Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Zuhälterei als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 209/66
Datum
24.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Zuhälterei und rügte u.a. Verhandlungsunfähigkeit, Verwehrung eines Vortragrechts, die Nichtberücksichtigung eines schriftlichen Beweisantrags sowie Mängel in der Zeugenvernehmung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellung der Strafkammer, insbesondere die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit, der Zeugnisfähigkeit und der Glaubwürdigkeit ist Sache des Tatrichters; formale Begründungsmängel und fehlende Anträge machen die Rügen unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Prüfung einer behaupteten unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch Verweigerung eines Vortrags ist das Revisionsgericht nur befugt, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger zuvor einen entsprechenden Beschluss der Strafkammer herbeigeführt hat.

2

Eine Rüge, dass ein schriftlicher Beweisantrag nicht berücksichtigt worden sei, ist unzulässig, wenn sie weder die behauptete Tatsache noch das Beweismittel konkret bezeichnet.

3

Die Frage der Zeugnisfähigkeit (§ 60 Nr. 1 StPO) ist eine tatrichterliche Tatsachenfeststellung; das Berufungsgericht darf nur bei dargetanen Rechtsfehlern eingreifen.

4

Die Würdigung der Glaubwürdigkeit erwachsener Zeugen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters; ohne entsprechenden Antrag besteht keine Pflicht, Akten Dritter anzufordern oder einen Sachverständigen zu hören.

5

Zur Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers können trotz zeitlicher Distanz frühere Gesamtstrafen, nachfolgende strafbare Handlungen und eine erneute Rückkehr in das deliktträchtige Milieu führen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. Oktober 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kunstmaler Werner ██████ aus ████, geboren am █████ 1907 in ███ (Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. Oktober 1965 wird verworfen.

Die nach dem 8. Oktober 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Der Beschwerdeführer behauptet zu Unrecht, er sei verhandlungsunfähig gewesen. Er wurde am ersten Verhandlungstag während der Mittagspause vom Anstaltsarzt untersucht. Dieser erklärte, gegen die Verhandlungsfähigkeit bestünden keine Bedenken, wenn die Hauptverhandlung nicht länger als bis 17 Uhr dauere und zwei kleine Pausen eingelegt würden. Diese Empfehlung hat die Strafkammer stets befolgt. Die Verhandlung ist vom zweiten bis zum vierten, dem letzten Verhandlungstage sogar schon mittags oder bald danach beendet worden. Darum erscheint es auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte „in einen Erregungszustand, der zeitweilig eine vollständige Gedächtnisstörung zur Folge hatte“, dadurch geraten sein soll, dass der Vorsitzende ihm nicht gestattete, einen „bereits ausgearbeiteten schriftlichen Vortrag“ zu verlesen. Ob ein solches Verbot seine Verteidigung, wie er rügt, in unzulässiger Weise beschränkte, hatte das Revisionsgericht nur dann zu entscheiden, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger einen Beschluss der Strafkammer herbeigeführt hätte (§§ 238 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO). Das ist laut Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

2. Die Rüge, die Strafkammer habe einem schriftlichen Beweisantrage des Beschwerdeführers nicht entsprochen, gibt weder die Beweisbehauptung noch das Beweismittel an und ist daher nicht in zulässiger Weise erhoben (BGHSt 3, 213).

3. Schließlich gehen die Einwendungen fehl, die mit der Vernehmung der Zeugin ████ zusammenhingen.

a) Ob diese Zeugin „wegen Verstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung“ hat (§ 60 Nr. 1 StPO), war in tatsächlicher Beziehung vom Landgericht zu beurteilen. Dass es dabei rechtlich geirrt habe, ist nicht dargetan. In der Verhandlung ist, wie das Schweigen der Niederschrift beweist, von keiner Seite der Abnahme des Eides widersprochen und eine ausdrückliche Entscheidung darüber beantragt worden. Selbst wenn die Zeugin übrigens vor dem Jahre 1945 wegen Schwachsinns unfruchtbar gemacht und entmündigt worden sein sollte, wie der Beschwerdeführer behauptet, so würde das nicht ohne weiteres bedeuten, dass die Voraussetzungen des § 60 Nr. 1 StPO vorliegen müssten.

b) Die Glaubwürdigkeit erwachsener Zeugen zu beurteilen, ist der Tatrichter grundsätzlich aus eigener Sachkunde und Erfahrung in der Lage. Die Zeugin ████ war zur Zeit der Hauptverhandlung laut Sitzungsniederschrift 42 Jahre alt. Ihre Aussage betraf verhältnismäßig einfache Tatsachen und wurde von mehreren anderen Zeugen in einzelnen Punkten unterstützt. Darum brauchte die Behauptung, sie sei wegen Geistesschwäche unfruchtbar gemacht worden, das Landgericht nicht aufzuordnen, zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit ohne einen Antrag des Angeklagten oder des Verteidigers die Akten des zuständigen Gesundheitsamts zu erfordern oder einen Sachverständigen zu hören.

c) Die sonstigen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin ██ █████████ laufen nur darauf hinaus, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Das ist im Revisionsrechtszug unzulässig.

II. Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos.

1. Ihre Einzelausführungen gegen den Schuldspruch greifen in unzulässiger Weise die Feststellungen des Landgerichts an. Diese tragen die Verurteilung.

2. Das Landgericht bestraft den Angeklagten insbesondere ohne Rechtsirrtum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB. Die Hinwendungen der Revision sind unbegründet.

a) Es ist zwar zuzugeben, dass die Tat, die von Mitte 1950 bis Ende 1954 begangen wurde, zeitlich weit zurückliegt. Es trifft aber nicht zu, dass sich der Angeklagte „mit Ausnahme geringfügiger Delikte“ inzwischen „wohlverhalten“ habe. Vielmehr beging er von Dezember 1958 bis Mai 1959 „zusammen mit einem Komplicen mehrere, zum Teil schwere strafbare Handlungen. Er brach ein Kraftfahrzeug auf und entwendete anschließend den Wagen samt einem Posten Strickapparate. Um den Absatz eines dieser Apparate zu erleichtern, fälschte er eine Bescheinigung; außerdem verfälschte er den Führerschein des Komplicen. Er nahm ihm ferner mehrfach Diebesgut ab und verkaufte es weiter“ (UA S. 12/13). Anfang 1959 entfernte er vom Führerschein seines Bruders durch sein eigenes (UA S. 13) das Bild und ersetzte es. Dies alles trug ihm eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis ein, die er bis zum 30. September 1960 teilweise verbüßte.

b) Er hat sich zwar nach den Feststellungen seit Ende 1954 nicht mehr als Zuhälter betätigt. Er hatte aber, als er Mitte November 1963 verhaftet wurde, seine Familie im Sommer 1963 verlassen und unterhielt seitdem Beziehungen zu einer ehemaligen Prostituierten, die diese Tätigkeit sofort nach ihrer Bekanntschaft mit ihm wieder begonnen hatte (UA S. 15, 29). Er hatte also erneut die für ihn kennzeichnende Verbindung zum Dirnenmilieu aufgenommen, das ihn nach den Feststellungen immer wieder angezogen hat und aus dem viele seiner strafbaren Handlungen hervorgegangen sind.

Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ihn trotz „der seit Tatbeendigung inzwischen verstrichenen Zeitspanne“ (UA S. 26), die es bei der Strafzumessung ausdrücklich erwähnt, also nicht etwa übersehen hat, auch jetzt noch für einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher hält.

c) Was die Revision hiergegen sonst noch vorträgt, ist ebenfalls unbegründet. Dass der Angeklagte aus der Haft wieder Verbindung zu seiner Familie aufgenommen hat, bedeutet, obwohl er laut Urteilsgründen an seinen Kindern zu hangen scheint (UA S. 27), noch keine festen familiären Bindungen, hindert jedenfalls nicht, ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen. Dies wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich seine gelegentliche Tätigkeit als Kunstmaler nach dem Jahre 1955 belebte. Die Strafkammer hat schließlich seine Gefahrlichkeit ohne Rechtsirrtum bejaht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtDr. Borker