Revision gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 208/63
- Datum
- 18.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn sie ausschließlich damit begründet wird, dass dem Gericht bestimmten Zeugen oder Sachverständigen Fragen nicht gestellt worden seien.
Die Einordnung eines tätlichen Handelns als Angriff oder als Notwehr liegt im Bereich der tatrichterlichen Würdigung und ist revisionsrechtlich nur bei Rechtsfehlern angreifbar.
Bei der Prüfung der Voraussehbarkeit genügt es, dass ein Erwachsener mit durchschnittlicher Einsicht in der Regel vorhersehen kann, dass ein heftiger Faustschlag gegen den Kopf tödliche Folgen haben kann; die Voraussehbarkeit muss nicht die konkreten physikalischen Todesursachen umfassen.
Bei der Strafzumessung dürfen wertende Formulierungen ohne rechtliche Grundlage nicht zur unzulässigen Verschärfung des Strafmaßes herangezogen werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 11. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, den Arbeiter Bernhard ███, geboren am █████████ 1930 in ██████████████████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 11. Februar 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Verfahrensangriff der Revision des Angeklagten ist unzulässig. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass einem Zeugen oder Sachverständigen bestimmte Fragen nicht gestellt worden seien (BGHSt 4, 125, 126).
II.
Die sachlich-rechtlichen Angriffe führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, haben aber im Übrigen keinen Erfolg.
1. In rechtlich unangreifbarer Weise stellt das Schwurgericht fest, dass die Faustschläge in das Gesicht des Opfers nicht der Abwehr, sondern dem Angriff gedient haben.
Auch den Begriff der Fahrlässigkeit hat der Tatrichter nicht verkannt. Ein Erwachsener mit durchschnittlicher Intelligenz vermag in der Regel vorauszusehen, dass ein heftiger Faustschlag gegen den Kopf eines Menschen dessen Tod zur Folge haben kann. Auf die physischen Vorgänge, die als Folge der Körperverletzung den Tod schließlich herbeiführen können, braucht sich die Voraussicht des Täters nicht zu erstrecken (BGH 2 StR 193/60 vom 22. Juni 1960).
2. Es mag dahinstehen, ob das Schwurgericht unzulässigerweise ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet, indem es sagt, der Angeklagte habe „ein junges, hoffnungsvolles Leben“ vernichtet. Rechtlich fehlerhaft ist jedenfalls die Erwägung, der Angeklagte habe dies „sinnlos“ getan. Sinnlos war im Gegenteil nur das grob herausfordernde Verhalten ███ und ██████, das den Anlass zum tätlichen Einschreiten des Angeklagten gab und dieses immerhin nicht unverständlich erscheinen lässt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Kersting |