Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortsetzungszusammenhang bei falscher uneidlicher Aussage teilweise verneint, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 208/74
Datum
25.06.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat in mehreren Revisionen festgestellt, dass der Fortsetzungszusammenhang bei falscher uneidlicher Aussage nicht gegeben war, wenn die falsche Aussage nur in einem späteren Rechtszug erfolgte. Teilweise wurden Schuldsprüche entsprechend geändert; in mehreren Fällen wurde der Strafausspruch aufgehoben, weil nicht auszuschließen war, dass die fehlerhafte Annahme den Strafrahmen beeinflusst hat. Andere Verurteilungen und Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang bei fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage setzt mehrere inhaltlich verbundene und aufeinander bezogene falsche Angaben voraus; liegt nur eine einzelne falsche Aussage in einem späteren Rechtszug vor, ist Fortsetzung nicht anzunehmen.

2

Fortgesetzter Meineid kann auch vorliegen, wenn der Täter in einem ersten Rechtszug unter Eid falsch aussagt und diese falsche Aussage in einem späteren Rechtszug uneidlich wiederholt wird.

3

Beihilfe zum Meineid oder zur falschen uneidlichen Aussage kann begründet sein, wenn durch ein Tun oder Unterlassen eine Gefahrenlage geschaffen wird, die den Täter verpflichtet hätte, die vorsätzliche Falschbehauptung zu verhindern.

4

Ist nicht auszuschließen, dass eine fehlerhafte Annahme des Fortsetzungszusammenhangs oder vergleichbare Verfahrensirrtümer die Strafzumessung beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache hinsichtlich der Strafe zurückzuverweisen.

5

Aufklärungsrügen in der Revision sind unzulässig, wenn die Revisionsschrift nicht konkret die Beweistatsachen benennt, die das Urteil hätte aufklären müssen, sodass eine Prüfung nicht möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 7. Juni 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ u.a. wegen fortgesetzten Meineides u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Herrmann, Fleischmann, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ ████ als Verteidiger, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und Hermann H█████████ wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. Juni 1973 a) hinsichtlich des Angeklagten ██ im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit Begünstigung (§§ 153, 257, 73 StGB) verurteilt wird, b) hinsichtlich der Angeklagten ████████████ und Hermann H█████████ werden die sie betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten █, Emilie H███ und ██████████ werden verworfen.

Diese Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten ██ und ███ wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit Begünstigung, die Angeklagten Emilie H███ und ██████████ wegen fortgesetzter uneidlicher Aussage, den Angeklagten █ wegen fortgesetzten Meineides in Tateinheit mit Begünstigung und den Angeklagten Hermann H█████████ wegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid und zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt. Die Angeklagten ██████ und Hermann H█████████ rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts, die Angeklagten Emilie H███, ███ und █████████ allein die Verletzung materiellen Rechts. Nur die Revisionen der Angeklagten ███ und Hermann H█████████ haben teilweise Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ██

Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils ergibt, dass das Landgericht bei der Verurteilung dieses Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Das Landgericht stellt fest, dass er vor dem Schöffengericht Burgdorf am 9. Juni 1970 lediglich Angaben als Mitangeklagter gemacht und nur in der Berufungsverhandlung am 9. Februar 1971 vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim als Zeuge vernommen worden ist (UA S. 12). Er hat daher nur am 9. Februar 1971 mit seinen falschen Aussagen den Tatbestand des § 153 StGB erfüllt. Das Landgericht durfte ihn daher nicht wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage verurteilen. Der Senat hat den Schuldspruch insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.

Im Strafausspruch musste das angefochtene Urteil dagegen hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, dass die Höhe der Strafe durch die fehlerhafte Annahme des Fortsetzungszusammenhanges beeinflusst worden ist.

II. Die Revision des Angeklagten █

Mit Recht beanstandet dieser Angeklagte, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung irrigerweise davon ausgegangen ist, dass er auch in zweiter Instanz vereidigt worden ist. Das Landgericht weist selbst darauf hin, dass es insoweit diesen Angeklagten mit dem Zeugen H█████████ verwechselt hat (UA S. 13). Dieser Irrtum des Landgerichts nötigt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer Änderung des Schuldspruchs. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt auch dann ein fortgesetzter Meineid vor, wenn der Täter im ersten Rechtszug unter Eid falsch aussagt und diese Aussage im zweiten Rechtszug uneidlich wiederholt (BGHSt 8, 301, 305, 313).

Im Strafausspruch musste jedoch das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht die Strafe anders bemessen hätte, wenn es von richtigen Feststellungen ausgegangen wäre. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob und inwieweit die Vorstrafen nach dem Bundeszentralregistergesetz berücksichtigt werden durften.

III. Die Revision des Angeklagten Hermann H█████████

1. Verfahrensrügen: Die Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil die Revision nicht die Beweistatsachen mitteilt, die das Landgericht mit den angeführten Beweismitteln hätte aufklären müssen (BGHSt 2, 153). Im Übrigen erübrigt sich die Erörterung des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO, weil die Sachrüge ohnehin zur Aufhebung des Strafausspruchs bei diesem Angeklagten führt.

2. Sachrüge: a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid des Angeklagten ███ und zur falschen uneidlichen Aussage der Angeklagten ██, Emilie H███ und ██████████ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte bereits mit der Benennung dieser Angeklagten als Zeugen in dem Strafverfahren 16 Ls 34/70 der Staatsanwaltschaft Hildesheim deren Meineid und deren uneidlichfalsche Aussagen durch tätiges Handeln gefördert hat. Jedenfalls hat er durch seine Handlungsweise für sie eine Gefahrenlage geschaffen, die ihn verpflichtete, den Meineid und die uneidlich falschen Aussagen dieser Angeklagten zu verhindern (BGHSt 2, 129, 131, 133; 14, 229, 230; 17, 321, 323).

Mit ihren weiteren sachlichrechtlichen Ausführungen versucht die Revision lediglich, in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung durch ihre eigene zu ersetzen.

b) Im Strafausspruch musste das angefochtene Urteil jedoch auch bei diesem Angeklagten aufgehoben werden. Die irrige Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte ███ fortgesetzt uneidlich falsch ausgesagt und der Angeklagte █ zweimal falsch geschworen hat, kann auch die Höhe der Strafe des Angeklagten H█████████ beeinflusst haben. Denn seine Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid und zur uneidlich falschen Aussage umfasst auch diese Straftaten.

IV. Die Revision des Angeklagten ███

1. Die Rüge, das Landgericht hätte durch die Vernehmung des Zeugen ████████████████ aufklären müssen (§ 244 Abs. 2 StPO), ob dieser Zeuge gemeinsam mit dem Angeklagten ██████ in dessen Fahrzeug vom Hundetrainingsplatz zu der Gaststätte „Licht“ in H█████ gefahren ist, ist unbegründet. Dem Landgericht brauchte sich die Aufklärung dieser Tatsache nicht aufzudrängen.

2. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfang nach geprüft. Es lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere wirkt sich die irrige Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte ███ fortgesetzt uneidlich falsch ausgesagt und der Angeklagte █ zweimal falsch geschworen hat, auf die Verurteilung des Angeklagten ███ nicht aus.

V. Die Revisionen der Angeklagten Emilie H███ und ██████████

sind offensichtlich unbegründet. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils zugunsten der Angeklagten ███ und Hermann H█████████ erstreckt sich nicht auf sie.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSarstedtFuhrmann
SiemerFleischmann