Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen Notwehr bei Einsatz eines Messers ohne Warnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 208/65
Datum
22.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Zentrale Frage war, ob der Gebrauch eines Messers ohne vorherige Warnung die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritt. Der BGH führt aus, dass unter den konkreten Umständen (zwei betrunkene Angreifer, tätliche Angriffe, Flucht unmöglich) eine Warnung nicht erforderlich war und spricht den Angeklagten frei. Motive wie Wut oder Rache stehen der Notwehrrechtfertigung nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Einsatz eines Messers ohne vorherige Warnung überschreitet nicht zwangsläufig die Grenzen der erforderlichen Verteidigung, wenn konkrete Umstände eine unmittelbare Abwehr rechtfertigen (z. B. vorausgegangene tätliche Angriffe, Unmöglichkeit der Flucht, fortbestehende Angriffsbereitschaft).

2

Ein warnender Hinweis auf eine Waffe ist entbehrlich, wenn dadurch die Gefahr bestünde, dass die Angreifer ebenfalls Waffen ziehen oder sich die Lage verschärft; bei numerischer Überlegenheit des Angreifers ist unmittelbares Abwehrhandeln zulässig.

3

Die Feststellung einer Notwehrlage macht die Mitwirkung weiterer Motive (z. B. Furcht, Wut, Rache) an der Tat nicht rechtswidrig, solange das Verhalten durch Verteidigungswillen gerechtfertigt ist.

4

Kann auf Grund der vorhandenen Feststellungen die Sachlage als gerechtfertigt beurteilt werden, ist eine Verurteilung wegen Überschreitens der Verteidigung nicht gerechtfertigt und führt zur Freisprechung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. Januar 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Rudolf ███ aus ██, geboren █████████ 1929 in ██████████████████, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 1965 aufgehoben, soweit es ihn verurteilt. Er wird von dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. Die Landeskasse trägt auch die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Senat folgt dem Landgericht nicht darin, dass der Angeklagte die erforderliche Verteidigung deshalb überschritten habe, weil er von seinem Messer ohne Warnung Gebrauch gemacht hat. Die beiden kräftigen Angreifer, ███████ und ████████, hatten in ihrer starken Angetrunkenheit ohne Grund Streit mit dem Angeklagten und seinem Freund █████████████████, von denen jeder gleichfalls über gute Körperkräfte verfügte. Es war ihnen schon gelungen, █████████████████ durch Tätlichkeiten in die Flucht zu schlagen. Nunmehr wandten sie sich dem Angeklagten zu, um „nun auch mit ihm eine Schlägerei zu beginnen“. Er sagte ihnen wiederholt, „dass sie doch keinen Unsinn machen sollten, und dass er sich nicht schlagen wolle“. ███████ entgegnete: „Du bist wohl ein Süddeutscher, jetzt kannst Du einmal eine Berliner Pranke kennenlernen.“ Der Angeklagte hatte, schon als █████████████████ noch bei ihm war, Angst vor den beiden Angreifern gehabt; er hatte wegfahren wollen, war aber wegen ihres Verhaltens nicht mehr dazu gekommen. Dass er nunmehr sein Taschenmesser, das auf den Boden gefallen war und sich dabei geöffnet hatte, aufnahm und damit um sich schlug, „um ... die beiden Angreifer ... abzuwehren“, überschritt die erforderliche Verteidigung nicht. Auf eine bloße Warnung brauchte er sich in dieser Lage nicht zu beschränken; ███████ und ████████ hatten trotz wiederholten guten Zuredens keine Vernunft angenommen. Bei einem warnenden Hinweis auf sein Messer und dem damit verbundenen weiteren Zögern hätte die Gefahr bestanden, dass einer von ihnen oder beide ebenfalls Messer zogen, und dass es ihm dann übel ergehen würde. Sie waren zwei gegen einen; deshalb durfte er sich ohne Warnung mit seinem Messer wehren.

Da der Angeklagte demnach nicht, wie die Strafkammer meint, über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist, kommt es nicht darauf an, ob ihn – wie die Revision geltend macht – außer dem Abwehrwillen noch Bestürzung, Furcht oder Schrecken, oder vielmehr, wie das Urteil feststellt, Wut und Rachegefühle wegen der vorangegangenen Beschädigungen des Wagens angetrieben haben. Nach dem festgestellten, nicht nur als unwiderlegt behandelten Sachverhalt war sein Verhalten gerechtfertigt. Bei der Länge der inzwischen vergangenen Zeit erscheint es ausgeschlossen, dass noch andere Feststellungen getroffen werden könnten. Deshalb spricht der Senat den Angeklagten frei.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmittKersting
KoffkaBorker