Treffer
BGH Urteil

Aberkennung der Eidesfähigkeit bei Eidesnotstand unzulässig – Berichtigung nach §354 Abs.1 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 209/59
Datum
07.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Meineids und Sittlichkeitsverbrechens ein. Streitpunkt war die Verhängung der Aberkennung der Eidesfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte, die das Landgericht irrtümlich wegen §161 Abs.2 StGB angeordnet hatte. Der BGH berichtigt das Urteil nach §354 Abs.1 StPO und lässt diese Nebenfolgen entfallen; die übrige Revision wird verworfen. Die Entscheidung betont die Trennbarkeit der Nebenfolgen von den übrigen Urteilsgründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Eidesnotstand (§157 StGB) sind die Aberkennung der Eidesfähigkeit und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zulässig bzw. nicht zwingend.

2

Ein Irrtum über die Zulässigkeit oder Pflicht zur Verhängung einer Nebenfolge kann nach §354 Abs.1 StPO berichtigt werden, wenn die Berichtigung offensichtlich ist.

3

Angriffe gegen die Beweiswürdigung können im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers überprüft werden.

4

Eine Rüge mangelnder Urteilsgründe ist unbegründet, wenn die beanstandeten Nebenentscheidungen rechtlich und tatsächlich von den übrigen Entscheidungsgründen zu trennen sind; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 12. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Werner R. ██████ aus ██, dort geboren ███████ 1918, wegen Sittlichkeitsverbrechens und Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12. Februar 1959 dahin berichtigt, dass die Aussprache über die Aberkennung der Eidesfähigkeit und über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegfallen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen eines – in Eidesnotstand begangenen – Meineides zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat ihn im Urteilsspruch für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat in der Hauptsache keinen Erfolg.

1. Das eingehende Hinzuvorbringen der Revision wendet sich überwiegend gegen die Beweiswürdigung als solche und gegen die Feststellungen. Damit kann der Beschwerdeführer im Revisionsrechtszug nicht gehört werden.

2. Das Landgericht führt unter Schluss der Entscheidungsgründe aus:

„Die Kammer hat den Angeklagten ferner für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Diese Nebenfolge und Nebenstrafe hat die Kammer in der irrigen Annahme verhängt, sie sei dazu auf Grund der Vorschrift des § 161 Abs. 2 StGB genötigt. Sie hat dabei übersehen, dass die bezeichnete Nebenfolge und Nebenstrafe im Falle des Eidesnotstandes (§ 157 StGB) nicht zulässig bzw. nicht zwingend sind. Andernfalls würde sie von der Verhängung abgesehen haben.“

Der Irrtum des Landgerichts konnte im vorliegenden Falle entsprechend der Vorschrift des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt werden.

3. Die Meinung der Revision, es fehle „schlechthin“ an den Urteilsgründen, weil die Nebenstrafen ohne Rechtsgrund verhängt worden seien, ist abwegig. Diese Auffassung wäre nur richtig, wenn zwischen der Begründung der Nebenentscheidungen und den übrigen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang bestünde. Davon kann hier aber keine Rede sein.

4. Da die übrigen zulässigen Angriffe des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet sind und weil auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsmangel erkennen ließ, war die Revision abgesehen von der Berichtigung zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSiemer