verwerfende Alternativerklärungen vorzunehmen; verbleibende Zweifel sind zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 16. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Ernst August ████ aus ██████████, geboren am ███ in ██ ████, wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 16. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.
Alfred Sch[REDACTED] wurde am 20. März 1953 gegen 16 Uhr durch einen Schuss verletzt, während er im Hof seines etwa 30 m vom Grundstück des Angeklagten entfernten Hausgrundstücks auf einem umgestürzten Holzeimer saß. Das Geschoss mit einem Kaliber von 9 mm durchschlug seinen linken Oberschenkel in etwa waagerechtem Verlauf.
Das Urteil stellt auf Grund eines Indizienbeweises fest, dass der Schuss von dem Angeklagten abgegeben wurde.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.
Zu rechtlichen Bedenken gibt schon folgendes Anlass:
Das Urteil stellt zunächst als Zeitpunkt des dritten Schusses, durch den Sch[REDACTED] verletzt wurde, die Zeit gegen 16 Uhr fest (S. 4 UA).
Der Angeklagte hat sich demgegenüber dahin eingelassen, er sei kurz nach 15 Uhr zur Feldmark gegangen, um zu sehen, was Willi Sc[REDACTED] auf seinem Gartenland treibe, habe eine Weile mit dem in der Nähe arbeitenden ████████ gesprochen, dann nach der Uhr gesehen, zu [REDACTED] gedußt, es sei ja gleich 4 Uhr, und den Heimweg angetreten. Nach etwa 100 m habe er einen Schuss, nach 10–12 weiteren Schritten einen zweiten Schuss und am Spritzenhaus etwa 100 m vor seinem Haus einen dritten Schuss gehört (S. 14 UA).
Das Urteil sagt hierzu, die Einlassung des Angeklagten habe durch die Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden (S. 15 UA). Schon dies legt den Verdacht nahe, dass die Strafkammer von rechtsirrigen Vorstellungen über die Beweislast ausgegangen ist. Es ist nicht Sache des Angeklagten, seine Einlassung zu beweisen. Er kann nur verurteilt werden, wenn sie ihm widerlegt wird.
Dieser Verdacht wird durch die nachfolgenden Ausführungen des Urteils bestätigt. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Zeuge ████████ bekundet, er sei gegen 14 Uhr auf sein neben dem Gartenland des Willi Sc[REDACTED] gelegenes Gartenland gegangen und habe dort 1–1½ Stunden gearbeitet, worauf der Angeklagte erschienen sei. Der Angeklagte habe sich mit ihm eine Zeitlang – es könne eine Viertel-, auch eine halbe Stunde gewesen sein – unterhalten. Eine Weile nach dem Weggang des Angeklagten habe er, █████████, die Schüsse gehört. Von einer Äußerung des Angeklagten, dass es gleich 4 Uhr sei, wisse er nichts (S. 15 UA). An anderer Stelle der Urteilsgründe heißt es, der Zeuge ███████ habe die Dauer des Aufenthaltes des Angeklagten bei ihm auf nur etwa eine halbe Stunde angegeben und erklärt, es sei um die Zeit zwischen 15 Uhr und 16 Uhr gewesen (S. 16 UA). Der Zeuge Willi Sc[REDACTED] hat ausweislich der Urteilsgründe bekundet, der Angeklagte sei nach seiner Schätzung auf dem Rückwege zum Dorf wieder an ihm vorbeigekommen, nachdem er, Sc[REDACTED], etwa 20 Minuten, vielleicht auch etwas länger gearbeitet hatte (S. 15 UA).
Der Weg vom Gartenland der Zeugen █████████ und Sc[REDACTED] bis zum Spritzenhaus beträgt nach den Feststellungen des Urteils etwa 300–350 m (4–5 Minuten), der Weg vom Spritzenhaus bis zum Haus des Angeklagten etwa 50 m.
Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe die Bekundung des Zeugen ██ ohne Einschränkung als glaubhaft erachtet und in der Bekundung des Zeugen Willi Sc[REDACTED] eine teilweise Bestätigung jener Aussage gefunden (S. 15 UA). Sie hat die Aussagen dahin gewertet, dass sie die Annahme zuließen, der Angeklagte sei bereits kurz nach 16 Uhr auf seinem Grundstück angelangt gewesen (S. 16 UA).
Das ist nicht frei von Rechtsirrtum. Es kommt darauf an, ob die Einlassung des Angeklagten widerlegt worden ist.
Dass das der Fall wäre, sagt das Urteil nicht. Es kann auch nicht ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden.
Die von der Strafkammer ohne Einschränkung als glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen █████████ über den Zeitraum, in dem er auf seinem Grundstück gearbeitet hatte, als der Angeklagte kam, und über die Dauer des Aufenthaltes des Angeklagten bei ihm, nämlich „1–1½ Stunden“ und „¼, auch ½ Stunde“ bzw. „nur ½ Stunde“, lassen in Verbindung mit der Angabe des Zeugen über den Zeitpunkt des Beginns seiner Arbeit auf dem Gartenland und den Feststellungen über die Länge des Heimweges des Angeklagten durchaus die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte sich erst um 16 Uhr von ███████ trennte und daher in dem Zeitpunkt, in dem die drei Schüsse fielen, noch auf dem Heimweg war. Das gleiche gilt für die Angaben des Zeugen Willi Sc[REDACTED]. Von dieser dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit musste die Strafkammer ausgehen. Solange sie nicht ausgeschlossen ist – das Urteil schließt sie nicht aus, weil es die Aussage des Zeugen [REDACTED] als glaubhaft bezeichnet –, kann die Einlassung des Angeklagten nicht als widerlegt erachtet werden.
Hinzu kommt, dass das Urteil an späterer Stelle im anderen Zusammenhang und im Widerspruch zu den zunächst getroffenen Feststellungen auf Grund der Aussagen der Zeuginnen ███████ Sch[REDACTED] und █████ den Zeitpunkt sämtlicher Schüsse auf vor 16 Uhr vorverlegt (S. 17 UA). Nach der von der Strafkammer als glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin ██████ fiel nach der Erinnerung der Zeugin der dritte Schuss etwa um 15.45 Uhr, nach den Bekundungen der Zeuginnen Sch[REDACTED] und ██ ███ weitere Schüsse etwa um 15 Uhr.
Hiernach kann die Einlassung des Angeklagten, dass er sich im Zeitpunkt der Schüsse auf dem Heimweg befunden habe, erst recht nicht ohne weiteres als widerlegt angesehen werden.
Außerdem enthalten die Urteilsgründe noch folgenden Widerspruch, der zur Aufhebung des Urteils zwingt:
Das Urteil stellt zunächst fest, dass ██████ einen Schuss und nach kurzer Zeit einen zweiten Schuss gehört habe, sich danach auf den Simser gesetzt habe und alsdann – also den dritten Schuss – durch einen Schuss verletzt worden sei (S. 4 ff. UA). An späterer Stelle der Urteilsgründe heißt es dann, dass der Angeklagte dreimal geschossen und dabei einmal Sch[REDACTED] verletzt habe, dass aber nicht habe geklärt werden können, welcher der drei Schüsse ihn getroffen habe. Diese Ausführungen sind miteinander unvereinbar.
Dem Antrag des Oberbundesanwalts entsprechend musste das Urteil aufgehoben werden.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |