Revision: Aufhebung wegen Wegfalls alliierter Zuständigkeit und Rückverweisung an LG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 210/52
- Datum
- 10.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob eine prozessuale oder sachliche Prozessvoraussetzung weggefallen ist; ist die zuständigkeitsbegründende Vorschrift entfallen, kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden.
Wenn die besondere (alliierte) Zuständigkeit entfällt, sind die in Betracht kommenden deutschen Strafvorschriften unabhängig von der ursprünglichen Anklage umfassend anzuwenden und der Sachverhalt materiellstrafrechtlich zu würdigen.
Beihilfe zur Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) setzt nicht voraus, dass der Gehilfe den Erfolg selbst gewollt hat; ausreichend ist, dass er den Willen des Täters kennt und mit dem Bewusstsein hilft, zur Ausführung beizutragen.
Eine formell gebotene oder befugte Amtshandlung kann rechtswidrig werden, wenn ihre Ausübung gegen das Billigkeits- und Gerechtigkeitsgefühl aller anständig Denkenden gröblich verstößt; damit können polizeiliche Maßnahmen trotz formaler Befugnis widerrechtlich sein.
Bei mehreren selbständigen Beihilfehandlungen sind für jede Handlung Einzelstrafen festzusetzen und daraus unter Beachtung von § 74 StGB und der einschlägigen Verfahrensvorschriften eine Gesamtstrafe zu bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 11. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Luise ███████████████████████ (RC), geschiedene █████████, geboren ██████ █████ in ████, wohnhaft in ████, █ Straße ██, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 11. Juni 1951 nebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte gehörte seit 1926 der KPD an und war im Februar 1935 wegen illegaler Tätigkeit von der Gestapo in Haft genommen und in unmenschlicher Weise verhört worden. Sie hatte sich daraufhin erboten, für die Stapo in Halle zu arbeiten und an der Erfassung sämtlicher Unterbezirke des Gaues Halle-Merseburg der KPD mitzuwirken. Nachdem sie einige Beweise ihrer Ehrlichkeit in dieser Richtung erbracht hatte, wurde sie aus der Schutzhaft entlassen. Es gelang der Stapo mit Hilfe der Angeklagten, die gesamte illegale Organisation der KPD nebst Unterbezirken und Gliederungen des Gaues Halle-Merseburg zu zerschlagen.
Das Landgericht hat nur die Taten der Angeklagten, die sie nach ihrer Entlassung aus der Stapo-Haft begangen hatte, dem Schuldspruch zugrunde gelegt und die Angeklagte wegen Verbrechens gegen KRG 10 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Auf die Revision der Angeklagten, die Verletzung der verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Gesetzesbestimmungen rügt, muss das Urteil allerdings aus anderen Gründen aufgehoben werden.
I. a) Die Revision rügt Verletzung der §§ 250 und 253 StPO, weil die Zeugen ██████████ Bi___ ausweislich der Protokolle über ihre eidliche Vernehmung durch den ersuchten Richter nicht zunächst veranlasst worden sind, im Zusammenhang das anzugeben, was ihnen vom Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt war. Ihnen sind vielmehr ihre vor den Ermittlungsbeamten gemachten Aussagen vorgelesen worden, deren Richtigkeit sie dann versicherten und wiederholten.
Im vorliegenden Falle sind aber die Zeugen in zulässiger Weise gehört und ihnen noch Vorhaltungen der Aussagen der Angeklagten gemacht worden. Die Zeugen sind trotzdem bei ihren Aussagen geblieben und haben diese beschworen.
b) Die Revision rügt weiter Verletzung des § 60 Ziff. 3 StPO mit der Begründung, der Zeuge ██ habe im Verlauf seiner Vernehmung den Beruf des gesuchten ████, die Straße, in der er wohnte, angegeben; damit habe er sich tat- und teilnahmeverdächtig gemacht.
Das Urteil ergibt, dass ███ gerade den Namen seines Mitfahrers nicht kennen wollte und erst durch die Vorhaltungen der Angeklagten zu seinen erwähnten Angaben gedrängt wurde. Der Umstand allein, dass sich die Tat des Zeugen in dem allgemeinen Rahmen des gleichen geschichtlichen Vorganges abspielte und sich in derselben Richtung bewegte, in der auch die Tat der Angeklagten liegt, und dass sie mit der Tat in einem inneren oder äußeren, wenn auch noch so engen Zusammenhang steht, ist ohne Bedeutung. Der Verdacht, dass der Zeuge ein gleiches oder ähnliches Delikt begangen habe, genügt nicht zur Anwendung des § 60 Ziff. 3 StPO (RG 59, 167; 56, 363; 57, 187).
II. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABl. Nr. 65, S. 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art. II § 1 KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozessvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Einstellung des Verfahrens kann indessen zur Zeit nicht erfolgen. Denn das Landgericht hat es versäumt, die Tat der Angeklagten unabhängig von dem Inhalt der Anklage nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten des materiellen Strafrechts zu beurteilen, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt (RGSt 5, 97; 62, 89).
Neben dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 war auch zu prüfen, ob deutsch-rechtliche Strafbestimmungen verletzt sind.
Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass die Angeklagte den ███████████████████ seine Tätigkeit für die KPD bestritt oder als bedeutungslos hinzustellen versuchte, dadurch belastete, dass sie u. a. angab, ████████ habe für das Verbreiten von Propagandamaterial Gelder einkassiert, sowie dass die Angeklagte auch den Ba___, der jede Beteiligung geleugnet hatte, durch ihre Angabe, ███████ sei der Mann, der mit dem Motorrad nach Sangerhausen gefahren, erheblich belastet hat. ███ ██████ ist darauf in Haft behalten, misshandelt und zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Weiter hat die Angeklagte den Bi___ und den Franz in hinterlistiger Weise der Gestapo in die Hände gespielt. Auch Bi___ ist zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ob auch Ba___, █████████ und die weiteren auf Seite 16 U.A. Genannten zu langen Freiheitsstrafen verurteilt sind, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen. Das Landgericht spricht aber selbst aus, dass die Angeklagte als Vertrauensperson geholfen hat, die ihr durch ihre illegale Tätigkeit bekannten Kommunisten restlos dingfest zu machen.
Die Festgenommenen sind, wie das Landgericht feststellt, schwer misshandelt worden, da sie kein Geständnis ablegen wollten.
Das Landgericht hätte daher auch prüfen müssen, ob die Angeklagte sich nicht der Beihilfe zur Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. II StGB und zur gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Nicht erforderlich ist, dass dem Gehilfen an dem Erfolg, auf den der Wille des Täters sich richtet, gelegen ist, wohl aber, dass er den Willen des Täters, eine bestimmte Straftat zu begehen, kennt und ihm dabei mit dem Bewusstsein hilft, durch seine Hilfe zur Ausführung der vom Täter gewollten Straftat beizutragen.
Auch die Polizeibeamten handelten rechtswidrig. Rechtswidrig ist ein Verhalten auch dann, wenn zwar eine formale positiv-rechtliche Befugnis ausgeübt wird, die Ausübung aber gegen das Billigkeits- und Gerechtigkeitsgefühl aller anständig Denkenden gröblich verstößt. Eine an sich berechtigte Freiheitsberaubung kann auch zu einer widerrechtlichen werden, wenn das zur Erreichung des Sicherungs- oder Überwachungszweckes Zulässige und Gebotene überschritten wird.
III. Da das angefochtene Urteil den Sachverhalt nicht erschöpfend würdigt, war es aufzuheben. Das Landgericht wird nun den Sachverhalt erneut prüfen müssen und zwar nur unter Anwendung der jetzt allein noch anzuwendenden deutsch-rechtlichen Vorschriften. Weil hiernach keine rechtliche Einheit mehr gegeben ist (vgl. BGHSt 1, 221), sondern bei Verletzung höchstpersönlicher Rechte mehrere selbständige Handlungen der Beihilfe (vgl. RGSt 70, 349, 350) vorliegen, müssen auch ebenso viele Einzelstrafen festgesetzt werden. Aus ihnen ist nach § 74 StGB unter Beachtung des § 358 Abs. II StPO eine Gesamtstrafe zu bilden.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Sarstedt | Dr. Koffka |