Revision verworfen: Räuberischer Diebstahl (§250 I Nr.3 StGB) in Schaufensterpassage/Vorraum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 208/64
- Datum
- 23.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewalthandlungen zur Wegnahme oder Sicherung eines Diebesguts in einer Schaufensterpassage oder einem dieser gleichstehenden Vorraum fallen unter den Begriff der "Straße" i.S.d. §250 Abs.1 Nr.3 StGB.
Ein als Nische bezeichneter Vorraum kann praktisch einer Schaufensterpassage gleichstehen und damit rechtlich der Straße zugeordnet werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.
Die Sachrüge gegen eine Verurteilung bleibt unbegründet, wenn die Strafkammer hinreichend dargelegt und überzeugend begründet hat, dass die Tatbestandsmerkmale (z. B. Tatortqualifikation) vorliegen und frühere höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt wurde.
Der Bundesgerichtshof lässt ein Urteil im Rahmen der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nur dann fallen, wenn sich durchgreifende rechtliche oder tatsächliche Bedenken gegen die Feststellungen oder deren rechtliche Würdigung ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 24. Februar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verkäufer Günter M. aus ███, geboren am ██ 1931 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1964, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 24. Februar 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die in dieser Sache nach dem 24. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Sachrüge, die der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erhebt, dringt nicht durch.
Die Strafkammer hat ausreichend dargelegt, dass der Angeklagte die Gewalthandlungen, mit denen er sich im Besitz der Tasche zu erhalten suchte, auf einer Straße im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen hat. Der von der Strafkammer als Nische bezeichnete Vorraum steht praktisch einer Schaufensterpassage gleich. Für diese hat aber der Bundesgerichtshof bereits anerkannt, dass sie Bestandteil der Straße ist (BGHSt 13, 12).
Der Senat hat auch im Übrigen das Urteil sachlichrechtlich nachgeprüft. Dabei haben sich keine durchgreifenden Bedenken ergeben.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Borker |