Treffer
BGH Beschluss

Revision im Betrugsverfahren: Urteil aufgehoben, Zurückverweisung wegen unklarer Vorsatzfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 208/84
Datum
17.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges durch das Landgericht Flensburg auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Grund sind unzureichende und inkonsistente Urteilsgründe zur Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten vor dem 28.11.1980 sowie zur Auslegung von Vorsatzformen. Da diese Unklarheiten einen erheblichen Teil der angenommenen Schadenssumme betreffen, ist der Schuldspruch aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung sind Vorsatzfragen und als selbständige Taten angeklagte Fälle gesondert zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen bei der Annahme des Betrugsvorsatzes nachvollziehbar darlegen, worauf die Tatgerichte die Kenntnis oder den Willen des Angeklagten stützen, bestellte Leistungen nicht bezahlen zu können.

2

Erhebliche Unklarheiten in der Feststellung des Vorsatzes, die Tatbeiträge betreffen, auf die mehr als die Hälfte des angenommenen Schadens entfällt, rechtfertigen die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs bei fortgesetzten Taten.

3

Die Unterscheidung zwischen direktem Vorsatz (Absicht) und bedingtem Vorsatz (billigendes Inkaufnehmen) ist in den Urteilsgründen zu treffen und substanziiert zu begründen.

4

Allein aus der Verletzung einer Offenbarungspflicht über die eigenen Vermögensverhältnisse kann nicht ohne weiteres auf den Betrugsvorsatz geschlossen werden.

5

Bei erneuter Verhandlung sind vom Tatrichter auch als selbständige Handlungen angeklagte Taten gesondert zu behandeln und zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 29. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Zc) den Industriekaufmann Bernd Rüdiger aus ████████ ███████ an C. ████ 1983 in ████ wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. April 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Der Tatrichter nimmt an, dass die Ehefrau des Angeklagten den größten Teil der Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes für sich verbraucht (UA S. 24), keine Rechnungen bezahlt (UA S. 10) und die Liquidität des Betriebes beeinträchtigt hat (UA S. 31). Der Angeklagte hat hiervon bis zum 28. November 1980 nichts gewusst (UA S. 10, 24, 31); vielmehr hat er bis zu diesem Zeitpunkt angenommen, seine Ehefrau verrichte ihre Arbeiten, zu denen die Bezahlung der Rechnungen gehörte (UA S. 9), ordnungsgemäß (UA S. 10). Das pflichtwidrige Verhalten der Ehefrau hat „entscheidend“ dazu beigetragen, dass der Angeklagte vom Frühsommer 1980 an „zunehmend verschuldete und immer weniger zahlungsfähig wurde“ (UA S. 10). Angesichts dieser Feststellungen lassen die Urteilsgründe nicht in ausreichender Weise erkennen, worauf der Tatrichter seine Annahme stützt, der Angeklagte habe schon vor dem 28. November 1980 gewusst, dass er zur Bezahlung bestellter Lieferungen nicht in der Lage sein werde. Seine – im Übrigen ebenfalls nur äußerst knapp belegte – Auffassung, dass es auf die Verfehlungen der Ehefrau nicht ankomme, bezieht der Tatrichter nur auf die Zeit nach dem 28. November 1980 (UA S. 31).

Da der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist und die aufgezeigte Unstimmigkeit Betrugshandlungen betrifft, auf die mehr als die Hälfte der vom Tatrichter angenommenen Schadenssumme entfällt, musste der Schuldspruch insgesamt aufgehoben werden. Der Tatrichter wird in der erneuten Hauptverhandlung Gelegenheit haben, Unklarheiten bei der Feststellung des Betrugsvorsatzes zu vermeiden, die sich in den Gründen des aufgehobenen Urteils daraus ergeben, dass an manchen Stellen von der „Absicht“ des Angeklagten, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachzukommen, die Rede ist (UA S. 12, 16, 25, 28, 29, 30), während es an anderen Stellen der Urteilsgründe – ohne dass der Unterschied der Formulierung begründet wird – heißt, der Angeklagte habe sein Unvermögen, bestellte Lieferungen zu bezahlen, „billigend in Kauf genommen“ (UA S. 26, 27, 31). Allein aus der Verletzung einer Pflicht, dem Geschäftspartner die eigenen Vermögensverhältnisse zu offenbaren, kann nicht auf den Betrugsvorsatz geschlossen werden (vgl. UA S. 26, 27).

Der Tatrichter wird in der erneuten Hauptverhandlung auch über die in der Anklageschrift vom 22. Dezember 1981 (14 Js 228/81 Beiheft I Bl. 146 d.A.) unter den Nummern 1 und 2 als selbstständige Handlungen angeklagten Betrugsfälle befinden müssen; wegen dieser Taten ist das Hauptverfahren mit Beschluss vom 15. März 1982 eröffnet worden (Beiheft I Bl. 169 d.A.; vgl. auch den Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. März 1984 – zu Nr. 1 –).

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