Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Beihilfezum Betrug aufgehoben und zurückverwiesen; Mitangeklagter verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 208/89
Datum
03.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH überprüfte Revisionen gegen ein Urteil des Landgerichts Oldenburg wegen Beihilfe zum Betrug im Zusammenhang mit notariellen Grundstücksverträgen zur sogenannten Überfinanzierung. Die Verurteilung des Angeklagten EC hielt der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe keinen bedingten Beihilfevorsatz ausreichend darlegten. Mangels tragfähiger Feststellungen zur Kenntnis des betrügerischen Hintergrunds hob der Senat das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zurück. Die Revision eines Mitangeklagten wurde hingegen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug ist erforderlich, dass mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der Hilfeleistung und der betrügerischen Zielsetzung des Haupttäters festgestellt wird.

2

Eine vereinbarte vertragliche Zahlungsverpflichtung allein ist nicht ohne weitere Umstände geeignet, den Vorsatz zu begründen, dass die Verpflichtung nur "auf dem Papier" bestehen sollte.

3

Das bloße Aufdrängen eines Verdachts in der Bewegründeformulierung genügt nicht zur Feststellung eines Beihilfevorsatzes; das Gericht hat hierfür konkrete, aus den Urteilsgründen ableitbare Anhaltspunkte darzulegen.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zur Kenntnis oder zum Vorsatz des Angeklagten, hat das Revisionsgericht aufzuheben und, sofern ergänzende Feststellungen möglich sind, die Sache zur erneuten Entscheidung an die Tatsachengerichtsbarkeit zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 4. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. ███████, 2. den Kaufmann Horst ████, geboren am ████ 1946 in ████, 3. den Rechtsanwalt Heinrich EC, geboren am █████ 1935 in █████, wegen Beihilfe zum Betrug u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 4. November 1988, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ████ zu entscheiden hat.

2. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 4. November 1988 wird als unbegründet verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zur Revision des Angeklagten EC

Das Landgericht hat den Angeklagten EC wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Dieser Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Am 27. Juli 1983 hatten die Zeugen BC_D und █████ den Beschwerdeführer um die notarielle Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages gebeten. Voland sollte ein Grundstück zum Preise von 289.000,-- DM von BO kaufen. Dieser Betrag überstieg den von ████ erstrebten Verkaufserlös bei weitem; die Käuferseite war an der Beurkundung eines hohen Preises interessiert, weil es ihr darum ging, unter Hinweis auf diesen Preis betrügerisch Darlehensmittel zu erlangen („Überfinanzierung“). Am 27. Juli 1983 wurde die notarielle Verhandlung ergebnislos abgebrochen, als ein Begleiter des Verkäufers Bedenken wegen des überhöhten Preises äußerte. Um diesem Widerstand aus dem Wege zu gehen, schaltete die Käuferseite den Makler SC als Zwischenerwerber (Strohmann) ein. SC kaufte das Grundstück von BC mit einem am 1. September 1983 vom Beschwerdeführer EC beurkundeten Vertrag zum Preise von 125.000,-- DM und verkaufte es einen Tag später in einem ebenfalls vom Beschwerdeführer EC beurkundeten Vertrag für 289.000,-- DM an ████.

Der Beschwerdeführer EC bestreitet, den betrügerischen Hintergrund des Preisunterschiedes erkannt zu haben. Dazu bemerkt der Tatrichter, nach den Umständen habe sich der Gedanke „aufgedrängt“, dass die finanzierende Bank über den Grundstückswert getäuscht werden sollte (UA S. 18); eine „Bestätigung dieser Schlussfolgerung“ (UA S. 18) habe der Beschwerdeführer darin gefunden, dass ein Betrag von 65.000,-- DM, der von der schon vorliegenden Finanzierungszusage der Bank nicht gedeckt war, nach einer Vertragsklausel sofort zu zahlen war. In den Urteilsgründen heißt es hierzu: „Diese 65.000,-- DM sind (von) VC tatsächlich nie gezahlt worden, weil die Zahlungsverpflichtung zur Begründung des höheren Kaufpreises von 289.000,-- DM nur auf dem Papier stehen sollte“ (UA S. 19).

Die Revision des Angeklagten EC macht zu Recht geltend, dass die genannte Vertragsklausel nicht geeignet war, den Beihilfevorsatz zu belegen. Denn der Beschwerdeführer konnte zur Zeit der Beurkundung vom 2. September 1983 nicht absehen, ob die Summe von 65.000,-- DM gezahlt werden würde. Andere Umstände, aus denen der Beschwerdeführer entnommen hat, dass die Zahlungspflicht hinsichtlich dieser Summe „nur auf dem Papier stehen sollte“ (UA S. 19), nennen die Urteilsgründe nicht. Unter diesen Umständen belegt die Wendung des Tatrichters, der Gedanke an einen konstruierten, überhöhten Kaufpreis habe sich „aufgedrängt“ (UA S. 18), nicht den (zumindest bedingten) Beihilfevorsatz. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass EC schon bei der Verhandlung vom 27. Juli 1983 anwesend gewesen ist und dass die beiden letzten Verhandlungen nur einen Tag auseinander lagen.

Da ergänzende Feststellungen nicht auszuschließen sind, kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden.

HorstkotteHerrmannRebitzki
SchusterWager

Zitiert von (1)