Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei verworfen – Verwertung früher Mitangeklagtenaussage zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 209/55
- Datum
- 13.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung über den Inhalt einer früheren Aussage eines Mitangeklagten bedarf nicht zwingend der Verlesung der Niederschrift, wenn dem Mitangeklagten die frühere Aussage in der Hauptverhandlung vorgehalten wird und er sie bestätigt; dann beruht die Feststellung auf seiner aktuellen Erklärung.
§ 249 StPO (Verlesung von Urkunden) findet nur Anwendung, wenn eine Tatsache durch Urkundenbeweis festgestellt wird; bei Vorhalt und Bestätigung durch den Beteiligten ist keine Verlesung erforderlich.
§ 250 StPO verbietet nicht, einen Mitangeklagten in der Hauptverhandlung über seine frühere Aussage zu hören und seine daraufhin gemachten Erklärungen zu verwerten.
Der Tatrichter ist in der freien Beweiswürdigung zu entscheiden, welche Schlüsse aus der Bestätigung einer früheren Aussage zu ziehen sind; das Revisionsgericht ist an tatsächliche Feststellungen gebunden.
Vorstrafen können auch bei erheblicher zeitlicher Entfernung strafschärfend berücksichtigt werden; die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung kann durch Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ausreichend begründet sein.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Fritz K. (—_____) aus █████, geboren am ██████ 1909 in ████████, - Sachbezeichnung: ████████ andere - wegen Hehlerei,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ ███████ █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Mai 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ █████ wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In der Nacht vom 21. zum 22. Dezember 1951 entwendeten die insoweit wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilten Mitangeklagten ████, ███, ██████, ██████, ███████ und R. (___ ) aus dem Vermessungsbüro des Ingenieurs ████████, Berlin-Neukölln, mittels Einsteigens eine Astra-Additionsmaschine und eine Rechenmaschine Typ Brunsviga. Die Maschinen wurden zunächst in der Wohnung des Mitangeklagten ███████████████████ verwahrt, der wegen Beihilfe zu dem gemeinschaftlichen schweren Diebstahl verurteilt worden ist. Am nächsten Tage brachte Zitscher die Maschinen in die „Derby-Bar“, das damalige Vereinslokal des Ring- und Sparvereins „Südost“. Von dort fuhr ██ ███████████████████████, der Vorsitzende des Sparvereins „Südost“, mit ██ ███ ██ zu dem Angeklagten, der durch seine Mitgliedschaft im Sparverein „West“ mit ███ befreundet war. Der Angeklagte, der zumindest mit der Möglichkeit des strafbaren Erwerbs der Maschinen rechnete, erklärte sich bereit, beim Absatz mitzuwirken. Man fuhr daraufhin zu dem Mitangeklagten Zerrat, der auf Fürsprache des Angeklagten beide Maschinen mit ungefähr 500 DM belieh. Der Angeklagte erhielt hiervon 50 DM.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Verfahrensrügen.
Ausweislich der Urteilsgründe beruht die Feststellung, dass der Angeklagte für seine Vermittlung 50 DM erhalten hat, auf der von der Strafkammer als glaubhaft erachteten Aussage, die der Mitangeklagte ██ bei seiner richterlichen Vernehmung vom 22. Oktober 1953 gemacht hat.
Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass diese Aussage verwertet worden ist, obwohl die Niederschrift über die Vernehmung vom 22. Oktober 1953 in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei.
Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Mitangeklagten ███████████████ vom 22. Oktober 1953 in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist. Dass es im Urteil heißt, die Feststellungen gründeten sich u. a. auf die auszugsweise durch Verlesen zum Gegenstand der Verhandlung gemachten richterlichen Aussagen des Mitangeklagten ████ vom 22. Oktober 1953, steht dem nicht entgegen. Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung besagt über die Verlesung nichts. Dadurch ist gemäß § 274 StPO erwiesen, dass sie nicht erfolgt ist.
Richtig ist auch, dass nach § 249 StPO Urkunden in der Hauptverhandlung verlesen werden müssen. Das gilt aber nur, wenn und soweit eine Tatsache durch Urkundenbeweis festgestellt wird. Der Beweis kann, soweit es sich um die frühere Aussage eines Mitangeklagten handelt, auch in der Weise erbracht werden, dass die frühere Aussage dem Mitangeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten wird und er daraufhin zugibt, die Aussage gemacht zu haben. In diesem Falle beruht die Feststellung über den Inhalt der früheren Aussage nicht auf einem Urkundenbeweis, sondern auf der vom Gericht als glaubhaft erachteten Erklärung des Mitangeklagten, dass er bei seiner früheren Vernehmung entsprechend ausgesagt habe. Einer Verlesung der Niederschrift über die frühere Vernehmung bedarf es in diesem Falle nicht. Darüber, ob und welche Schlüsse aus der früheren Aussage zu ziehen sind, hat der Tatrichter in freier Beweiswürdigung zu entscheiden.
So liegt es hier. Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung spricht zwar scheinbar gegen diese Möglichkeit. Sie sagt nur, dass dem Mitangeklagten ███ bei der Erörterung der Fälle 4 und 13 der Anklage (die hier in Rede stehende Tat ist Fall 2 der Anklage) seine Aussage vom 22. Oktober 1953 vorgehalten worden ist, erwähnt aber nichts davon, dass dies auch bei der Verhandlung des Falles 2 der Anklage geschehen sei. Dadurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch insoweit ein Vorhalt erfolgt ist. Vorhalte der hier in Rede stehenden Art und die daraufhin abgegebenen Erklärungen gehören nicht zu den Förmlichkeiten, auf die sich die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift erstreckt. Sie brauchen überhaupt nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden.
Das Urteil ergibt klar, dass dem Mitangeklagten ██ der hier in Rede stehende Teil seiner Aussage vom 22. Oktober 1953 in der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist und dass er daraufhin eingeräumt hat, bei der früheren Vernehmung so ausgesagt zu haben, wie es das Urteil feststellt. In den Urteilsgründen heißt es hierzu: „Hirschfeld vermochte auf Vorhalt auch nicht darzutun, aus welchem Grunde seine frühere Aussage unrichtig gewesen sein sollte.“ Damit steht fest, dass er nur die Richtigkeit der ihm vorgehaltenen früheren Aussage in Abrede gestellt, die Aussage als solche aber zugegeben hat.
Die Feststellung über den in Rede stehenden Inhalt der Aussage des Mitangeklagten █████ vom 22. Oktober 1953 beruht demnach nicht auf einem Urkundenbeweis, sondern auf den Erklärungen, die ██ ██ in der Hauptverhandlung auf Vorhalt seiner früheren Aussage abgegeben hat. Der Verlesung der Niederschrift bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
Was die Revision zur Begründung der Verfahrensrügen sonst noch vorträgt, ist ebenfalls unbegründet. § 250 StPO ist nicht verletzt. Er verbietet nicht, einen Mitangeklagten in der Hauptverhandlung darüber zu hören, was er früher ausgesagt hat, und seine Erklärung hierzu zu verwerten.
2. Sachrügen.
Die Anwendung des § 259 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Strafzumessungsgründe geben gleichfalls zu keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass.
Dass die Strafkammer die Vorstrafen des Angeklagten wegen Hehlerei bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt hat, obwohl sie, wie die Revision behauptet, 18 Jahre zurückliegen, bedeutet im Gegensatz zur Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler. Auch solche Vorstrafen können strafschärfend verwertet werden.
Dass der Angeklagte, wie es in den Urteilsgründen heißt, „keine Skrupel und Hemmungen kennt, um seine persönlichen Vorteile zu wahren“, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision eine tatsächliche Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Darüber, worauf sie beruht, brauchte sich das Urteil nicht auszulassen. Dass die Strafkammer hier nur eine Redewendung aus einem Sozialbericht übernommen hätte, ist nicht erwiesen.
Die Strafkammer hat auch nicht das bloße Leugnen des Angeklagten als strafschärfenden Umstand verwertet. Das wäre allerdings rechtsirrig. Die Urteilsgründe ergeben klar, dass sie aus der Art des Leugnens die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei einsichtslos. Diesen Umstand hat sie ohne Rechtsirrtum als strafschärfend bewertet.
Zu rechtlichen Bedenken könnten allenfalls die reichlich knappen Ausführungen Anlass geben, mit denen das Urteil begründet, warum dem Angeklagten keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. Das Urteil sagt hierzu nur: „Bei seiner Persönlichkeit konnte ihm die Kammer keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligen (§ 23 StGB).“ Auch diese Bedenken greifen indessen nicht durch. Das Urteil enthält an anderer Stelle Angaben über die Persönlichkeit des Angeklagten, die es hinreichend rechtfertigen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht als gegeben erachtet hat.
Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung des sachlichen Strafrechts erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Rotberg | Schmitt | |||
| Sarstedt | Schmidt |