Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch im Meineidsverfahren trotz verschwiegenen Grundstückseigentums

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 210/53
Datum
14.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch wegen Meineids, nachdem der Angeklagte bei Ableistung des Offenbarungseides seine Miteigentümerschaft an einem Grundstück verschwiegen hatte. Streitpunkt war, ob Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit vorlag. Der BGH verwirft die Revision, weil das Landgericht glaubhaft die mangelnde Sachkenntnis und damit das Fehlen von Vorsatz und Fahrlässigkeit festgestellt hat. Eine spätere notarielle Regelung begründet keine rückwirkende Fahrlässigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Meineids setzt subjektiven Vorsatz hinsichtlich der Falschheit der eidesstattlichen Aussage voraus; fehlt dieser, ist der Angeklagte von der Anklage freizusprechen.

2

Fahrlässiger Falscheid liegt nur vor, wenn der Erklärende bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass seine eidesstattliche Angabe unrichtig ist.

3

Eine nachträgliche Vornahme der formbedürftigen Rechtshandlung (z. B. notarieller Vertrag und Grundbucheintragung) begründet nicht ohne Weiteres das Vorliegen von Fahrlässigkeit zum Zeitpunkt der Eidesleistung.

4

Glaubwürdige Feststellungen des Tatgerichts über die mangelnde Sachkenntnis, geistige Auffassungsgabe oder den Bildungsstand des Angeklagten können ausschließen, dass ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fleischermeister Leopold ██ █████ aus ██, geboren am █████ 1908 in ██████████ ██ (Westpr.), wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Februar 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.

Von Rechts wegen -

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage des Meineides freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie ist unbegründet.

II. Der Angeklagte war von einem Zahnarzt Dr. █, dem er 250,- DM schuldete, zum Offenbarungseid geladen worden und wurde am 9.6.1952 zur Ableistung des Eides dem Amtsgericht Neukölln vorgeführt.

In diesem Termin verschwieg er, dass er zusammen mit seiner Ehefrau zu gleichen Teilen als Eigentümer des Grundstücks in Berlin-Rudow, Meißner Weg 94, eingetragen war.

Die Strafkammer stellt fest, dass dieser Eid objektiv falsch war; sie hat aber den Angeklagten von der Anklage des Meineides deshalb freigesprochen, weil dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, dass er sich am Tage der Eidesleistung nicht mehr für den Miteigentümer des Grundstücks gehalten habe. Der Angeklagte hatte unwiderlegt vorgetragen, er habe vor dem 26.4.1952, dem Tage seiner Ehescheidung, mit seiner Frau vereinbart, dass sie auf Unterhalt verzichte und er ihr dafür das Alleineigentum an dem bezeichneten Grundstück übertrage.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass die Strafkammer nicht geprüft habe, ob sich der Angeklagte eines fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht habe. Es trifft zu, dass das Urteil sich nicht ausdrücklich mit dieser Frage auseinandersetzt. Aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt sich aber, dass dem Angeklagten auch keine Fahrlässigkeit bei Leistung des Eides zur Last fällt. Die Strafkammer hat dem Angeklagten seine Einlassung deshalb geglaubt, weil er als einfacher Mensch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass zur Eigentumsübertragung an einem Grundstück auch bei einer „Schenkung“ – damit meint die Strafkammer die Überlassung der Grundstückshälfte zur Abgeltung der Unterhaltsansprüche – nach gesetzlichen Vorschriften ein notarieller Vertrag und die Eintragung im Grundbuch erforderlich seien. Sie führt aus, der Laie sei häufig der Meinung, dass in einem solchen Falle die Grundstücksübertragung keiner besonderen Form bedürfe. Dass gerade der Angeklagte auch dieser Meinung gewesen sein könne, schließt die Strafkammer aus seiner primitiven geistigen Veranlagung.

Geht man hiervon aus, so kann dem Angeklagten auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht gemacht werden. Wenn er gar nicht auf den Gedanken gekommen ist, dass zu der Übertragung des Miteigentums ein notarieller Vertrag erforderlich sei, so brauchte er darüber auch keine Erkundigungen einzuziehen. Die Staatsanwaltschaft meint, die Strafkammer hätte insbesondere berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte später, nach Ableistung des Offenbarungseides, den erforderlichen notariellen Vertrag mit seiner Ehefrau abgeschlossen habe. Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Es ist etwas anderes, ob eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, damit ein Rechtsgeschäft wirksam werde, oder ob sie nur zu Beweiszwecken erforderlich ist. Offensichtlich ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht daran gedacht hat, dass die Beurkundung zur Wirksamkeit der Übertragung erforderlich sei. Nur hierauf konnte es ankommen. Mit Rücksicht auf die primitive geistige Veranlagung des Angeklagten, die die Strafkammer feststellt, kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass ihm in dieser Beziehung keine Zweifel gekommen sind.

Das Rechtsmittel war daher zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Dr. GeierDr. KoffkaSiemer
SarstedtSchmidt