BGH: Revision gegen Verurteilung wegen (versuchten) Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 209/91
- Datum
- 03.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor, wenn das Tatgericht durch einen gehörten Sachverständigen unter Einbeziehung vorhandener Zusatzbefunde (z.B. EEG) in psychiatrischer und neurologischer Hinsicht umfassend unterrichtet ist und keine Anhaltspunkte für weitergehenden Aufklärungsbedarf bestehen.
Bei der Prüfung von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) ist neben der Blutalkoholkonzentration eine Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Umstände vor, während und nach der Tat vorzunehmen; insbesondere können Erscheinungsbild, Erinnerungsvermögen und Nachtatverhalten bedeutsam sein.
Kann das Tatgericht sichere Feststellungen zu Einzelheiten des Geschehens nicht treffen, sind zugunsten des Angeklagten nur solche für ihn günstigen Geschehensvarianten zugrunde zu legen, die nach den gesamten Umständen ernsthaft in Betracht kommen und nicht fernliegend sind.
Eine Notwehrlage (§ 32 StGB) setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus; das bloße Herantreten unbewaffneter Personen und eine leichte Berührung ohne Aggressionsanzeichen begründen für sich genommen keine Annahme eines unmittelbar bevorstehenden tätlichen Angriffs.
Für vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR begangene Taten ist nach § 2 Abs. 3 StGB im Regelfall ein Gesamtvergleich des früheren und des geltenden Rechts vorzunehmen; bei der Anwendung des DDR-Rechts sind politische Strafzumessungsmaßstäbe früherer Praxis nicht maßgeblich, vielmehr sind verfassungsrechtliche Gleichheitsbindung und rechtsstaatliche Strafgrundsätze zu beachten.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 10. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Rentner Werner █████, geboren am █████ 1924 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Schäfer, Dr. Hager als beisitzende Richter, Bundesanwalt C█ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C██ aus BC███ als Verteidiger, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 10. Dezember 1990 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision und die den Nebenklägern durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in weiterer Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
Der Angeklagte war Wachleiter in der Kreisdienststelle GC████ des Ministeriums für Staatssicherheit. Am 21. Dezember 1984 trat er gegen 17.30 Uhr seinen Dienst an und nahm im Laufe des Abends eine halbe Flasche Klaren sowie Weinbrand zu sich. Gegen 22.30 Uhr schlug der Hund an. Der Angeklagte bemerkte, dass eine Person, der Zeuge NC█████, auf dem Mauersockel des Zaunes stand. Als der erheblich alkoholisierte Zeuge auf den Zuruf des Angeklagten nicht reagierte, geriet dieser in Zorn. Er trat in Uniform auf die Straße und verlangte die Personalien des Zeugen. Der Zeuge NC█████ sprang wortlos vom Sockel und ging zu einer 30 m entfernten Bushaltestelle, wo seine ebenfalls alkoholisierten Arbeitskollegen Uwe ██ und Dieter ██████ warteten. Obgleich er wusste, dass er dazu außerhalb des Geländes der Dienststelle nicht befugt war, folgte der Angeklagte ihm; er fragte erneut nach seinen Personalien. ██, CD███████ und ████ machten abfällige Bemerkungen und lachten (UA S. 10). SC████████ fasste den Angeklagten leicht am Arm an und berührte seine Hand. Der Angeklagte konnte sich aber jedesmal sofort lösen. Er erklärte nun: „Wenn ihr mich noch einmal anfasst, mache ich von der Schusswaffe Gebrauch.“ Zur Bekräftigung gab er einen Warnschuss aus seiner Pistole auf den Boden ab. Die drei Personen blieben stehen. Der Angeklagte wollte nun zurückgehen. Beim Abdrehen verspürte er plötzlich einen starken Schmerz im rechten Bein. Er vermutete zunächst, er habe sich bei dem Warnschuss selbst ins Bein geschossen. Tatsächlich war der Knöchel des Angeklagten gebrochen; das Schwurgericht konnte nicht feststellen, wie es zu dieser Verletzung gekommen ist. Der Angeklagte humpelte zu einer Bank und ließ sich vor der Lehne, auf die er sich mit dem rechten Arm stützte, auf die Knie nieder.
Die drei Personen traten nun wieder auf ihn zu. Als ihn einer – vielleicht in der Absicht zu helfen – etwas an der Schulter berührte und zurückdrückte, verlor der Angeklagte die Beherrschung. Obwohl die drei Männer keinerlei Stöße, Schläge, Angriffshandlungen, bedrohliche Ankündigungen oder misszuverstehende Bewegungen vorgenommen hatten, fühlte er sich aufgrund ihrer Nähe bedrängt; auch war er verärgert über die misslungene Amtshandlung und darüber, dass man ihn trotz des Warnschusses nochmals anzufassen wagte; schließlich war er erschrocken und verängstigt, weil ihm sein Fuß sehr weh tat. Er entschloss sich daher zum Angriff. Kniend richtete er die Waffe mit der linken Hand gegen die unmittelbar vor ihm stehende Personengruppe; er gab aus einer Entfernung von höchstens 40 cm einen Schuss auf den Bauch des Uwe ██████ und mit (nahezu) aufgesetzter Pistole Schüsse auf den Bauch des Dieter ██████ und den rechten Oberschenkel des Zeugen NC█████ ab, wobei er den Tod der Opfer billigend in Kauf nahm. Uwe ██████ verstarb kurze Zeit später durch inneres Verbluten. Dieter ██████ verstarb am 24. Dezember 1984 an einem auf die Schussverletzung zurückzuführenden Nieren- und Kreislaufversagen. Der Zeuge NC█████ überlebte.
II.
Die Revision sieht einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass das Schwurgericht nicht den Sachverständigen Dr. LC█████████ vernommen hat. Dieser Arzt hat ein elektroenzephalographisches Zusatzgutachten zum psychiatrischen Gutachten verfasst und darin auf eine Herdstörung hingewiesen. Die Rüge ist nicht begründet.
Das Schwurgericht hat eine psychiatrische Sachverständige vernommen; diese hat sich auf die in einem psychiatrischen Krankenhaus durchgeführten psychiatrischen und psychologischen Untersuchungen und das EEG-Zusatzgutachten des Arztes Dr. ███████ gestützt. Die psychiatrische Sachverständige hat in ihrem vorbereitenden schriftlichen Gutachten ausgeführt, es gebe Hinweise auf dezente hirnorganische Veränderungen im Sinne eines leichten hirnorganischen Abbauprozesses (Bd. II Bl. 139, 143 d.A.). Damit korrelierten, so hat die Sachverständige weiter erklärt (aaO Bl. 143), die im Hirnstrombild gefundenen Veränderungen, die Ergebnisse der Computertomographie sowie einige Abweichungen im neurologischen Befund, die in Verbindung mit den Angaben des Angeklagten über Beschwerden auf Hirndurchblutungsstörungen hinwiesen. Die Sachverständige hat diese Auffälligkeiten jedoch nicht für psychopathologisch bedeutsam gehalten, sondern ausgeführt, dass zur Tatzeit insgesamt die altersentsprechenden Voraussetzungen psychischer Leistungsfähigkeit eines 60-jährigen Menschen vorhanden gewesen seien (aaO Bl. 143 f.). Hierbei deutet nichts darauf hin, dass die Sachverständige es versäumt hat, das Schwurgericht darüber zu unterrichten, wie sich hirnorganische Prozesse, auch im Zusammenwirken mit Alkoholisierung und affektiver Erregung, auf die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit ausgewirkt haben könnten.
Auch der Hinweis des Angeklagten, er habe im Krieg eine Hinterkopfverletzung mit Bewusstlosigkeit erlitten (aaO Bl. 126), musste das Schwurgericht nicht veranlassen, einen weiteren Sachverständigen anzuhören. Die Verletzung lag zur Tatzeit etwa 40 Jahre zurück. Ersichtlich haben sich bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für Spätfolgen dieser Verletzung ergeben. Für die Beurteilung von Hirnverletzungen ist zwar in der Regel ein Hirnfacharzt zuzuziehen (vgl. BGH StV 1981, 73 und 602; 1984, 142; 1986, 285; 1988, 52). Von dieser Regel durfte das Schwurgericht jedoch abweichen, nachdem es eine psychiatrische Sachverständige vernommen hatte, durch die es in umfassender Weise in psychiatrischer und neurologischer Hinsicht unterrichtet worden ist.
III.
Der Schuldspruch hält auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Prüfung stand.
1. Das sachverständig beratene Schwurgericht hat ohne Rechtsfehler das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit verneint. Es hat, ausgehend von der beim Angeklagten entnommenen Blutprobe, zutreffend einen Blutalkoholgehalt von höchstens 2,4 ‰ zur Tatzeit errechnet, der für sich allein einen Ausschluss der Schuldfähigkeit noch nicht nahelegt (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2, 6, 7). Das Schwurgericht hat nicht übersehen, dass zu der Alkoholisierung eine affektive Erregung kam; es hat aus beiden Gesichtspunkten eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit hergeleitet. Zu seiner Überzeugung, dass der Angeklagte nicht schuldunfähig war, kommt das Schwurgericht aufgrund einer Gesamtbetrachtung, in die es das Verhalten des Angeklagten nach der Tat, sein erhalten gebliebenes Erinnerungsvermögen und den Umstand einbezogen hat, dass Zeugen, darunter die Ärztin Dr. LC█████████, unmittelbar nach der Tat keine Beeinträchtigung wahrgenommen haben. Der Tatrichter muss bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit vorliegen, neben einer festgestellten Blutalkoholkonzentration auch die objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, beurteilen und gegeneinander abwägen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 4 und 9). Dass dem Schwurgericht bei dieser Abwägung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.
2. Mit Recht hat das Schwurgericht angenommen, dass der Angeklagte nicht in Notwehr oder vermeintlicher Notwehr gehandelt hat.
a) Die Opfer ██████ und R██████████ und der Zeuge ███ haben den Angeklagten nicht angegriffen, auch nicht zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte wegen seiner Verletzung an der Bank niederkniete. Es darf sich zwar nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken, dass sichere Feststellungen zu Einzelheiten des inneren oder äußeren Geschehens nicht getroffen werden können; vielmehr ist von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 4; BGH StV 1986, 5; BGH NJW 1991, 503). Lassen sich für den Angeklagten sprechende Möglichkeiten des Geschehensablaufs nicht ausschließen, so müssen sie der Entscheidung zugrunde gelegt werden, sofern sie nicht ganz fernliegen. Für eine mögliche Angriffshandlung könnte hier zwar sprechen, dass die drei stark angetrunkenen jungen Männer auf den Angeklagten zugingen, als er an der Bank kniete, und ihn an der Schulter berührten. Das Schwurgericht hat sich aber rechtsirrtumsfrei davon überzeugt, dass den drei Personen auch in diesem Augenblick jeder Angriffswille fehlte. Die drei unbewaffneten Männer hatten keinerlei Stöße, Schläge oder andere Angriffshandlungen ausgeführt oder auch nur verbale Ankündigungen oder misszuverstehende Bewegungen gemacht. Der Angeklagte wurde von einem der umstehenden Männer lediglich leicht an der Schulter berührt. Die drei Männer wurden von den Schüssen des Angeklagten völlig überrascht. Unter diesen Umständen ist die tatrichterliche Würdigung, dass ein tätlicher Angriff auf den Angeklagten nicht bevorstand, nicht zu beanstanden. Den Urteilsfeststellungen sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die drei Männer andere Gewalttätigkeiten beabsichtigten. Die Auffassung der Revision, das Schwurgericht hätte die „sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung“ als notwehrfähiges Rechtsgut berücksichtigen müssen, geht schon deshalb fehl.
b) Das Schwurgericht hat keine Feststellung treffen können, wie es zu der Verletzung des Angeklagten gekommen ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Tatrichter hier zugunsten des Angeklagten eine Notwehrlage annehmen musste. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist die Überzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, dass █████, ██ und der Zeuge ██████ den Knöchelbruch nicht durch Gewalteinwirkung verursacht haben. Die drei unbewaffneten Männer waren stehengeblieben, als der Angeklagte seinen Warnschuss abgab, standen also in einiger Entfernung, als er beim Abdrehen den plötzlichen Schmerz verspürte. Schon dies spricht dagegen, dass die Männer dem Angeklagten gegen den Knöchel getreten oder geschlagen haben. Das Schwurgericht stellt darüber hinaus ausdrücklich fest, dass der Angeklagte bis zum Knochenbruch insgesamt nur zweimal leicht berührt worden ist, nämlich am Arm und an der Hand, und dass keine Handlungen vorgenommen worden sind, die der Angeklagte als Angriff hätte werten können.
c) Die Einlassung des Angeklagten, er habe geschossen, weil er Angst gehabt habe, die drei Männer würden ihn angreifen, hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei für widerlegt erachtet. Es hat die Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte nicht mit einem unmittelbar bevorstehenden körperlichen Angriff rechnete, rechtlich zutreffend gewürdigt. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Er ist dabei nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden und hat, nur seinem Gewissen verantwortlich, ohne Willkür zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (vgl. BGHSt 29, 19 f.; 18, 18). Dies gilt auch, wenn die Feststellung einer äußeren oder inneren Tatsache lediglich auf Schlussfolgerungen beruht und eine andere Schlussfolgerung gleich nahegelegen hätte. Die Schlussfolgerung des Tatrichters muss nur möglich sein, und sie darf sich nicht so sehr von der tatsächlichen Grundlage entfernen, dass sie sich als bloße Vermutung darstellt (vgl. BGH MDR 1980, 948 f.; BGH Beschluss vom 18. Juni 1991 – 5 StR 216/91 –). Nach den Urteilsfeststellungen bestanden keine objektiven Anhaltspunkte für die Furcht des Angeklagten vor Schlägen oder Tätlichkeiten. Von den drei Zivilpersonen waren keine aggressiven Handlungen oder Drohungen mit Tätlichkeiten ausgegangen. Der Angeklagte vermutete zur Tatzeit, er habe sich selbst ins Bein geschossen. Auch als die drei Männer dicht bei ihm an der Bank standen, wurde er nur leicht an der Schulter zurückgedrückt. Die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte nur ein unbestimmtes Angstgefühl angesichts der Nähe der drei Männer und seines schmerzenden Fußes empfand, aber keinen körperlichen Angriff erwartete, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Die von der Revision gerügten Widersprüche bestehen nicht. Die Annahme des Tatrichters, dass einerseits der Angeklagte nicht gestoßen, geschlagen oder sonst angegriffen worden sei und dass andererseits ungeklärt sei, wie es zu seiner Verletzung gekommen war, enthält keinen inneren Widerspruch. Wenn, wie hier, mehr als zwei Geschehensabläufe denkbar sind, bedeutet der Ausschluss eines von ihnen nicht die Festlegung auf einen anderen. Der Umstand, dass der Angeklagte irrtümlich vermutete, er habe sich ins Bein geschossen, spricht nicht dagegen, dass er die Tatsituation im Übrigen richtig einschätzte, insbesondere erkannte, dass er nicht angegriffen wurde. Schließlich besteht auch kein Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen, nach denen sich das nächtliche Geschehen schrittweise zugespitzt hat, und der Annahme des Tatrichters, dass die Tatopfer von den Schüssen des Angeklagten gänzlich überrascht waren. Die Tatopfer konnten trotz eines längeren Geschehensablaufs durch die Reaktion des Angeklagten auf ihr Verhalten überrascht worden sein.
3. Welches Strafrecht auf Taten anzuwenden ist, die in der DDR vor dem 3. Oktober 1990 begangen worden sind, richtet sich grundsätzlich nach § 2 StGB (BGHSt 37, 320 = NJW 1991, 1242; BGH Urteil vom 11. Juni 1991 – 5 StR 180/91, zum Abdruck in BGHSt bestimmt –). Nach § 2 Abs. 3 StGB ist, jedenfalls im Regelfall, ein Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltenden Rechts vorzunehmen (BGH aaO).
Der Tatrichter ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass hier beim Vergleich mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland das Recht der DDR als das mildere Recht anzusehen ist. Bei dieser Prüfung ist er zutreffend davon ausgegangen, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB auch unter Berücksichtigung der erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit (UA S. 28) nicht vorliegt (UA S. 30). Der Vergleich zwischen der hiernach in Betracht kommenden Strafdrohung wegen Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB i.V.m. den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB einerseits (Mindeststrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe; Höchststrafe: elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) und der Strafdrohung nach § 113 i.V.m. § 40 Abs. 1 StGB-DDR andererseits (Mindeststrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe; Höchststrafe: zehn Jahre Freiheitsstrafe) zeigt, dass das Strafgesetzbuch der DDR eine geringere Strafdrohung vorgesehen hatte. Angesichts der Schwere der abgeurteilten Tat durfte bei diesem Vergleich außer Betracht bleiben, dass Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter den Voraussetzungen des § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden können, während das Strafgesetzbuch der DDR bei vorsätzlichen Tötungsdelikten nur Freiheitsstrafe androht, eine Verurteilung auf Bewährung (§ 33 StGB-DDR) dagegen – außer in den Fällen des § 62 StGB-DDR – nicht vorsieht.
Der Tatrichter ist bei dem Vergleich der Gesetze davon ausgegangen, dass die Tat nach dem Strafrecht der DDR als Totschlag im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB-DDR und nicht etwa als Mord im Sinne des § 112 StGB-DDR (Mindeststrafe: zehn Jahre Freiheitsstrafe) zu beurteilen war. Er hat die Anwendung des § 113 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR mit der „Minderung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB“ begründet (UA S. 31). Diese Begründung entspricht zwar wegen der Vermischung von Gesichtspunkten aus den verschiedenen Strafgesetzbüchern nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1991, 1442; BGHSt 20, 22, 28, 30; 24, 94, 97). Sie lässt aber noch erkennen, dass der Tatrichter bei der Anwendung des § 113 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR, die den Angeklagten ohnehin nicht beschwert, von einer vertretbaren Auslegung dieser Vorschrift ausgegangen ist: Der Tatrichter hat „besondere Tatumstände, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern“ (§ 113 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR) ersichtlich darin gesehen, dass der unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration: 2,4 ‰) stehende Angeklagte in einer den Grad einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erreichenden affektiven Erregung (UA S. 28) gehandelt hat, deren Ursachen ein unbestimmtes Angstgefühl (UA S. 28, 32), der Schmerz aufgrund des Knochenbruchs (UA S. 11, 28) und Ärger über die Nichtbeachtung seiner Anordnungen (UA S. 28) waren. Im Ergebnis hat das Schwurgericht hiernach als „besondere Tatumstände“ im Sinne des § 113 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR nicht die Verminderung der Hemmungsfähigkeit als solche, sondern die Gesamtheit der äußeren und psychischen Umstände verstanden, die beim Angeklagten zu einer Einengung der Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit geführt haben. Dass die Schwurgerichtskammer einerseits die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt, andererseits dagegen die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR zugunsten des Angeklagten bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Angesichts der verschiedenen Fassung und systematischen Zuordnung der beiden Vorschriften und der unterschiedlichen Strafdrohung rechtfertigt das Vorgehen des Tatrichters nicht die Besorgnis, er habe zum Nachteil des Angeklagten an das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 213 StGB zu strenge Anforderungen gestellt.
IV.
Auch die Zumessung der dem Strafrahmen des § 113 StGB-DDR entnommenen Freiheitsstrafe von zehn Jahren gibt zu keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken Anlass.
1. Die Revision dringt nicht durch, soweit sie beanstandet, dass der Tatrichter nicht zusätzlich auf die Bestimmung des § 62 Abs. 1 StGB-DDR zurückgegriffen hat. Auf diese Vorschrift kommt es hier nicht an. Denn das Mindestmaß der bei Anwendung des § 62 Abs. 1 StGB-DDR vorgesehenen Freiheitsstrafe ist auch die Untergrenze des Strafrahmens nach § 113 StGB-DDR (sechs Monate Freiheitsstrafe, vgl. § 40 Abs. 1 StGB-DDR). Die Anwendung einer „leichteren Strafart“ im Sinne des § 62 Abs. 1 StGB-DDR kam hier nicht in Betracht, weil die abgeurteilte Tat nicht als „weniger schwerwiegend“ angesehen werden kann. Deshalb kann es auf sich beruhen, ob die Vorschrift des § 14 StGB-DDR neben § 113 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR eigenständige Bedeutung hat; es erübrigt sich auch eine Erörterung der Frage, ob eine Herabsetzung der Strafe wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit mit Rücksicht auf den Alkoholgenuss des Angeklagten nach § 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR unterbleiben musste oder ob vielmehr die anderen Gründe der affektiven Erregung die Bedeutung der alkoholischen Beeinträchtigung in den Hintergrund treten ließen (vgl. Jahnig, Probleme bei Affekt-Alkoholstraftaten, in: Medizinisch-Juristische Grenzfragen Band 16, Jena 1985, 176 ff.).
2. Die Revision vertritt die Auffassung, nach § 2 Abs. 3 StGB hätte der Tatrichter „Grundsätze der sozialistischen Gerechtigkeit“ (§ 61 Abs. 1 StGB-DDR in der zur Tatzeit, also vor dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 – GBl.-DDR I S. 526 – geltenden Fassung) in dem Sinne beachten müssen, dass die langjährige Zugehörigkeit des Angeklagten zu Einheiten der Volkspolizei und des Ministeriums für Staatssicherheit sowie die dabei erworbenen Auszeichnungen strafmildernd berücksichtigt werden. Dem kann der Senat nicht folgen.
Bei der durch § 2 Abs. 3 StGB gebotenen Anwendung des Rechts der DDR ist es dem Richter zwar nicht verwehrt, juristische Auslegungsgesichtspunkte zu verarbeiten, die früher zu diesen Rechtsvorschriften, insbesondere zur Abgrenzung der Tatbestände, entwickelt worden sind. Der heutige Richter hat aber nicht die Aufgabe zu ermitteln, welche Strafe von den Gerichten der DDR innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens verhängt worden wäre. Er hat sich insbesondere nicht an politischen Anschauungen zu orientieren, die früher Einfluss auf die Strafzumessung gehabt haben. Vielmehr ist das Gesetz unter Beachtung geltenden Verfassungsrechts, das die Gleichheit aller vor dem Gesetz gewährleistet (Art. 3 Abs. 1 GG), und der Grundsätze des rechtsstaatlichen Strafens auszulegen.
3. Die Strafe war auch nicht deshalb aufzuheben, weil der Tatrichter die gesetzliche Höchststrafe von zehn Jahren verhängt hat. Der Tatrichter hat bei der Begründung dieser Strafe auf die entlastenden Gesichtspunkte „bisher unbestraft, Bedauern der Tat, bedingter Vorsatz, spontane Begehungsweise“ hingewiesen (UA S. 31 f.). Er ist jedoch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass sie angesichts der strafschärfenden Gesichtspunkte „nicht ins Gewicht fallen“. Zwar hat der Tatrichter in diesem Zusammenhang nicht noch einmal die Umstände hervorgehoben, die ihn veranlasst haben, den Strafrahmen des § 113 StGB-DDR zugrunde zu legen, nämlich das unbestimmte Angstgefühl des 61 Jahre alten, sehbehinderten (UA S. 12) Angeklagten, der sich nachts drei Männern gegenüber sah, und die „sehr starken“ Schmerzen aufgrund eines unmittelbar vorher erlittenen Knochenbruchs (UA S. 11). Der Senat hat aber nicht die Besorgnis, dass der Tatrichter die rechtlich unzutreffende Auffassung zugrundegelegt habe, er dürfe diese Gesichtspunkte bei der eigentlichen Strafzumessung nicht verwerten.
V.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, auf die Revision des Angeklagten den Strafausspruch aufzuheben.
| Laufhütte | Harms | Hager | |||
| Horstkotte | Schäfer |