Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts (§52 Abs.3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 209/89
Datum
03.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts, weil ein Zeuge – geschiedener Ehemann einer früheren Mitangeklagten – nicht über sein Recht belehrt wurde. Das Gericht sieht einen engen Zusammenhang der Verfahren und erkennt ein fehlendes Belehrungsrecht nach §52 Abs.3 StPO. Da die Aussage ohne Belehrung verwertbar gemacht wurde und für die Verurteilung bedeutsam sein konnte, wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei engem sachlichen Zusammenhang zwischen Strafverfahren gegen verschiedene Beschuldigte kann einem geschiedenen Ehegatten der früheren Mitangeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 StPO zustehen.

2

Das Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten erlischt nicht dadurch, dass die betreffende Mitangeklagte vor der Vernehmung rechtskräftig verurteilt und aus dem Verfahren ausgeschieden ist.

3

Wird ein Zeugnis aufgrund eines bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts nicht abgegeben, ist eine spätere Verwertung der dennoch erlangten Aussage unzulässig (§ 252 StPO).

4

Führt ein Verfahrensfehler, der die Verwertbarkeit von entlastender oder belastender Aussage betrifft, möglicherweise zu einer Beeinflussung des Schuldspruchs, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 21. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen RC den Kaufmann Konrad geboren am ████ 1943 in ████ wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 21. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen im Zusammenwirken mit Heinrich ██ durch falsche Angaben von Kreditinstituten überhöhte Finanzierungsmittel für Grundstücksgeschäfte erlangt.

Die Revision dringt mit der auf § 52 StPO gestützten Verfahrensrüge durch. Der Zeuge ███ hatte nach § 52 Abs. 3 StPO darüber belehrt werden müssen, daß er als geschiedener Ehemann der früheren Mitangeklagten Bärbel ███████ zur Zeugnisverweigerung berechtigt war. Eine solche Belehrung hat nicht stattgefunden.

Wie die Revision unter Hinweis auf den Akteninhalt zutreffend darlegt, wurde Frau ███ zu Beginn des Ermittlungsverfahrens in umfassender Weise bei der betrügerischen Erlangung von Finanzierungsmitteln und den zugehörigen Urkundenfälschungen als Gehilfin des Heinrich ██ mitgewirkt zu haben. Zwar ist Frau ███ schließlich nur wegen der Mitwirkung an solchen Taten angeklagt und verurteilt worden, an denen der Beschwerdeführer RC nicht beteiligt war. Doch war Heinrich ██ nach den Feststellungen sowohl des angefochtenen als auch des gegen Frau ██ ergangenen Urteils Initiator und treibende Kraft in allen Fällen, in denen die Banken durch Täuschung zur Hergabe überhöhter Kredite veranlaßt worden sind.

Unter diesen Umständen wiesen das Verfahren gegen Frau ███ und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer, in dem ihr geschiedener Ehemann als Zeuge vernommen worden ist, einen derart engen Zusammenhang (BGHSt 34, 138, 139) auf, daß dem Zeugen ███ zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand. Dieses Recht ist nicht dadurch erloschen, daß Frau ███ vor der Vernehmung des Zeugen ███ durch ihre rechtskräftige Verurteilung aus dem Verfahren ausgeschieden ist (Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1987 – 5 StR 647/87 – BGHR StPO § 52 Abs. 3 Nr. 3, Mitbeschuldigter 3).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Beschwerdeführers RC auf dem Verfahrensfehler beruht. Zwar hat der Zeuge ███████ den Beschwerdeführer zu entlasten versucht. Doch hat der Tatrichter den Schuldspruch unter anderem auf die Zeugenaussage des Staatsanwalts ████ gestützt. Dieser hatte an der Hauptverhandlung gegen ██ teilgenommen; nach der Aussage des Zeugen ████ hat ██ in der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung den Beschwerdeführer RC belastet.

Die Bekundung des Zeugen ████ wäre, wenn ███ das Zeugnis nach § 52 StPO verweigert hätte, nicht verwertbar gewesen (§ 252 StPO).

HorstkotteHerrmannRebitzki
SchusterHager

Zitiert von (1)