Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 209/64
Datum
16.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen mehrere Diebstahlsverurteilungen ein. Der BGH hob die Verurteilung im zweiten Fall (Entwendung von Zement) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Schöffengericht zurück. Entscheidend war, ob der Zement als Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs und damit als Übertretung i.S. von § 370 Abs.1 Nr.5 StGB zu bewerten ist. Mangels hinreichender Feststellungen zu Wert und Verbrauchsabsicht war Aufhebung erforderlich, womit auch die Maßregel nach § 42m StGB entfiel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs liegt vor, wenn er nach der Vorstellung des Täters zur unmittelbaren Verwendung bestimmt und damit verbraucht werden soll.

2

Erweist sich der Gesamtwert des entwendeten Gegenstands als unbedeutend im aktuellen Preisniveau, kann die Wegnahme als Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu qualifizieren sein.

3

Für die Einordnung als Übertretung ist zusätzlich zu prüfen, ob der Täter den Gegenstand 'alsbald' verbrauchen wollte; hierzu bedürfen die Feststellungen konkreter Aussagen zur Verwendungsabsicht.

4

Die Aufhebung einer Teilverurteilung, die die Strafzumessung oder die Gesamtstrafe beeinflusst, führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der damit verbundenen Maßregeln sowie gegebenenfalls zur Zurückverweisung zur Ergänzung der Feststellungen.

5

Ist die Verfolgung einer Übertretung gemäß den einschlägigen Verjährungsfristen bereits erloschen, steht eine spätere Verfolgung dieser Übertretung nicht mehr zu, auch wenn das Verfahren wegen einer anderen schwereren Tat geführt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 16. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer █████ ███ aus ███, dort geboren am ██ 1929, wegen Rückfalldiebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 16. März 1964 mit den Feststellungen wie folgt aufgehoben:

1. in vollem Umfange, soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls im zweiten Falle (begangen am 7. September 1963 auf dem Bauplatz am ████) verurteilt worden ist,

2. in allen übrigen Strafaussprüchen einschließlich der Anordnung nach § 42m StGB.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Göttingen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung im Falle 2 („Neubausiedlung am ████“) und damit zur Aufhebung aller Strafaussprüche. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet und bedarf deshalb keiner näheren Erörterung.

Nach den Feststellungen hat ███ ████████████████ am 1. September 1963 der Firma drei Säcke Zement im Werte von ca. 15 DM weggenommen, um „damit den Weg zum Hause seines Vaters zu zementieren“. Deswegen bestraft das Landgericht den Angeklagten wegen Diebstahls (im Rückfall), ohne zu prüfen, ob lediglich eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorliegt.

Einer solchen Erörterung bedurfte es hier aber. Zement ist „Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs“, wenn er zu dem vom Angeklagten vorgesehenen Zweck verwendet werden soll. Das Urteil sagt nicht deutlich, ob der gesamte entwendete Zement einen Wert von ca. 15 DM hatte oder ob sich diese Wertangabe auf den Einzelsack bezieht (zur ersten Tat gibt die Strafkammer nur Einzelwerte und nicht den Gesamtwert an). Sollte der Zement insgesamt nur 15 DM wert gewesen sein, so würde es sich beim derzeitigen allgemeinen Preisniveau um „Gegenstände von unbedeutendem Wert“ handeln. Der Tatrichter müsste dann nur noch klären, ob der Angeklagte – was nahe liegt – den Zement „alsbald“ verbrauchen wollte.

Mit der Aufhebung der zweiten Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls fällt notwendig die Gesamtstrafe und damit auch die Maßregel nach § 42m StGB weg. Auf die Einzelangriffe der Revision hiergegen kommt es daher nicht an.

Da die anderen Einzelstrafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung beeinflusst sein können, waren sie ebenfalls aufzuheben.

Vorsorglich sei noch auf folgendes hingewiesen:

Sollte die zweite Tat nur nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu beurteilen sein, so müsste der Beschwerdeführer insoweit freigesprochen werden (selbst wenn in der Anzeige Bl. 1 d. A. oder im Schreiben Bl. 4 d. A. ein „ordnungsgemäßer Strafantrag“ zu erblicken wäre). Denn die Verfolgung dieser am 1. September 1963 begangenen Übertretung wäre gemäß § 67 Abs. 3 StGB am 6. Dezember 1963 verjährt gewesen, und eine Verfahrenseinstellung scheidet hier aus, weil das Verfahren auch im zweiten Falle wegen eines Verbrechens eröffnet worden ist (BGHSt 1, 251, 253; 2, 256, 261).

Da in jedem Falle die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sein werden, die zur Eröffnung des Verfahrens vor der Großen Strafkammer geführt haben, hat der Senat die Sache an das nunmehr zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtBorker
KoffkaKersting