Treffer
BGH Urteil

Meineid: Aufhebung des Strafausspruchs mangels Prüfung des § 157 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 209/53
Datum
03.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte ihre Verurteilung wegen Meineids. Der BGH hebt den Strafausspruch und die insoweit getroffenen Feststellungen auf, weil das Urteil nicht geprüft und erörtert hat, ob ein Eidesnotstand (§ 157 StGB) vorliegt und welche Beweggründe zur falschen Aussage führten. Die Sache geht zur neuen Hauptverhandlung zurück; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht muss bei Verurteilung wegen Meineids die Frage eines Eidesnotstands (§ 157 StGB) prüfen und die für die Strafbarkeit oder Strafmilderung erheblichen Beweggründe der falschen Aussage erörtern.

2

Für die Anwendbarkeit des § 157 StGB ist allein der Glaube des Zeugen an eine Gefahr der Strafverfolgung entscheidend; es kommt nicht auf die tatsächliche Strafbarkeit der vorausgehenden Tat an.

3

Ungeklärte Umstände über den Zeitpunkt und das Entstehen des Tatvorsatzes (z.B. ob der Unterschlagungsvorsatz bereits vor dem Empfang bestand) können die strafrechtliche Bewertung und eine mögliche Strafmilderung beeinflussen und bedürfen tatrichterlicher Feststellung.

4

Unterbleibt die tatrichterliche Erörterung eines möglichen Eidesnotstands oder der den Eid bewegenden Umstände, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Hauptverhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 24. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Charlotte ██████ ███ (geb. ██) aus ███, Kreis ██████, geboren am ██ 1927 in ██, ████, wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 24. Februar 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen insoweit aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Ihre Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Das Rechtsmittel greift in der Straffrage durch.

1.) Die verfahrensrechtliche Beanstandung ist nicht näher ausgeführt worden und kann daher keine Beachtung finden.

2.) In der Schuldfrage sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Die Revision wendet sich hier nur gegen die Urteilsfeststellungen. Sie ist daher insoweit offensichtlich unbegründet.

3.) Dagegen ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass der Strafausspruch Bedenken unterliegt. Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben nicht, ob die Anwendbarkeit des § 157 StGB geprüft worden ist. Es fehlt überhaupt jede Erörterung über den Beweggrund der Angeklagten. Gerade im vorliegenden Fall liegt aber die Möglichkeit nahe, dass die Angeklagte die Unwahrheit gesagt und beschworen hat, um von sich selbst – mindestens aber von ihrem Ehemann – die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden.

Sofern die Angeklagte – wie das Urteil annimmt – in zwei Fällen ohne Wissen ihres Ehemannes handelte und bei der Vorschussbeschaffung von vornherein darauf ausging, das Geld für sich zu behalten, würde sie sich eines Betruges gegenüber den Eheleuten ███ schuldig gemacht haben. Hierdurch könnte ihre Zeugenaussage in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht beeinflusst worden sein.

Falls sie jedoch erst nach Empfang des mit oder ohne Wissen ihres Ehemannes beschafften Geldes den Vorsatz hatte, ihrem Ehemann hiervon nichts zu erzählen und das Geld für sich zu behalten, so wäre zu prüfen, ob sie in dem späteren Rechtsstreit aus Furcht vor einer etwaigen Bestrafung wegen Unterschlagung die Unwahrheit beschworen hat. Dabei ist es für die Anwendbarkeit des § 157 StGB ohne Belang, dass nach § 247 Abs. 2 StGB diese Unterschlagung straflos wäre. Denn die Vorschrift des § 157 StGB stellt es nicht auf die tatsächliche Gefahr einer Strafverfolgung ab, sondern nur auf den Glauben des Zeugen an eine solche Gefahr.

Sollte sich – entgegen den bisherigen Feststellungen – in der neuen Hauptverhandlung herausstellen, dass die Angeklagte den Vorschuss im Einverständnis mit ihrem Ehemann erbeten und diesem auch abgeliefert hatte, so wäre die Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß § 157 StGB nach der Richtung zu erwägen, ob die Beschwerdeführerin eine Bestrafung ihres Ehemannes wegen Betruges befürchtet und aus diesem Grunde falsch geschworen haben könnte.

Die Notwendigkeit einer Erörterung des Eidesnotstandes drängte sich mithin unter jedem Gesichtspunkt auf. Da das angefochtene Urteil insoweit schweigt, musste es im Strafausspruch aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, dass die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, nicht der einzige und auch nicht der Hauptbeweggrund einer falschen Aussage zu sein braucht. Für die Anwendung des § 157 StGB genügt es vielmehr, dass der Gedanke, die Täterin könne sich (oder ihren Ehemann) bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, für sie bei einer falschen eidlichen Aussage nur mitbestimmend war.

Dr. GeierSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchmidt