Revision verworfen: Keine Strafrahmenminderung bei vermeidbarem Verbotsirrtum; Bewährung versagt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 208/99
- Datum
- 31.05.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vermeidbarer Verbotsirrtum führt nicht ohne weiteres zu einer Verschiebung des Strafrahmens nach § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB; die Voraussetzungen für eine solche Milderung müssen sich aus den konkreten Umständen ergeben.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB kann allein wegen einschlägiger Vorbelastung des Verurteilten tragfähig sein.
Kann die Versagung der Bewährung auf tragfähigen Erwägungen beruhen, kommt es für den Bestand der Gesamtentscheidung nicht darauf an, ob das Gericht zusätzlich mangelnde Unrechtseinsicht wegen eines behaupteten Verbotsirrtums darstellt.
Wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. Oktober 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht überhaupt einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen hat, lässt sich aufgrund der in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen (UA S. 13) ausschließen, dass dem Angeklagten deshalb eine Strafrahmenverschiebung nach § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zuzubilligen war.
Zumal vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorbelastung des Angeklagten war für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung § 56 StGB allein tragfähig. Auf die Tragfähigkeit der Erwägungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit mangelnder Unrechtseinsicht kommt es daher nicht an.
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