Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellung des Altersvorsatzes bei Sexualdelikt - Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 208/69
Datum
03.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung eines Angeklagten wegen unzüchtiger Handlungen mit einem etwa 13 Jahre alten Jungen (§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB) auf und verwies die Sache zurück. Die Strafkammer habe den Vorsatz hinsichtlich des Alters nicht rechtlich einwandfrei festgestellt und den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt. Dadurch sei auch die Bewertung der Glaubwürdigkeit in der zweiten Tat betroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der bedingte Vorsatz hinsichtlich des Alters eines Opfers bei Sexualstraftaten setzt voraus, dass der Täter die Möglichkeit, es mit einem Kind unter 14 Jahren zu tun zu haben, bewusst in Betracht zieht.

2

Wer sich überhaupt keine Gedanken über das Alter des mutmaßlichen Opfers macht, erfüllt regelmäßig nicht den bedingten Vorsatz des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

3

Die Feststellung des Vorsatzes (insbesondere bezüglich des Alters) muss aus den Urteilsgründen eindeutig hervorgehen; fehlt eine solche Feststellung, ist die Verurteilung aufzuheben.

4

Ist die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Angeklagten entscheidungserheblich für mehrere Taten, kann ein Mangel in der Feststellung des Vorsatzes in einer Tat auch die Aufhebung der weiteren Verurteilungen und eine Zurückverweisung an die Vorinstanz rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schauspieler Karl ██████ aus ███, geboren am ██████ 1941 in ███, wegen Unzucht zwischen Männern u. a.

am 3. Juni 1969

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████ ██████████, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Urteil hat aus folgenden sachlich-rechtlichen Erwägungen keinen Bestand:

1. Die Strafkammer hat in dem zeitlich gesehen ersten Fall (Verurteilung wegen Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einer Person unter 14 Jahren nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) den Vorsatz, soweit er das Alter des Opfers betrifft, nicht in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt.

Das Opfer war in beiden Fällen, von denen der zweite ungefähr 11 Tage nach dem ersten lag, der damals etwa 13 Jahre 4 Monate alte Schüler Detlef ██.

Das Urteil stellt nicht fest, dass der Angeklagte entgegen seiner Behauptung, Detlef ██ habe sich als älter als 14 Jahre bezeichnet, das Alter des Jungen unter 14 Jahren kannte. Eine Überzeugung der Strafkammer von einer solchen Kenntnis des Angeklagten ist auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Das Urteil teilt zwar mit, dass Detlef ██ „mit kurzen Hosen“ erschienen war, und sagt, es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgegangen, dass er zur Tatzeit älter wirkte, als er war; er habe in der Gerichtsverhandlung eher „geringfügig jünger“ gewirkt. Dies ergibt aber nicht ohne Weiteres, dass der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer das Alter des Jungen unter 14 Jahren kannte. Die Strafkammer hat daher laut Urteilsgründen auch keinen unbedingten, sondern nur bedingten Vorsatz als gegeben angesehen. Dabei hat sie aber den Rechtsbegriff des bedingten Vorsatzes verkannt.

Das Urteil sagt hierzu zwar, die Kammer gehe davon aus, dass der Angeklagte sich keinerlei Gedanken über das Alter des Jungen gemacht und billigend in Kauf genommen habe, dass der in kurzen Hosen erschienene und kindlich wirkende Junge noch keine 14 Jahre alt war. Der bedingte Vorsatz des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt aber voraus, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, also sich bewusst wird, es möglicherweise mit einem Kinde unter 14 Jahren zu tun zu haben. Wer sich überhaupt keine Gedanken über das Alter des Kindes macht, ist sich dessen in aller Regel nicht bewusst (vgl. BGH NJW 1953, 152/153; ebenso 5 StR 576/53 vom 18. Dezember 1953).

2. Der unter 1. dargelegte Mangel zwingt dazu, das Urteil auch im zweiten Fall aufzuheben, in dem die Strafkammer davon ausgegangen ist, Detlef ███ habe sein Alter dem Angeklagten mit 14 oder 15 Jahren genannt, und daher den Angeklagten nur wegen Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB verurteilt hat.

Der Angeklagte bestreitet beide Taten. Die Strafkammer hat seine Einlassung u. a. deshalb als widerlegt angesehen, weil der Angeklagte sich im Verfahren im höchsten Maße als unglaubwürdig erwiesen habe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer, wenn sie die Einlassung des Angeklagten, er habe Detlef ███ auf Grund von dessen Angaben für älter als 14 Jahre gehalten, für den ersten Fall nicht in rechtsfehlerhafter Weise als widerlegt angesehen hätte, seine Glaubwürdigkeit insgesamt anders beurteilt haben würde. Dazu kommt, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten u. a. darauf gegründet hat, der Versuch des Angeklagten, den Zeugen Detlef ███ durch mehrmalige Geldangebote zur Rücknahme seiner belastenden Aussage zu

[Anmerkung: Der Text bricht hier ab; ggf. fehlende Seiten im Original.]

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