Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter politischer Verdächtigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 209/71
- Datum
- 18.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer zwischenzeitlichen Änderung der Gesetzeslage ist das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden; ein Hinweis nach § 265 StPO auf die spätere Rechtsänderung ist entbehrlich, wenn das neue Gesetz nicht milder ist und die Verteidigung hierdurch nicht anders geführt werden könnte.
Ein glaubwürdiges Geständnis kann die Verurteilung tragen und entbindet das Gericht von weitergehenden Aufklärungspflichten.
Abschreib- oder Formulierungsfehler in der Urteilsausfertigung beeinträchtigen die Wirksamkeit des Urteils nicht, sofern der Gesamtzusammenhang die Erfüllung des Tatbestands eindeutig erkennen lässt.
Bei der Bewertung eines Versuchs kommt es auf die Vorstellungen des Täters und die dadurch geschaffene Gefährdung des Rechtsguts an; auch ausgedachte Behauptungen können nach der Tätervorstellung geeignet sein, eine strafbare Versuchshandlung zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Januar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ die Friseuse Sieglinde ██████████, geboren ████ in █████, ██ ███, wegen versuchter politischer Verdächtigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Klaus (aus ███) als Verteidiger,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Januar 1971 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte „wegen versuchter politischer Verdächtigung“ zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Das gilt zunächst von den Verfahrensrügen.
1. Die Anklage hatte ein versuchtes Vergehen gegen § 1 Abs. 1 und 3 des (Berliner) Freiheitsschutzgesetzes vom 14. Juni 1951 angenommen. Die Urteilsgründe sprechen von versuchter politischer Verdächtigung „gemäß § 1 Abs. I u. IV des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit – nunmehr § 241a Abs. I u. III StGB und § 43 StGB“.
Zu Unrecht meint die Revision, es hätte hier eines Hinweises gemäß § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts bedurft. Zur Tatzeit (21.3.1970) galt am Tatort (Berlin) nur die Vorschrift des Freiheitsschutzgesetzes. Der an dessen Stelle nach Art. 103 Abs. 2 des 1. StrRG seit dem 1. April 1970 auch in Berlin geltende § 241a StGB ist, auf den festgestellten Sachverhalt bezogen, kein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB. Also war auf die Tat nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StGB nur das Freiheitsschutzgesetz anzuwenden. Das ist auch geschehen. Eine andere Verteidigung wäre weder rechtlich noch tatsächlich möglich gewesen, wenn die Angeklagte auf die inzwischen eingetretene Rechtsänderung hingewiesen worden wäre.
2. Da die Angeklagte nur gemäß ihrem glaubwürdigen Geständnis verurteilt worden ist, hatte die Strafkammer keinen Anlass zu weiterer Aufklärung.
II.
Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge sind abwegig.
Die Urschrift des Urteils spricht nicht von „Tatverdacht“, sondern von „Tatbestand“, der erfüllt sei. In der Ausfertigung handelt es sich um einen Fehler beim Abschreiben.
Das Urteil ergibt zweifelsfrei, dass die Vollendung des versuchten Vergehens die im Brief genannten Bewohner der DDR in die Gefahr gebracht hatte, wegen versuchter „Republikflucht“ für lange Zeit ihrer Freiheit beraubt zu werden, und zwar durch Maßnahmen der Gewalt oder Willkür. Der Ehemann der Angeklagten wäre bei einer seiner Reisen in oder durch die DDR in die Gefahr gekommen, wegen Anstiftung oder Beihilfe zur „Republikflucht“ gleichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden und außerdem durch die Verhinderung weiterer Geschäftsreisen nach Leipzig in seiner beruflichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden.
Die Meinung der Revision, ausgedachte Behauptungen könnten keine Gefahr begründen, geht ebenso fehl wie die von ihr schriftlich vorgetragene Ansicht, ein Versuch müsse tauglich sein, um bestraft werden zu können.
| Schmitt | Sarstedt | Herrmann | |||
| Siemer | Schuster |