Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue und Falschbeurkundung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 208/89
Datum
05.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, wurde wegen Untreue in sechs Fällen sowie Falschbeurkundung und Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt; seine Revision vor dem BGH wurde verworfen. Streitpunkte betrafen die Auslegung von Beweisanträgen, die Notwendigkeit von Sachverständigengutachten und die Ermittlung des Vermögensnachteils. Der Senat sah keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler und bestätigte die Beweiswürdigung und Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist dahin auszulegen, welche konkreten Tatsachen und Aussagen die beantragte Vernehmung zum Gegenstand haben; der Tatrichter muss nicht aus den unterstellten Tatsachen weitergehende Folgerungen zugunsten der benennenden Partei ziehen.

2

Der Tatrichter darf sich bei der Feststellung konkreter wirtschaftlicher Nachteile nach § 266 StGB auf seine eigene Sachkunde stützen; ein Sachverständigengutachten ist nicht zwingend, wenn die Kammer die erforderliche Beurteilung aus eigener Sachkunde vornehmen kann.

3

Ein Beweismittel (z. B. ein Sachverständigengutachten) ist nach § 244 Abs. 3 StPO zurückzuweisen, wenn es zur Feststellung der streitigen Umstände offensichtlich ungeeignet ist.

4

Die Überprüfung der freien Beweiswürdigung durch die Revision ist eingeschränkt; reine Würdigungssichtungen und darauf gestützte tatsächliche Feststellungen werden nur bei Rechtsfehlern oder offenkundiger Unrichtigkeit beanstandet.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 4. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █, den Rechtsanwalt ██, geboren am ██████ 1936 in ███████, – Sachbezeichnung: CS u.a. – wegen Untreue u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel, Hager,

als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██████████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████████████ gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. November 1988 wird verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Untreue in sechs Fällen (Fälle C 1 bis 6 der Urteilsgründe) und wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug (Fall C 7 der Urteilsgründe) verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen versagen.

1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 1988 beantragt, die ehemalige Sekretärin des Angeklagten, Frau ███, als Zeugin zu vernehmen. In dem Beweisantrag (Bd. XVI Bl. 146 d.A.), mit dem zugleich auch die Verlesung von Briefen beantragt worden war, fand sich die Beweisbehauptung, dass die Öffentliche Bausparkasse, eine Abteilung der █████████████ Landesbank, in den Fällen C 2, C 3 und C 4 der Urteilsgründe „Kenntnis vom beurkundeten Kaufpreis“ hatte. Weiter heißt es in dem Beweisantrag, der Angeklagte habe jeweils nach der Beurkundung beglaubigte Kopien der Verträge, die den zutreffenden Kaufpreis enthielten, an die ████ ██████████████ gesandt; die Zeugin ███ habe die Briefe geschrieben und den Versand erledigt; die Briefe seien bei der ███████████████ eingegangen. Das Landgericht hat „die behauptete Tatsache“ als wahr unterstellt (Bd. XVI Bl. 164 d.A.). Die Revision macht zu Unrecht geltend, dass Feststellungen der Wahrunterstellung widersprächen.

Der Beweisantrag musste in dem Sinne ausgelegt werden, dass die benannte Zeugin (nur) Aussagen über die Anfertigung und Absendung der Schreiben und Vertragskopien machen sollte. Mit diesen Beweisbehauptungen sind die Feststellungen vereinbar. Das Landgericht hat darüber hinaus angenommen, dass die Briefe „innerhalb der üblichen Postlaufzeit bei der █████████████ Landesbank/████████████████ eingegangen sind“ (UA S. 35). Der Tatrichter war nicht genötigt, aus den im Zusammenhang mit der Benennung der Zeugin ███ wahr unterstellten Tatsachen weitere Folgerungen zugunsten des Beschwerdeführers zu ziehen.

2. Zur Ermittlung des Nachteils im Sinne des § 266 StGB brauchte sich das Landgericht keines Sachverständigen zu bedienen. Ein Nachteil trat für die Kredit- und Treugeber schon dadurch ein, dass der Angeklagte in den Fällen C 1–4 in Kenntnis des Sachverhalts aufgrund unrichtiger und gefälschter Unterlagen vom Anderkonto Beträge auszahlte, die – wie auch in den Fällen C 5, 6 – den von ihm selbst beurkundeten Kaufpreis erheblich überstiegen. Wie die Urteilsgründe ausweisen, hatte die Strafkammer die Sachkunde, um diese Fragen zu beurteilen. Sie durfte deshalb den Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen unter Berufung auf ihre eigene Sachkunde zurückweisen.

3. Den Hilfsbeweisantrag, einen Sachverständigen über die Berechtigung der Honorarrechnung des Architekten █████████████████, „gemessen an den dem Angeklagten ██████████████████ bekannten Informationen zum Bautenstand“, zu vernehmen, durfte der Tatrichter mit der Begründung zurückweisen, dass das Beweismittel völlig ungeeignet (§ 244 Abs. 3 StPO) sei (UA S. 30). Die Honorarrechnung war von dem Mitangeklagten ███████████████████ gefälscht worden; sie bezog sich auf die „Planung und Betreuung des Bauvorhabens“ (UA S. 22); der Angeklagte wusste, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der Architekt angeblich die Rechnung ausgestellt hatte, das Baugrundstück noch eine „grüne Wiese“ war. Da hiernach jedenfalls von einer „Betreuung des Bauvorhabens“ nicht gesprochen werden konnte, waren die dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel über die Angemessenheit von Honorarforderungen völlig ungeeignet, um die Höhe der Honoraransprüche zu beurteilen.

II. 1) Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revisionsangriffe richten sich insoweit im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung, die Sache des Tatrichters ist und Rechtsfehler, die den Schuldspruch in Frage stellen könnten, nicht erkennen lässt. Das gilt auch für den Vorwurf der Falschbeurkundung.

Die Feststellungen ergeben, dass der Verkäufer ███ die vom Angeklagten beurkundete Erklärung, der Kaufpreis betrage 210.000,-- DM, nicht abgegeben hat.

2) Auch der Strafausspruch hat Bestand. Ob der Angeklagte die Hebegebühren für sich einbehalten durfte (§ 149 Abs. 1 Satz 3 KostO), kann dahingestellt bleiben, weil sich diese Beträge wegen ihrer relativ geringen Höhe nicht auf den Strafausspruch ausgewirkt haben können.

III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HorstkotteHerrmannNiepel
SchusterHager